Abrechnung nach ALBVVG

Neues Kürzel für Teilmengenabgaben

Berlin - 23.01.2024, 17:50 Uhr

Werden einer größeren Packung Teilmengen entnommen, sind besondere Abrechungsformalitäten zu beachten. (Foto: AdobeStock / Creative Cat Studio) 

Werden einer größeren Packung Teilmengen entnommen, sind besondere Abrechungsformalitäten zu beachten. (Foto: AdobeStock / Creative Cat Studio) 


Apotheken dürfen für den Fall, dass ein Arzneimittel in der verordneten Packungsgröße nicht verfügbar ist, ohne ärztliche Rücksprache eine Teilmenge aus einer verfügbaren größeren Packung abgeben und abrechnen. Was die Abrechnung betrifft, haben DAV und GKV-Spitzenverband nun vereinbart, dass eine solche Teilmengenabgabe fortan mit dem Kürzel „TMA“ auf dem Rezept kenntlich zu machen ist.

Das Arzneimittellieferengpassgesetz (ALBVVG) ist zwar schon vor fast einem halben Jahr in Kraft getreten – einige der Neuerungen schleifen sich aber jetzt erst ein. Beispielsweise gab es zunächst einige Wirrungen um die neue Teilmengenregelung: Wie ist bei der Abrechnung vorzugehen, wenn die benötigte Teilmenge einer größeren Packung entnommen wird? Ist dann etwa immer nur die kleinste Packungsgröße abrechenbar? Auch wenn tatsächlich eine größere verordnet und abgegeben wurde? Der mit dem ALBVVG neu eingefügte Satz 2 in der einschlägigen Regelung des § 3 Absatz 5 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) lässt eine solche Lesart durchaus zu. 

Mittlerweile ist klar, dass dies nicht so ist: Wenn eine N2-Packung verordnet wurde und diese einer N3-Packung entnommen wurde, ist auch die N2 abrechenbar. Zu dokumentieren ist dies über die Sonder-PZN für Nichtverfügbarkeit 02567024 und Faktor 2, 3 bzw. 4.

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Nunmehr haben sich der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband weiter abgesprochen. Laut einer Information des Apothekerverbands Schleswig-Holstein vom 22. Januar 2024 konnten beide Seiten „ein gemeinsames Verständnis zur Abrechnung der Teilmengen entwickeln, welches fortan Gültigkeit besitzt“. Insbesondere hat man sich auf ein Kürzel verständigt, das in diesen Fällen zu nutzen ist: TMA für Teilmengenabgabe.

So ist vorzugehen

Ist also ein verordnetes Arzneimittel in einer bestimmten Größe nicht verfügbar und auch von der nach Rahmenvertrag abzugebenden Packung mit gleicher Packungsgröße nur eine größere Packung verfügbar, ist wie folgt vorzugehen:

Muster-16

Bei Muster-16-Verordnungen wird das Sonderkennzeichen für die Nichtverfügbarkeit 02567024 mit dem zutreffenden Faktor aufgedruckt. Darüber hinaus werden allerdings keine Z-Daten und kein Hashcode geliefert.

Um die Teilmengenabgabe nach § 3 Absatz 5 AMPreisV für die Kassenseite kenntlich zu machen, ist auf dem Muster 16 das Kürzel „TMA“ handschriftlich aufzutragen.

E-Rezept

Beim E-Rezept wird für eine Übergangszeit auf Z-Daten verzichtet, allerdings ist im Schlüssel 12 zu den Rezeptänderungen (Freitext) ebenfalls das Kürzel „TMA“ für die Kennzeichnung der Teilmengenabgabe zu hinterlegen und qualifiziert elektronisch zu signieren.

Beide Verordnungstypen

Darüber hinaus gibt es einen neuen Prozess für beide Verordnungstypen, den der Apothekerverband Schleswig-Holstein wie folgt beschreibt:

Schritt 1: Es ist eine kleine Packung (z. B. N1 oder N2) verordnet.

Beispiel: Amoxicillin Heumann 750 mg 10 Tabletten N1

Schritt 2: Eventuelle Rabattverträge sind in dieser Packungsgröße nicht verfügbar.

Schritt 3: Eventuelle preisgünstige Packungen sind in dieser Packungsgröße nicht verfügbar.

Schritt 4: Es sind aber Großpackungen verfügbar.

Beispiel: Amoxi 750-1A Pharma 20 St. N2, Amoxicillin Aristo 750 mg 20 St. N2

Schritt 5: Hier kann die Apotheke eine Packung auswählen, ausfüllen und die zugehörige Kleinpackung gleicher Packungsgröße wie des verordneten Mittels abrechnen. Dabei ist eine Packung des gleichen Herstellers zu wählen.

Beispiel: 10 Tabletten aus Amoxi 750-1A Pharma 20 St. N2 ausfüllen und Amoxi 750-1A Pharma 10 St. N1 abrechnen, folgende Variante geht nicht: 10 Tabletten aus Amoxi 750-1A Pharma 20 St. N2 ausfüllen, jedoch Amoxicillin Aristo 750 mg 10 St. N1 abrechnen

Dann folgen die bereits bekannten Schritte:

Schritt 6: Auseinzelung der verschriebenen Menge aus der ermittelten Großpackung, da keine nach Rahmenvertrag abzugebende Kleinpackungen verfügbar, siehe Schritte 1-3.

Beispiel: aus Großpackung Amoxi 750-1A Pharma 20 St. N2 werden 10 Tabletten entnommen

Schritt 7: Abscannen der Großpackung bei der ersten Abgabe und nur hier eine Warenausbuchung, bei jeder weiteren Abgabe Aufforderung, die Charge von der Großpackung händisch einzugeben (Charge nur bei E-Rezept).

