Pharmazeutisches Recht

Schleswig-Holstein Š Satzung des Versorgungswerks Satzung zur Änderung der Satzung des Versorgungswerks (Apothekerversorgung) der Apothekerkammer Schleswig-Holstein Vom 27. Mai 1998

Gemäß §4 in Verbindung mit §21 des Heilberufegesetzes vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), erläßt die Apothekerkammer Schleswig-Holstein nach Beschlußfassung durch die Kammerversammlung am 26. November 1997 und Genehmigung durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Schleswig-Holstein folgende Satzung:

Artikel 1 Die Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Schleswig-Holstein (Apothekerversorgung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1994 (Amtsbl Schl.-H. AAz. 1994 S. 408) wird wie folgt geändert: 1.§3 erhält folgende Fassung: "Die Mitglieder sind verpflichtet, der Apothekerversorgung die nach dieser Satzung notwendigen Auskünfte zu erteilen." 2.§6 Abs. 5 erhält folgende Fassung: "(5) Der Aufsichtsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluß als nicht gefaßt. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. In eilbedürftigen Angelegenheiten kann nach vorheriger schriftlicher Information eine Entscheidung des Aufsichtsausschusses auch fernmündlich oder schriftlich seitens der Geschäftsführung eingeholt werden. Ist auf diesem Wege keine einstimmige Entscheidung zu erreichen, gilt der Beschluß als nicht gefaßt." 3.§7 Abs. 7 erhält folgende Fassung: "(7) Der Verwaltungsausschuß führt die Geschäfte nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Übernahme durch den deu zu bestellenden Verwaltungsausschuß weiter. Der Verwaltungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, von denen eines die Befähigung nach §7 Abs. 1 Satz 2 haben muß, anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsausschusses. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluß als nicht gefaßt. In eilbedürftigen Angelegenheiten kann nach vorheriger schriftlicher Information eine Entscheidung des Verwaltungsausschusses auch fernmündlich oder schriftlich seitens der Geschäftsführung eingeholt werden. Ist auf diesem Wege keine einstimmige Entscheidung zu erreichen, gilt der Beschluß als nicht gefaßt." 4.§10 Abs. 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung: "a) Angehörige der Apothekerkammer, die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe außerhalb des Landes Schleswig-Holstein im übrigen Bundesgebiet oder im Gebiet der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geworden sind und ihre Mitgliedschaft aufrechterhalten, in Höhe des Beitrages, der von ihnen an die vorgenannte Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung geleistet wird;" 5.Am Ende von §10 Abs. 1 Buchstabe f) wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt. 6.Hinter §10 Abs. 1 Buchstabe f) wird folgender Buchstabe g) eingefügt: "selbständig Erwerbstätige mit dem Teil der allgemeinen Versorgungsabgabe, der 20% der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung (§159 SGB VI) übersteigt;" 7.Die Absätze 1 und 2 aus §12 entfallen ersatzlos. 8.§13 erhält folgende Fassung:

