DAZ aktuell

Ausschreibung der Deutschen BKK gestoppt

BERLIN (ks). Die 3. Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt hat erneut eine Ausschreibung von Rabattverträgen für Arzneimittel gestoppt: Mit Beschluss vom 24. Juli hat sie der Deutschen BKK untersagt, in ihrem am 11. April bekanntgegebenen Ausschreibungsverfahren für sieben Wirkstoffe Zuschläge zu erteilen.

Die Deutsche BKK wollte für die sieben ausgeschriebenen Substanzen, die jeweils ein Fachlos bilden, Verträge mit jeweils drei Arzneimittel-Herstellern abschließen. Darüber hinaus hatte die Krankenkasse nachträglich festgelegt, dass die Leistungsfähigkeit eines Bieters als hinreichend erachtet werde, wenn in den Jahren 2007 oder 2008 im Inland Umsatzerlöse mit dem jeweils angebotenen Wirkstoff von mindestens fünf Prozent des Referenzumsatzes zum Herstellerabgabepreis des jeweiligen Fachloses erzielt wurden.

Ein Arzneimittelhersteller, der keinen Zuschlag erhalten hatte, reichte daraufhin bei der Vergabekammer des Bundes einen Nachprüfungsantrag ein. Die Vergabekammer hält diesen für begründet. Was die genannten Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit betrifft, monierte sie bereits, dass die Deutsche BKK diese hinsichtlich des fünfprozentigen Mindestumsatzes nachträglich erklärt habe. Derartige Anforderungen seien bereits in der Vergabebekanntmachung abschließend und erkennbar festzulegen. Darüber hinaus sieht die Vergabekammer die von der Kasse angelegten Kriterien für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Bieters – die bloße Heranziehung der Umsatzerlöse der Jahre 2007 und 2008 – ohnehin als ungeeignet an. Der Marktzutritt oder auch die intensivere Teilnahme am Wettbewerb im Generika-Markt sei aufgrund der vorhandenen Strukturen teilweise schwierig, heißt es in dem Beschluss. Zuweilen dürfte es einfach eine unternehmerische Entscheidung sein, einen Wirkstoff nicht zu vermarkten – dann könnten mit diesem auch keine Umsätze generiert werden. Da die Deutsche BKK aber zugleich nicht fordert, dass bereits zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe eine Pharmazentralnummer (PZN) vorliegen muss, sondern auch Produkte angeboten werden dürfen, die erst zum Start des Rabattvertrags über eine PZN verfügen, sei für die zukunftsbezogene Leistungsfähigkeit allein entscheidend, dass eine arzneimittelrechtliche Zulassung und der gesicherte Zugang zu Produktionskapazitäten (eigene oder eines Lohnherstellers) vorhanden sind.

Darüber hinaus schließt sich die 3. Vergabekammer hinsichtlich der Absicht, mit drei Herstellern pro Fachlos Rabattverträge abzuschließen, der Auffassung der 1. und 2. Vergabekammer des Bundes an. Diese hatten im Fall der DAK-Ausschreibung die Meinung vertreten, dass in einer Ausschreibung, die den Vertragsabschluss mit mehreren Rabattvertragspartnern vorsieht, ein Mechanismus für die letztendliche Auswahlentscheidung des Apothekers, welches der drei rabattbegünstigten Arzneimittel tatsächlich abgegeben wird, definiert sein muss (siehe AZ Nr. 24/2009). Die vorliegende Ausschreibung der Deutschen BKK kommt dieser vergaberechtlichen Anforderung jedoch nicht nach und trägt somit zu der Entscheidung der Vergabekammer bei, dass die Deutsche BKK im vorliegenden Vergabeverfahren den Zuschlag nicht erteilen darf.

Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zulässig.

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