Beratungs-Quickie zur Betäubungsmittelsubstitution

Wie funktionieren „SZ“-Rezepte an Feiertagen?

Stuttgart - 07.12.2017, 16:05 Uhr

„SZ“-Verordnungen dürfen Ärzte für Patienten im Sichtbezug nur ausnahmsweise und einmal pro Woche ausstellen. (Foto: Daniel Karmann / picture-alliance)

„SZ“-Verordnungen dürfen Ärzte für Patienten im Sichtbezug nur ausnahmsweise und einmal pro Woche ausstellen. (Foto: Daniel Karmann / picture-alliance)


Auch Substitutionspatienten mit Sichtbezug dürfen ausnahmsweise ihr Methadon, Polamidon oder Buprenorphin eigenverantwortlich einnehmen. Diese „SZ“-Rezepte unterscheiden sich von den klassischen „Take-home“-Verordnungen mit „ST“. „SZ“-Rezepte dürfen zwischen Feiertag und Wochenende beispielsweise maximal einen einzigen Werktag überbrücken. Und wenn der Feiertag ein Mittwoch ist? Darf die Apotheke zwei „SZ“-Rezepte beliefern?  

Substitutionspatienten mit einer grundsätzlichen Einnahme ihrer Substitutionsmittel im Sichtbezug dürfen auch ausnahmsweise einmal, zum Beispiel an Wochenenden und Feiertagen, ihre Substitutionsarzneimittel eigenverantwortlich einnehmen. Diese Ausnahmeverordnungen im Rahmen des Sichtbezugs fallen nicht unter die klassische „Take-home-Regelung“, da sich diese Substitutionspatienten für eine ständige eigenverantwortliche Einnahme ihrer Substitutionspräparate nicht oder noch nicht eigenen.

Die Grenzen für diese Ausnahme-„Freiheiten“ der Sichtbezugspatienten steckt der Gesetzgeber enger und strikter als bei typischen „Take-home“-Patienten. „Take-home“-Patienten holen ihre Substitutionsmittel regelhaft als Wochenration in der Apotheke. Äußerlich unterscheiden sich Ausnahme-Verordnungen bei Sichtbezugspatienten von Take-home-Rezepten: Der Arzt kennzeichnet diese mit „SZ“ und nicht wie bei take-home mit „ST“.

Das „SZ“ auf dem Betäubungsmittelrezept

Welche Patienten bekommen nun ein „SZ“-Rezept in der Substitutionsbehandlung? Grundsätzlich sollen betäubungsmittelabhängige Patienten im Rahmen des Substitutionsprogramms ihre Ersatz-Arzneimittel sofort einnehmen.


Dem Patienten ist das vom Arzt verschriebene Substitutionsmittel zum unmittelbaren Verbrauch (…) zu überlassen.

Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV § 5 Absatz 7


Das bedeutet: Diese Patienten substituieren ihre Betäubungsmittel unter Aufsicht, im Sichtbezug. Dieser Sichtbezug kann in der ärztlichen Praxis stattfinden; unter anderem darf auch das pharmazeutische Personal der Apotheke die Betäubungsmittel-Einnahme des Substitutionspatienten überwachen. Für diese generellen Sichtbezugspatienten hat der Gesetzgeber jedoch Ausnahmen eingeräumt, um Wochenenden oder Feiertage zu überbrücken.

Substitution in der Apotheke

Diese „Freiheiten“ knüpft das Gesetz jedoch an Bedingungen: Das Gesetz regelt, dass die Substitutionsmittel zur eigenverantwortlichen Einnahme dem Patienten „ausnahmsweise“ überlassen werden dürfen, wenn der Verlauf der Behandlung dies zulässt, der Patient sich selbst oder andere nicht gefährdet, die Kontinuität der Substitutionsbehandlung nur dieses Vorgehen zulässt und auch die Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs dadurch nicht beeinträchtigt ist. 

Diese ausnahmsweisen Verordnungen kennzeichnet der Substitutionsarzt mit „SZ“. 

Maximal eine „SZ“-Verordnung pro Substitutionspatient und Woche

Im Rahmen der „SZ“-Verordnung erhält der Substitutionspatient die Dosen nur für zwei aufeinanderfolgende Tage und nicht wie im „Take-home“-Programm für sieben.  Das können zwei Werktage sein oder auch die Wochenendtage Samstag und Sonntag. Abweichend davon, darf der Substitutionsarzt eine „SZ“-Verordnung für maximal fünf Tage ausstellen, wenn dem Wochenende direkt Feiertage vorausgehen oder folgen. Ein schönes Beispiel ist Ostern: Inklusive Karfreitag und Ostermontag verordnet der Substitutionsarzt vier Tagesdosen als „SZ“ für den Patienten.

Mehr zur Substitutionstherapie finden sie beim Deutschen Apotheken Portal DAP.

Auch Weihnachten dieses Jahr rettet diese Ausnahmeregel – mit Samstag, Heilig Abend am Sonntag und den ersten zwei Weihnachtsfeiertagen am Montag und Dienstag – benötigt der Substitutionspatient ein „SZ“-Rezept über vier Dosen.

Der Werktag macht den Unterschied bei „SZ“-Rezepten

Wenn nun der Feiertag auf einen Donnerstag fällt? Christi Himmelfahrt oder Fronleichnam? Auch hier hat der Gesetzgeber vorgesorgt, denn die „SZ“-Verschreibung berücksichtigt, wenn ein Werktag zwischen dem Feiertag und dem Wochenende liegt. Der schwarze Peter liegt allerdings beim Mittwoch. Denn: Die Fünf-Tages-Regel berücksichtigt nur einen einzigen Werktag als „Brückentag“. Wie also sieht eine Versorgung aus, wenn der Arzt mit der „SZ“-Verordnung zwei Werktage überbrücken muss? Geht das dann schlichtweg nicht für den Patienten? Darf der Arzt zwei SZ-Verordnungen ausstellen?

Dem Wortlaut der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) nach dürfen „SZ“-Verordnungen ausschließlich und ausnahmsweise einen einzelnen Werktag überbrücken. Der Arzt muss folglich entscheiden: Händigt er dem Substitutionspatienten die „SZ“-Verordnung für den Feiertag – folglich für Dienstag und Mittwoch oder für Mittwoch und Donnerstag – oder für das Wochenende Samstag und Sonntag aus.

Das Gesetz verbietet dem Substitutionsarzt nämlich auch, innerhalb einer Kalenderwoche einem Patienten zwei ausnahmsweise „SZ“-Rezepte auszustellen. Das mag auf den ersten Blick vielleicht besonders „streng“ erscheinen, jedoch sind die möglichen Ausnahmen bereits ein Zugeständnis für Sichtbezugspatienten, bei denen das ärztliche Vertrauen in eine längere eigenverantwortliche Einnahmen fehlt. Einzig unlogisch kann erscheinen, dass fünf Tage der eigenverantwortlichen Einnahme durchaus gesetzlich möglich sind – nur eben nicht mit zwei Werktagen dazwischen.



Celine Müller, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online
redaktion@daz.online


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