Pharmazeutisches Recht

Versorgungswerk der Apothekerkammer Nordrhein

Die Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 9. Juli 2003 (MBl. NRW. 2003 S. 810, SMBl. NRW. 21210), zuletzt geändert durch Beschluss vom 19. November 2008 (Deutsche Apotheker Zeitung, 148. Jahrgang, Ausgabe 50 vom 11. Dezember 2008, S. 112ff), wird wie folgt geändert:

§ 11 Abs. 4 wird wie folgt neu angefügt:

"Personen, die ausschließlich aufgrund eines Versorgungsausgleiches nach § 30 Anrechte erwerben, sind nicht Mitglieder des Versorgungswerkes."

§ 17 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

Die Worte "wird eine solcher Antrag nicht gestellt" werden durch die Worte "wird ein solcher Antrag nicht gestellt" ersetzt.

§ 18 Abs. 3 Nr. 4 wird wie folgt geändert:

Die Worte "im Sinne des § 17 Abs. 4 a)" werden durch die Worte "im Sinne des § 17 Abs. 4 b)" ersetzt.

§ 21 Abs. 2 Satz 9 wird neu angefügt:

"Eine selbstständige Tätigkeit in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke im Sinne der Satzung setzt die Beachtung des § 7 des Gesetzes über das Apothekenwesen voraus."

§ 27 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt ergänzt:

Hinter die Worte "bereits eine Berufsunfähigkeitsrente gewährt wurde" werden die Worte "und Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vorliegen oder wenn Insolvenz angemeldet wurde" eingefügt.

§ 30 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

"Werden Ehepartner geschieden, findet eine interne Teilung statt, indem zu Lasten des Anrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Anrecht auf Altersrente begründet wird. Sind beide Ehegatten Mitglieder oder anwartschaftsberechtigte ehemalige Mitglieder des Versorgungswerkes, findet eine Verrechnung der Beiträge statt."

§ 30 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

"Ausgleichsberechtigte Ehepartner, die nicht Mitglied des Versorgungswerkes sind, erlangen durch die interne Teilung ausschließlich Anspruch auf Altersversorgung."

§ 30 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

"Nach der rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts hat das Versorgungswerk nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) die Teilung zu vollziehen. Die auf die Ehezeit entfallenden Versorgungsbeiträge des Mitgliedes werden um die Hälfte gekürzt. Die Hälfte der auf die Ehezeit entfallenden Versorgungsbeiträge wird dem Ausgleichsberechtigten zugeteilt."

§ 30 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:

"Nach vollzogener Teilung sind die Rentenansprüche beider Ehegatten aufgrund der gekürzten bzw. zugeteilten Versorgungsbeiträge, inklusive der Leistungserhöhungen aus Gewinnverwendung, neu zu berechnen."

§ 30 Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst:

"Der Ausgleichsberechtigte, der nicht Mitglied des Versorgungswerkes ist, erwirbt den Anspruch auf Zahlung der Altersrente mit Beginn des Monats, der auf den Monat folgt, in dem er das 67. Lebensjahr vollendet hat. Der Anspruch endet mit dem Ende des Monats, in dem der Ausgleichsberechtigte stirbt."

§ 30 Abs. 6 bis 10 werden wie folgt neu angefügt:

Abs. 6:

"Für Ausgleichsberechtigte, die nicht Mitglied des Versorgungswerkes sind, erhöht sich aufgrund der Beschränkung des Risikoschutzes der Anspruch, soweit der ausgleichsberechtigte Ehepartner bei Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung keine Altersrente bezieht.

Die Erhöhung des Anspruches ergibt sich aus der Anlage Leistungstabelle Nummer 6."

Abs. 7:

"Zum Ausgleich der durch die interne Teilung entstehenden Kosten reduzieren sich die Anwartschaftsrechte des Ausgleichspflichtigen und des Ausgleichsberechtigten jeweils um 1,25 %."

Abs. 8:

"Der Geschäftsführende Ausschuss wird ermächtigt, Richtlinien zur Durchführung des Versorgungsausgleiches zu erlassen."

Abs. 9:

"Nach Auskunftsersuchen des Familiengerichts darf bis zum Vollzug der Teilung weder eine Überleitung noch eine Erstattung durchgeführt werden."

Abs. 10:

"Erfolgte der Versorgungsausgleich nach dem Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG), so gilt § 30 in der bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung."

§ 31 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

"Das ausgleichspflichtige Mitglied hat das Recht, die Minderung seiner Rentenanwartschaft durch zusätzliche Beitragszahlungen ganz oder teilweise auszugleichen, sofern und solange kein Rentenanspruch nach der Satzung besteht."

§ 31 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

"Die vom Mitglied in einer Summe geleistete zusätzliche Beitragszahlung oder die Teilzahlungen werden nach der Leistungstabelle Nummer 2 zum Alter bei Einzahlung zu einer monatlichen Altersrente verrentet."

§ 31 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt neu eingefügt:

"Die Summe dieser monatlichen Altersrenten darf die Hälfte der auf die Ehezeit entfallende beitragsfreie monatliche Altersrente nicht übersteigen."

Der bisherige § 31 Abs. 2 Satz 2 wird zu Satz 3.

§ 31 Abs. 3 entfällt.

§ 36 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Das Wort "Beitragpflicht" wird durch das Wort "Beitragspflicht" ersetzt.

§ 38 Abs. 3 wird wie folgt neu angefügt:

"Die Änderungen der Satzung gemäß der Sitzung der Kammerversammlung vom 27. Mai 2009 zu § 30 und § 31 (inklusive der Anlage Leistungstabelle Nummer 6) treten zum 1. September 2009 in Kraft, die übrigen Änderungen treten am Tage nach der Veröffentlichung in der Pharmazeutischen Zeitung in Kraft."

Die Erläuterung zur Rentenberechnung wird wie folgt geändert:

Abs. 7 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Die Worte "nach Absatz (4)" werden durch die Worte "nach Absatz (5)" ersetzt.

Nach der Leistungstabelle Nummer 2 entfällt der Satz 2 der Erläuterung.

Die Leistungstabelle Nummer 6 wird wie folgt neu angefügt:

Anlage

Leistungstabelle Nummer 6 (gültig ab 01.09.2009) für die Erhöhung des Anspruches gemäß § 30 Abs. 6.
Alter des Ausgleichsberechtigten bei Eheende
Erhöhung des
Anspruches in %
25 und jünger
13,9
26
13,7
27
13,5
28
13,3
29
13,1
30
12,8
31
12,6
32
12,3
33
12,1
34
11,8
35
11,7
36
11,4
37
11,1
38
10,9
39
10,5
40
10,3
41
9,9
42
9,6
43
9,2
44
8,9
45
8,5
46
8,2
47
7,9
48
7,5
49
7,2
50
6,8
51
6,4
52
6,1
53
5,7
54
5,3
55
4,8
56
4,5
57
4,1
58
3,7
59
3,4
60
3,2
61
2,9
62
2,7
63
2,6
64
2,3
65 und
älter
2,0
Genehmigt.

Düsseldorf, den 7. Juli 2009 Finanzministerium des Landes Nordrhein Westfalen Im Auftrag gez. Dr. Siegel

Die vorstehende Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 27. Mai 2009 wird hiermit ausgefertigt und in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apotheker Zeitung bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 27. Juli 2009 gez. Heinz-Ulrich Erlemann Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein

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