§13 Nachversicherung (1)Scheidet eine Apothekerin oder ein Apotheker aus einer versicherungsfreien Beschäftigung (§5 SGB VI) aus und beantragen sie , er oder ihre, seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, daß der Dienstherr die Nachversicherungsbeiträge an die Apothekerversorgung zahlt, so erlangt sie oder er mit Zahlung der Beiträge die Rechtsstellung eines Pflichtmitgliedes mit Versorungsabgaben in Höhe der Nachversicherungsbeiträge. (2)Bei der Feststellung der Ansprüche aus den §§15 bis 30 bleibt der vom Dienstherren zu zahlende Erhöhungsbetrag nach §181 Abs. 4 SGB VI unberücksichtigt. (3)Eigene Beitragsleistungen des Mitgliedes während der Nachversicherungszeit und die daraus erlangten Leistungsansprüche werden durch die Nachversicherung nicht berührt. Der Antrag auf Nachversicherung ist innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden zu stellen. (4)Betragen die eigenen, zusätzlichen Beitragsleistungen des Mitgliedes zusammen mit den Nachversicherungsbeiträgen mehr als 130% des Höchstbeitrages nach §31 Abs. 1, so werden die übersteigenden eigenen Beiträge des Mitgliedes erstattet." 9.§15 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Auf die Leistungen nach Absatz 1 besteht ein Rechtsanspruch." 10.Hinter §15 werden folgende §§15 a, 15 b und 15 c eingefügt:

§15 a Standardrente (1)Für die Berechnung der Leistungen nach §15 Abs. 1 Buchstaben a) bis c) wird einheitlich eine individuelle Standardrente bezogen auf den Monat des 60. Geburtstages des Mitgliedes zugrunde gelegt. (2)1Die allgemeine Rentenbemessungsgrundlage für die Standardrente wird jährlich aufgrund des Rechnungsabschlusses des vorletzten Geschäftsjahres von der Kammerversammlung auf Vorschlag des Verwaltungs- und des Aufsichtausschusses festgesetzt. 2Der Beschluß ist nach Genehmigung der Aufsichtsbehörde bekannt zu machen. (3)1 Jedes Mitglied erwirbt durch seine Versorgungsabgabe für jedes Geschäftsjahr eine Steigerungszahl. 2 Diese jährliche Steigerungszahl ist der zweifache Wert, der sich ergibt aus der geleisteten Versorgungsabgabe, geteilt durch die allgemeine Versorgungsabgabe gemäß §31 Abs. 1. 3 Zusätzliche Steigerungszahlen werden im Falle der Berufsunfähigkeit nach Maßgabe des §15 b erworben. (4)1 Der Jahresbetrag der individuellen Standardrente errechnet sich für jede Anspruchsberechtigte bzw. jeden Anspruchsberechtigten aus der Summe ihrer bzw. seiner erworbenen Steigerungszahlen, vermehrt um den achtfachen Wert ihrer bzw. seiner durchschnittlich jährlich erworbenen Steigerungszahlen. 2 Bei der Errechnung des Durchschnitts der durch Versorgungsabgaben erworbenen Steigerungszahlen werden auch diejenigen Zeiten mitberücksichtigt, in denen keine Versorgungsabgaben geleistet wurden; Zeiten vorausgegangener Berufsunfähigkeit sind davon ausgenommen. 3 Für Mitglieder, die weniger als 60 Monate Versorgungsabgaben geleistet haben, wird die erworbene Steigerungszahl nicht um den achtfachen Wert der durchschnittlich erworbenen Steigerungszahl vermehrt. 4 Für Mitglieder, die bei Eintritt in das Versorgungswerk das 45. Lebensjahr vollendet haben, vermindert sich dieser Zurechnungswert um die durchschnittlich erworbene Steigerungszahl für jedes Jahr zwischen dem Eintrittsalter und dem Alter 45, wobei höchstens acht Jahre berücksichtigt werden. 5 Für die Zeit einer ggf. vorausgegangenen Berufsunfähigkeit weren Steigerungszahlen angerechnet, und zwar in jährlicher Höhe der bis zum Beginn der Berufsunfähigkeit jährlich durchschnittlich erworbenen Steigerungszahlen. 6 Die Gesamtsumme dieser Steigerungszahlen ergibt den Jahresbetrag als Vomhundertsatz der allgemeinen Rentenbemessungsgrundlage nach Abs. 2. (5) Ist die Mitgliedschaft entfallen und nicht freiwillig aufrechterhalten, ergibt sich die individuelle Standardrente nur aus den tatsächlich erworbenen Steigerungszahlen. Eine Hinzurechnung nach Absatz 4 und im Sinne des §15 b unterbleibt."