Beispiel: Amoxi 750-1A Pharma 20 St. N2 wird abgescannt

Schritt 8: Aufdruck des Nichtverfügbarkeits-SOK 02567024 und von PZN und Preis der unter Schritt 5 beschriebenen Packung plus deren Zuzahlung.

Beispiel: Amoxi 750-1A Pharma 10 St. N1

Nicht zuletzt weist der Verband darauf hin, dass Teilmengenabgaben unterhalb der N1-Packungsgröße nicht Gegenstand dieser Regelung sind. Ebenso bleiben BtM-Verordnungen von ihr unberührt.

Fehlendes Kürzel kein Retax-Grund

Fehlt das Kürzel „TMA“ auf dem (E-)Rezept soll dies nicht zu Retaxationen führen, sofern die Retaxation nur aufgrund des Fehlens dieses Kürzels ausgesprochen wird. Rückfragen von Kassen kann es jedoch bei Unklarheiten geben.

Die Softwarehäuser und Apothekenrechenzentren wurden entsprechend informiert.

Keine Pflicht zur Teilmengenabgabe

Am Ende betont der Verband zudem, dass Apotheken zur Teilmengenabgabe nicht verpflichtet seien: Sie können es tun, müssen es aber nicht. Es bestehe kein Kontrahierungszwang. Das wirtschaftliche Risiko müsse nicht getragen werden.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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8 Kommentare

TMA

von Michael Reich am 24.01.2024 um 19:46 Uhr

Tamtam

Leute geht‘s noch? Ich schleife mich auch allmählich ein beziehungsweise ab. Ist doch erfreulich, dass es inzwischen klar ist, dass wir beim Ausfüllen die Menge berechnen dürfen, welche wir abgegeben haben und nicht etwa weniger. Ein dicker Bonus auf unserer Habenseite. Ich bin heilfroh, dass zumindest für eine Übergangszeit auf z-Daten verzichtet wird. Auch hier ein dickes Dankeschön. Dass wir uns beim e-Rezept des 12er Schlüssels bedienen müssen und wir das qualifiziert signieren dürfen, kann auch von Vorteil für uns sein. Warum wir allerdings nach Paragraph 5 Abs. 4 der Beipackzettelkopierverordnung und Abs. 7 der Sicherheitssiegelöffnungsverordnung nicht tätig werden dürfen, ist ein Affront gegen die Berufsethik. Hier bleibt insgesamt scheinbar noch genügend Spielraum für das, was wir nicht mehr haben möchten. Schwachmatisch, überreguliert, Firlefanz halt. Bieten Sie endlich pragmatische Lösungen an, sonst verlieren sie total die Gefolgschaft.
So, wie das momentan läuft, macht das keinen Spaß mehr und ehrlich gesagt, es macht auch keinen Sinn und vergraulen Sie nicht noch die Leute, welche noch in der Lage sind, diesem irren Treiben halbwegs zu folgen.
Michael Reich, über 40 Jahre tätig und Sowashabichnochnichterleber.

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TAM oder TMA

von Martin Straulino am 24.01.2024 um 14:59 Uhr

So geht Entbürokratisierung???

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Wie was wann wo?????

von Gabriele Demuth-Eberle am 24.01.2024 um 11:41 Uhr

Das funktioniert doch so gar nicht, wenn ich die 10er Packung abrechne aber scanne die 20er, dann kommt doch die Meldung "Packung nicht im Vorgang".
Geht bei uns jedenfalls nicht.

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TMA...LMAA

von Silke Hans am 24.01.2024 um 8:34 Uhr

Und wer bitte soll sich das alles merken? Bei uns geht raus, was da ist und aus ner 20ger werden "hintenrum" 2 10er gemacht- alles andere kann man leider auch Teilzeitkräften nicht mehr vermitteln! Dazu kommen ja noch die "Spezial-vorgehensweisen" der jeweiligen Wawi-Anbieter.
Und klar: Ne 10er darf nur von der gleichen Firma abgegeben werden wie verordnet....das ist so weltfremd wie nur irgendwas.

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Spitze

von Thomas Kerlag am 23.01.2024 um 22:13 Uhr

Toll und das alles ganz ohne ärztliche Rücksprache. Das Procedere wird ganz sicher viel pharamazeutisch interessierten Nachwuchs anziehen .

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TMA

von Dr. Ralf Schabik am 23.01.2024 um 21:21 Uhr

TMA = Tausend miserable Abgabevorschriften.

Herrschaftszeiten ... wie krank sind Leute, die sich solche Vorschriften ausdenken ???

Wir reden zB bei Amoxi über Differenz-Beträge im Bereich von weniger als einem Euro ... und dafür müssen wir uns so einen bürokratischen Müll merken und sklavisch anwenden ???
Jeder halbwegs mit Menschenverstand gesegnete Patient fragt sich zu Recht, warum wir Pharmazeuten das mit uns machen lassen.

Wir müssen "qualifiziert" signieren ... aber welche Qualifikation haben die Leute, die solche Vorschriften erfinden ?


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TAM oder TMA?

von Kaiser am 23.01.2024 um 18:12 Uhr

im Artikel wird beides geschrieben

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AW: TAM oder TMA

von Kirsten Sucker am 29.01.2024 um 13:19 Uhr

TeilMengenAbgabe - TMA. Verzeihen Sie den Tippfehler, ich hoffe, es hat sich Ihnen in der Gesamtschau dennoch erschlossen.
Kirsten Sucker

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