ABDA-Stellungnahme zur ApBetrO

Nacht- und Notdienst: Keine Privilegierung von Filialapotheken

Berlin - 28.02.2012, 15:01 Uhr


Die in der vom Bundeskabinett verabschiedeten Novelle zur Apothekenbetriebsordnung vorgesehene Privilegierung für Filialapotheken beim Nacht- und Notdienst lehnt die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) ab und fordert den Bundesrat auf, diese Regelung wieder zu streichen.

Der Entwurf der ApBetrO sehe Sonderregelungen für Filialverbünde vor, die dem Betriebserlaubnisinhaber die Möglichkeit eröffneten, einzelne oder mehrere seiner Betriebsstätten mit eingeschränktem Dienstleistungsspektrum zu betreiben. „Diese Privilegierung von Filialverbünden wird abgelehnt“, schreibt die ABDA in ihrer Stellungnahme an die Länderkammer. Für eine gesetzliche Reglung der Befreiung von der Dienstbereitschaft innerhalb eines Filialverbundes bestehe grundsätzlich kein Regelungsbedarf. Die Rechtsprechung habe bereits geklärt, dass auf der Basis der geltenden Apothekenbetriebsordnung den Besonderheiten etwaiger Einzelfälle sach- und systemgerecht durch die Befreiung Rechnung getragen werden könne.

Die vorgesehene Regelung stehe zudem im Widerspruch zum per Gesetz festgelegten Versorgungsauftrag, der dazu verpflichte, am Standort jeder Betriebsstätte die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Hierzu gehörten auch die bedarfsgerechte Herstellung von Rezepturarzneimitteln und die Wahrnehmung der Dienstbereitschaft, so die ABDA: „Die Arzneimittelversorgung muss auch im Rahmen der Dienstbereitschaft flächendeckend sichergestellt werden.“

Dieser Grundsatz werde durch Verlagerungsmöglichkeiten innerhalb des Filialverbundes tangiert. Es seien nämlich nicht nur Filialverbünde vorstellbar, bei denen die Betriebsstätten in einer Entfernung zueinander liegen, die es für den Hilfe suchenden Patienten zu den Nacht- und Notdienstzeiten möglicherweise unerheblich erscheinen ließen, aus welcher der Betriebsstätten die Versorgung erfolge. „In vielen Fällen liegen die Betriebsstätten vielmehr in einer Entfernung zueinander, die - gerade in Flächenstaaten oder bei den von Flächenstaaten umschlossenen Stadtstaaten Berlin, Bremen oder Hamburg - erheblich sein können“, so die ABDA weiter. 

Falls sich im Bundesrat keine Mehrheit für die komplette Streichung der Privilegierung finde, schlägt die ABDA eine enge Definition des Nachbarschafts-Begriffs vor: Dieser Rechtsbegriff bedürfe jedenfalls einer strikten Eingrenzung, die die lokale Versorgungsaufgabe, der jede Betriebsstätte unterliege, nicht tangiere. Dies könnte durch die Verwendung des Tatbestandsmerkmals der „Nachbarschaft“ erreicht werden, durch das nur eine sehr enge räumliche Entfernung zwischen den Betriebsstätten zugelassen würde. 

Konkret schlägt die ABDA folgende Formulierung vor: 

„Für eine Apotheke, die mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 des Apothekengesetzes betrieben wird, kann bei Vorliegen eines berechtigten Interesses eine Befreiung von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft erteilt werden, wenn die auf diese Apotheke entfallende Dienstbereitschaft von einer anderen, unter der gleichen Erlaubnis betriebenen Apotheke übernommen wird, die sich in der Nachbarschaft befindet und die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit sicherstellt.“


Lothar Klein