§15 b Erwerb zusätzlicher Steigerungs-zahlen im Falle der Berufsunfähigkeit (1)1 Hat das Mitglied im Zeitpunkt der Rentenantragstellung das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, so werden diejenigen Steigerungszahlen hinzugerechnet, die die Anspruchsberechtigte bzw. der Anspruchsberechtigte erworben hätte, wenn sie bzw. er den Durchschnitt ihrer bzw. seiner bisher erworbenen Steigerungszahlen bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres jährlich weiter erhälten hätte. 2 Für die Zeit einer vorausgegangenen Berufsunfähigkeit werden Steigerungszahlen angerechnet, und zwar in jährlicher Höhe der bis zum Beginn der Berufsunfähigkeit jährlich durchschnittlich erworbenen Steigerungszahlen. 3 Bei der Errechnung des Durchschnitts der durch Versorgungsabgaben erworbenen Steigerungszahlen werden auch diejenigen Zeiten mitberücksichtigt, in denen keine Versorgungsabgaben geleistet wurden; Zeiten vorausgegangener Berufsunfähigkeit sind davon ausgenommen. 4 Unterjährige Versorgungsabgaben werden bei Ermittlung der durchschnittlich erworbenen Steigerungszahlen nur mit dem Teil des Jahres berücksichtigt, für den sie entrichtet wurden. (2)Bei Personen, die nach §12 Abs.4 Mitglied der Apothekerversorgung geworden sind, bleiben die als Praktikantin oder Praktikant verbrachten Mitgliedszeiten und die während dieser Zeiten entrichteten Beiträge bei der Ermittlung der durchschnittlichen Steigerungszahl nach Absatz 1 Satz 3 unberücksichtigt, sobald die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nach §8 gegeben sind.

§15 c Kinderbetreuungszeiten 1 Bei der Berechnung des Durchschnitts der erworbenen Steigerungszahlen nach §15 a Abs. 4 Satz 2 und §15 b Abs. 1, Satz 3, 1. Halbsatz bleiben volle Monate des Mutterschutzes oder der Kindererziehung im Sinne des §31 Absatz 1 Satz 3 ausgenommen. 2 Darüber hinaus bleiben Zeiten der Kinderbetreuung ab dem Tage der Geburt eines Kindes bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats bei der Ermittlung der Durchschnittssteigerungszahl außer Ansatz, wenn sich das Mitglied ausschließlich der Betreuung dieses Kindes zuwendet und keine Beiträge nach §§31 und 32 entrichtet. 3 Freiwillige Zahlungen innerhalb dieser Zeiten werden wie zusätzliche Versorgungsabgaben nach §33 behandelt. 4 Diese freiwilligen Zahlungen werden aber nur dann bei der Durchschnittsberechnung berücksichtigt, wenn die Einbeziehung dieser Zeiten zu einer Erhöhung des Durchschnittsbetrages führt. 11.§16 erhält folgende Fassung: "(1) Jedes Mitglied der Apothekerversorgung hat mit Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch (Altersgrenze) auf lebenslängliche Altersrente. Auf Antrag wird die Altersrente vor Erreichen der Altersgrenze, jedoch frühestens vom vollendeten 60. Lebensjahr an, gewährt. Auf Antrag wird der Beginn der Rentenzahlung über die Altersgrenze hinaus aufgeschoben, jedoch längstens bis zu Vollendung des 68. Lebensjahres. In diesem Fall ist das Mitglied berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, weitere Beiträge zu leisten. (2) Bei Überschreiten der Altersgrenze tritt an Stelle einer Berufsunfähigkeitsrente die Altersrente in gleicher Höhe. (3) Die Altersrente errechnet sich aus der Standardrente. Je nach Rentenbeginn zwischen Vollendung des 60. und des 68. Lebensjahres wird die Standardrente nach versicherungsmathematischen Grundsätzen erhöht. Die Zuschläge werden alle drei Jahre aufgrund der biometrischen Daten des vorletzten Geschäftsjahres von der Kammerversammlung auf Vorschlag des Verwaltungs- und des Aufsichtsausschusses festgesetzt. Der Beschluß ist nach Genehmigung der Aufsichtsbehörde bekannt zu machen. (4) Die nach Vollendung des 60. Geburtstag gezahlten Versorgungsabgaben werden nach den Grundsätzen des §15 a Abs. 3 als Steigerungszahlen erfaßt und gehen als Vomhundertsatz der allgemeinen Rentenbemessungsgrundlage