Pharmazeutisches Recht

Sächsisch-Thüringische Apothekerversorgung

Vom 20. August 2009

Die Vertreterversammlung hat aufgrund von Art. 10 Abs. 1 des Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame berufsständische Versorgung der Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Mitglieder der Landesapothekerkammer Thüringen vom 14. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1436, GVBl. für den Freistaat Thüringen S. 927) folgende Änderung der Satzung der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung vom 11. Dezember 2001 (Pharm. Ztg. 146 (2001) Nr. 51-52 S. 91), zuletzt geändert am 1. Dezember 2008 (Pharm. Ztg. 153 (2008) Nr. 51-52 S. 117) beschlossen:

§ 1 Neuregelungen

§ 40 wird wie folgt neu gefasst:

"§ 40 Versorgungsausgleich bei Ehescheidung

(1) Soweit ein Mitglied aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts in einem Versorgungsausgleichsverfahren ausgleichspflichtig ist, findet zwischen den geschiedenen Personen eine interne oder in Einzelfällen eine externe Teilung der während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte statt.

(2) 1 Die interne Teilung nach den §§ 10 bis 13 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG) erfolgt, indem zu Lasten der vom ausgleichsverpflichteten Mitglied während der Ehezeit erworbenen Rentenpunkte für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht in Höhe der vom Familiengericht übertragenen Rentenpunkte als eigenes Versorgungsanrecht begründet wird. 2 Die Rentenpunkte des ausgleichsverpflichteten Mitgliedes werden um die für die ausgleichsberechtigte Person übertragenen Rentenpunkte gekürzt. 3 Die Kürzung der vom ausgleichsverpflichteten Mitglied beim Versorgungswerk erworbenen Anrechte und die Begründung für die ausgleichsberechtigte Person erfolgt zu dem Tag, welcher dem Ende der Ehezeit nachfolgt. 4 Haben Mitglied und ausgleichsberechtigte Person Anwartschaften beim Versorgungswerk erworben, findet eine Verrechnung statt.5 Ist nur eine Person Mitglied, beschränkt sich der durch den Versorgungsausgleich begründete Anspruch der ausgleichsberechtigten Person auf die Altersrente gemäß § 28 und erstreckt sich nicht auf die Bestimmungen über die Hinterbliebenenversorgung, die Rente über Berufsunfähigkeit und die Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen. 6 Zum Ausgleich dieser Beschränkung des Leistungsumfangs erhöht sich deren Altersrentenanspruch um einen Zuschlag nach folgender Tabelle, soweit die ausgleichsberechtigte Person bei Rechtskraft der Entscheidung noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet hat.

Ausgleichsberechtigte/r
Ausgleichsberechtigte/r
Alter
Aktive/r
Rentner/in
Alter
Aktive/r
Rentner/in
20
12%
63
15%
9%
21
9%
13%
64
15%
9%
22
9%
14%
65
14%
10%
23
9%
15%
66
14%
10%
24
10%
16%
67
14%
11%
25
10%
17%
68
11%
26
10%
19%
69
12%
27
10%
20%
70
13%
28
10%
22%
71
13%
29
10%
23%
72
14%
30
10%
24%
73
15%
31
10%
25%
74
16%
32
10%
26%
75
16%
33
11%
27%
76
17%
34
11%
27%
77
18%
35
11%
28%
78
19%
36
11%
28%
79
20%
37
11%
28%
80
21%
38
11%
28%
81
22%
39
11%
28%
82
23%
40
11%
28%
83
24%
41
12%
28%
84
25%
42
12%
27%
85
26%
43
12%
27%
86
27%
44
12%
26%
87
28%
45
12%
26%
88
29%
46
12%
25%
89
29%
47
12%
24%
90
30%
48
12%
23%
91
30%
49
12%
22%
92
30%
50
13%
21%
93
30%
51
13%
20%
94
29%
52
13%
19%
95
28%
53
13%
18%
96
26%
54
13%
16%
97
25%
55
13%
15%
98
22%
56
13%
14%
99
19%
57
13%
13%
100
15%
58
14%
12%
101
11%
59
14%
11%
102
7%
60
14%
10%
103
3%
61
14%
9%
104
1%
62
15%
8%
105
0%

7 Durch die interne Teilung wird eine Mitgliedschaft für die ausgleichsberechtigte Person, die nicht Mitglied des Versorgungswerks ist, nicht begründet.

(3) Eine externe Teilung nach den §§ 14 bis 17 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Zielversorgung gesetzliche Rentenversicherung kann in den Fällen des § 14 Abs. 2 VersAusglG mit Zustimmung des Verwaltungsausschusses des Versorgungswerks durchgeführt werden.

(4) 1 Hat das Familiengericht die Ruhegeldanwartschaft oder den Ruhegeldanspruch rechtskräftig begründet, kann das ausgleichsverpflichtete Mitglied die Kürzung seiner Versorgungsanwartschaft aufgrund des Versorgungsausgleichs durch die Zahlung von Beträgen in einer Summe oder durch die Aufnahme der Zahlung von erhöhten laufenden Versorgungsabgaben wieder rückgängig machen, sofern die Höchstgrenze des § 19 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 nicht überschritten wird und der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist.2 Für die Bewertung der Zahlungen ist der Zeitpunkt der Beitragsgutschrift maßgeblich.

(5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten, mit Ausnahme des Abs. 2 Satz 6, für eingetragene Lebenspartnerschaften entsprechend.

(6) Für Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen gemäß § 48 des Versorgungsausgleichsgesetzes das bisherige Recht anzuwenden ist, gilt § 40 in der bis einschließlich 31. August 2009 geltenden Fassung weiter.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. September 2009 in Kraft.

Dresden, den 3. August 2009 Hans Knoll Vorsitzender der Vertreterversammlung

Die vorstehende Satzung zur Änderung der Satzung der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung wird hiermit im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit nach § 38 Abs. 2 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes (SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. November 2008 (SächsGVBl. S. 622) und im Einvernehmen mit dem Thüringer Finanzministerium nach Art. 10 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame berufsständische Versorgung der Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Mitglieder der Landesapothekerkammer Thüringen vom 14. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1436, GVBl. für den Freistaat Thüringen S. 927) rechtsaufsichtlich genehmigt.

Aktenzeichen: 32-5248.11/13

Dresden, den 19. August 2009 Dr. Hans-Jörg Bonz Sächsisches Staatsministerium für Soziales

Die vorstehende Satzung zur Änderung der Satzung der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung wird hiermit ausgefertigt und im Informationsblatt der Sächsischen Landesapothekerkammer, der Kammerinformation der Landesapothekerkammer Thüringen und in der Pharmazeutischen Zeitung bekannt gemacht.

Dresden, den 20. August 2009 Hans Knoll Vorsitzender der Vertreterversammlung

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