In der Mittagspause unfallversichert?

(bü). Auf dem Weg in die Kantine stehen Arbeitnehmer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch der Weg in ein Restaurant, zu einem Imbiss oder zu einem Lebensmittelgeschäft, wo Nahrungsmittel für die Pause besorgt werden, ist versichert. Nicht versichert ist der Einkauf oder der Aufenthalt in der Kantine selbst. Der Versicherungsschutz endet buchstäblich an der Eingangstür von Kantine, Restaurant oder Supermarkt.
Ein Spaziergang ist privates Vergnügen

Die Einnahme der Mahlzeiten zählt zu den privaten, "eigenwirtschaftlichen" Tätigkeiten. Deshalb sind Unfälle in Folge des Essens oder Trinkens – zum Beispiel Verbrennen, der Abbruch eines Zahnes oder eine Vergiftung durch verdorbene Nahrungsmittel im Regelfall nicht versichert. Auch Unfälle bei sogenannten Nebenverrichtungen, wie dem Öffnen einer Flasche, dem Kochen von Kaffee oder dem Schneiden von Obst, sind nicht versichert. Darauf machen die Unfallkassen aufmerksam.

So hatte das Bundessozialgericht einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arbeitnehmer, der in der Mittagspause in einem Supermarkt Getränke holte, die während der Arbeitszeit getrunken werden sollten, dort stürzte und sich verletzte. Das Urteil: Die Wege dorthin und zurück waren gesetzlich unfallversichert, nicht jedoch der Aufenthalt im Kaufhaus selbst. (Az.: B 2 U 24/02 R)

Eine Arbeitnehmerin machte während ihrer Mittagspause einen Spaziergang. Sie verließ deswegen den Betrieb und stürzte auf einem eisglatten Gehweg. Das Bundessozialgericht sprach die Berufsgenossenschaft von der Leistung frei. (Az.: B 2 U 30/00 R)

Arbeitet ein Arbeitnehmer ohne Mittagspause und nimmt er erst am späten Nachmittag zu Hause sein Mittagessen ein, um anschließend noch einmal zum Betrieb zu fahren, von wo aus er einen Kunden beliefern soll, so steht er auch auf dem zweiten Arbeitsweg unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt auch für den Fall, dass der Weg zur Arbeitsstelle nicht weit (hier etwa 1000 m lang) ist und auch zu Fuß hätte zurückgelegt werden können. (Hier war der Mann schwer verletzt worden, nachdem er auf dem zweiten Weg zum Betrieb an seinem Pkw ein Schleifgeräusch festgestellt hatte. Als er unter das aufgebockte Auto kroch, rutschte der Wagenheber ab und quetschte seinen Kopf. Das Bundessozialgericht erkannte das Unglück als Arbeitsunfall an.) (Az.: B 2 U 24/06 R)

In einem anderen Fall das Sozialgericht Dortmund: Dort war eine Arbeitnehmerin mehr als zwei Stunden früher als üblich zur Arbeit gefahren (um 10.45 Uhr statt um 13.00 Uhr). Auf diesem Weg wurde sie in einen Unfall verwickelt. "Keine Leistung", so das Gericht – auch wenn der Arbeitsweg deshalb so früh begonnen wurde, weil die Frau in der Werkskantine noch zu Mittag essen wollte. (Az.: S 11 U 44/00).

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