nach §15 a Abs. 2 als weiterer Bestandteil in die Berechnung der Altersrente ein. (5) Die Altersrente ist die Summe aus der erhöhten Standardrente nach Absatz 3 und dem weiteren Bestandteil nach Absatz 4. (6) Die Altersrente wird in monatlichen Beträgen, die den zwölften Teil der Jahresrente darstellen, gezahlt. Der Anspruch auf Zahlung beginnt mit dem Monat, in dem der Anspruch entsteht, und endet mit dem Monat, in dem dieser entfällt. (7) Sind nach verbindlicher Erklärung des Mitgliedes bei Beginn der Altersrente keine sonstigen rentenbezugsberechtigten Personen vorhanden, so erhält das versorgungsberechtigte Mitglied einen Zuschlag in Höhe von 20% zu der festgesetzten Altersrente. Sonstige Rentenbezugsberechtigte Person in diesem Sinne ist auch eine Ehegattin oder ein Ehegatte, die oder der die anwartschaftszeiten nach §22 noch nicht erfüllt hat. Der Zuschlag wird nicht gewährt, wenn vorher bereits Berufsunfähigkeitsrente bezogen wurde. Damit sind alle sonstigen Ansprüche nach der Satzung mit Ausnahme des Anspruches auf Sterbegeld dauernd beschlossen. Der Zuschlag wird ferner nicht gewährt, wenn am 31. 12. 1991 noch keine Mitgliedschaft in der Apothekerversorgung Schleswig-Holstein bestanden hat." 12.§19 erhält folgende Fassung: "(1) Jedes Mitglied der Apothekerversorgung, das mindestens für einen Monat seine Versorgungsabgabe geleistet hat und das infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung des Apothekerberufs unfähig ist und deshalb seine gesamte pharmazeutische Tätigkeit einstellt, erhält auf Antrag eine Berufsunfähigkeitsrente, wenn die Berufsunfähigkeit länger als 90 Tage dauert. (2) Die Rentenzahlung beginnt mit der Einstellung der pharmazeutischen Tätigkeit, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten danach gestellt wird, sonst mit dem Monat der Antragstellung. Nach Fortfall der Berufsunfähigkeit kann ein Antrag nicht mehr gestellt werden. (3) Ist das Mitglied nur vorübergehend berufsunfähig, dann ist die Rente zu befristen und kann auf Antrag des Mitgliedes verlängert werden, wenn es nachweist, daß die für die Rentengewährung maßgebenden Gründe noch vorliegen. (4) Die pharmazeutische Tätigkeit gilt als nicht eingestellt, solange die Apotheke durch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter geführt wird, oder bei angestellten Apothekerinnen oder Apothekern die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Dienstbezüge weiter gewährt. Die pharmazeutische Tätigkeit gilt auch für die Zeit als nicht eingestellt, in der das Mitglied Krankengeld nach §44 SGB V oder Verletztengeld nach §45 SGB VII oder Übergangsgeld nach §49 SGB VII erhält. (5) Die Berufsunfähigkeit wird durch zwei voneinander unabhängige ärztliche Gutachterinnen oder Gutachter festgestellt. Die Antragstellerin oder der Antragsteller und die Apothekerversorgung bestimmen je eine Gutachterin oder einen Gutachter. Bei im Ergebnis abweichender Beurteilung bestellt die Präsidentin oder der Präsident der Apothekerkammer eine Obergutachterin oder einen Obergutachter, deren bzw. dessen Gutachten für beide Teile bindend ist. Die Apothekerversorgung trägt die Kosten für das von ihr bestellte Gutachten und das Obergutachten. Der Aufsichtsausschuß kann in Widerspruchsverfahren eine erneute ärztliche Begutachtung veranlassen und seiner Entscheidung zugrunde legen. (6) Die Apothekerversorgung kann Nachuntersuchungen anordnen. Die kann die Gutachterin oder den Gutachter bestimmen. Die Kosten der Nachuntersuchung trägt die Apothekerversorgung. (7) Die Apothekerversorgung kann verlangen, daß sich das Mitglied, daß eine Berufsunfähigkeitsrente beantragt hat oder erhält, einer Heilbehandlung, Weiterbildung oder anderen qualifizierenden Maßnahme unterzieht, wenn zu erwarten ist, daß diese Maßnahme die Berufsunfähigkeit beseitigt und für die Teilnehmerin bzw. den Teilnehmer zumutbar ist. (8) Die