FFP2-Maskenpflicht in Bayern

Apotheken - Keine Maskenpflicht hinter Schutzwänden

Dillingen/Stuttgart - 15.01.2021, 17:15 Uhr

Apotheker:innen müssen nur außerhalb des Kassen- und Thekenbereichs eine Maske tragen; hinter einer Schutzwand, ist keine Mund-Nasen-Bedeckung erforderlich. (Foto: imago images / Eibner)

Apotheker:innen müssen nur außerhalb des Kassen- und Thekenbereichs eine Maske tragen; hinter einer Schutzwand, ist keine Mund-Nasen-Bedeckung erforderlich. (Foto: imago images / Eibner)


Ab kommenden Montag gilt in Bayern FFP2-Maskenpflicht. Wer im Freistaat einkaufen geht oder im ÖPNV unterwegs ist, muss eine entsprechende Schutzmaske tragen. Dabei stellt sich die Frage, ob diese Pflicht dann auch für Beschäftigte im Einzelhandel und damit auch in Apotheken gilt? DAZ.online hat bei der bayerischen Apothekerkammer nachgefragt, was beim Apothekenpersonal gilt.

Bisher genügte die einfache Mund-Nasen-Bedeckung, doch ab Montag, den 18. Januar, müssen Bayerns Bürger:innen beim Einkaufen und Reisen in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs Schutzmasken nach FFP2-Standard tragen. Vorausgegangen war dieser Regelung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eine Entscheidung des Bayerischen Kabinetts zur FFP2-Maskenpflicht in München.

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Nach derzeitigem Stand der Verordnung muss die FFP2-Maske überall da, wo bisher im Einzelhandel – und damit auch in den Apotheken – eine Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben war, künftig eine FFP2-Maske getragen werden. Das heißt in den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen. Das gilt soweit für die Kunden. Für die Beschäftigten im Einzelhandel und damit auch für das Apothekenpersonal bleibt es – zur Wahrung der Vorgaben des Arbeitsschutzes – bei der bisherigen Regelung. Es genügt also eine Mund-Nasen-Bedeckung, heißt es auf der Internetseite des Ministeriums.

Mund-Nasen-Schutz entfällt im Kassenbereich

Dass Beschäftigte im Einzelhandel und in Apotheken hinter Schutzvorrichtungen oft keinen Mund-Nasen-Schutz tragen, entspricht den derzeitigen Bestimmungen. Daran ändert auch die kommende Maskenpflicht in Bayern nichts, wie Werner Kurzlechner, Leiter Presse- und Öffentlichkeitsarbeit/IT-Projekte der Bayerischen Landesapothekerkammer, bestätigt. Die Regelungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege sehen nämlich weiterhin vor, dass in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften die Maskenpflicht für das Personal entfällt, wenn durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist. 

Auf die Frage, ob die Bayerische Apothekenkammer dazu besondere Empfehlungen für die Beschäftigten habe, erklärte der Leiter der Pressestelle, dass für das konkrete Schutzkonzept in den einzelnen Apotheken die jeweiligen Inhaber:innen verantwortlich seien. Sie kennen die Gegebenheiten vor Ort und müssten diese beurteilen. „Wenn es erwartungsgemäß keine FFP2-Maskenpflicht hinter Schutzeinrichtungen für das Personal geben sollte, wird es vor diesem Hintergrund wie bisher von unserer Seite keine generellen Empfehlungen geben.“ 

Thomas Metz, Pressesprecher des Bayerischen Apothekerverbands, sieht das genauso: „Wie innerhalb der Apothekenteams damit umgegangen wird, muss immer anhand der jeweiligen Gegebenheiten entschieden werden.“


Robert Hoffmann, Redakteur DAZ.online
redaktion@daz.online


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