Berufsunfähigkeitsrente endet: a) mit dem Monat, in dem die Berufsunfähigkeit fortfällt, b) mit der Überleitung in die Altersrente (§16 Abs. 2), c) mit dem Tode des Bezugsberechtigten, d) wenn der Bezugsberechtigte sich einer angeordneten Nachuntersuchung nicht unterzieht, e) wenn das Mitglied dem Verlangen nach Abs. 7 nicht nachkommt. Die Rechtsfolge nach d) und e) tritt nur ein, wenn das Mitglied zuvor auf die Folgen schriftlich hingewiesen und eine angemessene Frist, seiner Pflicht nachzukommen, gesetzt worden ist. In den Fällen der Buchstaben a), d) und e) ist das Mitglied der Apothekerversorgung verpflichtet, wieder Versorgungsabgaben zu leisten, wenn die Mitgliedschaft zur Apothekerversorgung fortbesteht. (9) Berufsunfähigkeitsrente wird in Höhe der Standardrente gezahlt. (10) Die Berufsunfähigkeitsrente wird in monatlichen Beträgen, die den zwölften Teil der Jahresrente darstellen, gezahlt. Der Anspruch auf Zahlung beginnt mit dem Monat, in dem der Anspruch entsteht, und endet mit dem Monat, in dem dieser entfällt. 13. §21 erhält einen neuen Absatz 3: "(3) Hinterbliebenenrenten sind ausgeschlossen, wenn das versorgungsberechtigte Mitglied eine nach §16 Abs.7 erhöhte Altersrente bezogen hat." 14. Nach §25 Abs. 1 wird ein neuer Absatz 2 eingefügt: "(2) War die Witwe oder der Witwer mehr als 15 Jahre jünger als die oder der Verstorbene und ist aus dieser Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, so wird die Witwen- bzw. Witwerrente für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über fünfzehn Jahre um vier % gekürzt, jedoch höchstens um 50%. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag vier % der Witwen- bzw. Witwerrente hinzugerechnet, bis der volle Betrag wieder erreicht ist." 15. In §25 werden die bisherigen Absätze 2 bis 4 zu den Absätzen 3 bis 5. 16. §30 erhält folgenden Wortlaut:

§30 Versorgungsausgleich (1) 1 Werden Ehepartner geschieden, die beide Mitglieder der Apothekerversorgung oder eines durch Überleitungsabkommen verbundenen Versorgungswerkes sind, bzw. von denen der andere Ehegatte mitgliedsfähig ist, findet Realteilung gemäß §1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21. 2. 1983 (BGBl. I S. 105), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606), statt. 2 Für Berufsangehörige, die nicht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach §6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreit sind oder die noch keine ausbaufähige Versorgung bei der Apothekerversorgung besitzen, findet Realteilung nur auf Antrag des ausgleichsberechtigten Ehegatten statt. (2) 1 Die Realteilung erfolgt, indem nach Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich die nach §1587 a Abs. 1 BGB auf die Ehezeit entfallenden, in Steigerungszahlen (§15 a Abs. 3) umgerechneten maßgeblichen Versorgungsanrechte zu Lasten des ausgleichspflichtigen Ehegatten dem ausgleichsberechtigten Ehegatten als eigenes Versorgungsanrecht zugeteilt werden. 2 Wird der ausgleichsberechtigte Ehegatte erst aufgrund des Versorgungsausgleichs Mitglied der Apothekerversorgung, weil durch die für ihn übertragenen Versorgungsanrechte ein Eintritt in die Apothekerversorgung vor Vollendung des 45. Lebensjahres erreicht wird, werden diese Anrechte so behandelt, als wären sie in Zeiten begründet worden, für die der Versorgungsausgleich durchgeführt wird. 3 Für diesen Fall gilt als Eintrittsalter der Beginn der Ehezeit nach §1587 Abs. 2 BGB, frühestens jedoch der Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft des ausgleichspflichtigen Ehegatten. (3) Liegen die Voraussetzungen zur Durchführung einer Realteilung nicht vor, wird, soweit nach Anwendung des §1587 b Abs. 1 und 2 BGB die von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anrechte noch nicht ausgeglichen sind, das Quasi-Splitting nach §1 Abs. 3 VAHRG durchgeführt. (4) Verbleibt auch nach Anwendung des §1587 b BGB und des §1 Abs. 2 und 3 VAHRG noch ein unverfallbares, dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegendes Anrecht, führt die Apothekerversorgung gegebenenfalls den erweiterten Versorgungsausgleich nach §3 b VAHRG durch. (5) In Fällen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches führt die Apothekerversorgung bei Tod des Verpflichteten gegebenenfalls den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach §3 a VAHRG durch. (6) 1 Im Falle einer Überleitung von Versorgungsabgaben des ausgleichsfpflichtigen Ehegatten nach §27 Abs. 2 werden die auf die Ehezeiten entfallenden Versorgungsabgaben um den Prozentsatz gekürzt, der dem Verhältnis des übertragenen Monatsbetrages zu dem in der Ehezeit erworbenen gesamten monatlichen Versorgungsanrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten entspricht. 2 Können rückständige Versorgungsabgaben nicht beigetrieben werden, ist für die Berechnung des Überleitungsbetrages lediglich auf die tatsächlich eingezahlten Versorgungsabgaben abzustellen. (7) 1 Im Falle einer Erstattung nach §27 Abs. 1 erhält der ausgleichspflichtige Ehegatte 60 Prozent der nach Abs. 6 überzuleitenden Versorgungsabgaben. 2 Sobald der Apothekerversorgung das Auskunftsersuchen des Familiengerichts zugegangen ist, kann es die Erstattung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich zurückstellen. (8) 1 Abweichend von Absatz 1 bis 3 entfällt die Kürzung des Versorgungsanrechts beim ausgleichspflichtigen Ehegatten, solange der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus den im Versorgungsausgleich enthaltenen Versorgungsanrechten keine Rente erhalten kann und er gegen den ausgleichspflichtigen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der ausgleichspflichtige Ehegatte zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Rente außerstande ist. 2 Abweichend von Absatz 1 bis 3 wird die Versorgungsrente, die der ausgleichspflichtige Ehegatte im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils erhält, erst gekürzt, wenn aus der durch den Versorgungsausgleich nach Abs. 2 Satz 2 herrührenden Mitgliedschaft dem ausgleichsberechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist. 3 Sind im Anschluß an einen Versorgungsausgleich keine oder nur Leistungen bis zur Höhe von insgesamt zwei Jahresbeträgen einer auf das Ende des Leistungsbezuges berechneten Rente zu erbringen, so entfällt auf Antrag die Kürzung der Versorgungsanrechte des ausgleichspflichtigen Mitglieds unter Verrechnung der an den ausgleichsberechtigten Ehegatten bzw. seine Hinterbliebenen erbrachten Leistungen rückwirkend; antragsberechtigt sind der ausgleichspflichtige Ehegatte und, soweit sie belastet sind, seine Hinterbliebenen. (9) Erfolgt die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach §10a VAHRG und waren an den ausgleichspflichtigen Ehegatten bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts Leistungen zu erbringen, so erfolgt eine weitere Minderung des dem ausgleichspflichtigen Ehegatten bzw. seinen Hinterbliebenen nach Durchführung des Versorgungsausgleichs verbleibenden Versorgungsanrechts, die der Inanspruchnahme der Deckungsrückstellung durch die bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts schon erbrachte Leistung entspricht. (10) 1 Der ausgleichspflichtige Ehegatte kann seine durch den Versorgungsausgleich gekürzte Versorgungsanwartschaft durch die Zahlung von Beträgen in einer Summe oder die Aufnahme der Zahlung von erhöhten laufenden Versorgungsabgaben wieder ergänzen. 2 Die regelmäßigen und die erhöhten Versorgungsabgaben dürfen für das laufende Jahr zusammen mit gegebenenfalls erfolgenden zusätzlichen Versorgungsabgaben (§33) das 12-fache der Beiträge nicht überschreiten, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der doppelten

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