Recht aktuell

Der neue Tarifvertrag

Seit 1. Januar 2005 gelten ein neuer Bundesrahmentarifvertrag (BRTV 2005) und Gehaltstarifvertrag (GTV 2005). Geschlossen wurden die Verträge zwischen dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken e.V. (ADA) und der ADEXA Ų Die Apothekengewerkschaft. Worauf haben sich die Tarifparteien im Einzelnen verständigt? Was ist neu am neuen Bundesrahmentarifvertrag und am Gehaltstarifvertrag? Der nachfolgende Beitrag durchleuchtet die beiden Verträge und gibt zahlreiche Rechtstipps.

Die Verträge gelten in allen Bundesländern für alle Apotheken mit Ausnahme der Krankenhausapotheken.

Erfasst werden

  • Apotheker und Personen, die sich in Ausbildung hierzu befinden
  • Pharmazeutisch-technische Assistenten
  • Apotheker- und Apothekenassistenten
  • Pharmazie-Ingenieure
  • Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte
  • Apothekenhelfer
  • Apothekenfacharbeiter
  • Pharmazeutische Assistenten
  • Auszubildende zum Pharmazeutisch-technischen Assistenten oder Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellten.

 

In welchen Fällen wirken sich

die Änderungen aus?

Direkt und unmittelbar gelten die Bestimmungen der Tarifverträge, wenn der Apotheker als Arbeitgeber Mitglied des Arbeitgeberverbandes und der Arbeitnehmer Mitglied der Gewerkschaft ADEXA ist. In diesem Fall liegt eine echte Tarifbindung vor mit der Folge, dass auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge in vollem Umfang – ähnlich wie ein Gesetz – anzuwenden sind. Einzelvertraglich kann in diesen Fällen von den Vorschriften des Tarifvertrags nur zugunsten des Arbeitnehmers, nicht aber zu seinem Nachteil abgewichen werden.

In der Praxis ist häufig nur der Apotheker (über die Apothekerverbände) kollektivrechtlich im Arbeitgeberverband organisiert, während nur ein Bruchteil der Apothekenmitarbeiter Mitglied in der Gewerkschaft ist. Ist aber nur eine Seite kollektivrechtlich organisiert, liegt keine echte Tarifbindung vor, der Tarifvertrag gilt also nicht unmittelbar und zwingend. In derartigen Fällen wird eine Tarifbindung durch eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag hergestellt.

Eine derartige Vereinbarung kann

  • den Tarifvertrag als Ganzes zum Inhalt des Arbeitsvertrags machen. Beispiel: "Neben den gesetzlichen Vorschriften gilt der BRTV in seiner jeweils gültigen Fassung." Oder "Ergänzend gelten die Regelungen des BRTV in seiner jeweils gültigen Fassung."

In diesem Fall gelten sämtliche Regelungen des Tarifvertrags zusätzlich zu den Regelungen des individuellen Arbeitsvertrags, aber nur so weit im Arbeitsvertrag selbst der Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt wurde.

  • nur auf einzelne Bestimmungen des Tarifvertrags Bezug nehmen und diese damit zum Vertragsinhalt machen. Beispiel: "Hinsichtlich des Urlaubs gilt § 11 BRTV in seiner jeweils gültigen Fassung."

In diesem Fall gilt z. B. nur die tarifvertragliche Regelung über den Erholungsurlaub. Alle anderen Regelungen des Tarifvertrags sollen keine Anwendung finden. Die entsprechenden Sachverhalte wurden entweder durch einzelvertragliche Bestimmungen geregelt oder sollen durch gesetzliche Vorschriften gelöst werden.

Liegt keine echte Tarifbindung vor, haben die Regelungen des individuellen Arbeitsvertrags Vorrang vor den tarifvertraglichen Regelungen. Diese werden durch die Einbeziehung in den Arbeitsvertrag zu einer rein arbeitsvertraglichen Regelung für Sachverhalte, die die Arbeitsvertragsparteien im Arbeitsvertrag nicht individuell festlegen wollten. Bei einer Einbeziehung des Tarifvertrags können dessen Bestimmungen also nur noch Sachverhalte regeln, die nicht durch einzelvertragliche Absprachen geregelt wurden.

Beispiel: Im Arbeitsvertrag wurde u. a. eine Arbeitszeit von 38,5 Stunden wöchentlich ausdrücklich vereinbart. In den Schlussbestimmungen wurde vereinbart, dass ergänzend der BRTV in seiner jeweils gültigen Fassung gilt. Der neue BRTV sieht ab 1. Januar 2005 eine wöchentliche Arbeitszeit von 39,5 Stunden vor. Die arbeitsvertraglich fest vereinbarte Arbeitszeit von 38,5 Stunden wöchentlich wird hiervon aber nicht berührt, d. h. der betreffende Mitarbeiter arbeitet weiterhin 38,5 Stunden wöchentlich – solange, bis eine Änderung des Arbeitsvertrags erfolgt. Diese Änderung kann einvernehmlich erfolgen, dann wird eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag verfasst. Ist der Mitarbeiter mit der Vertragsänderung nicht einverstanden, kann der Arbeitgeber die Arbeitszeiterhöhung nur mittels einer Änderungskündigung erreichen.

Was hat sich geändert?

Der BRTV enthält zahlreiche Neuregelungen, die für den Apotheker Handlungsspielräume mit sich bringen. Ob und in welchem Umfang er diese nutzen kann, ohne den einzelnen Arbeitsvertrag mit seinen Mitarbeitern ändern zu müssen, hängt von der Frage der Tarifbindung ab (siehe hierzu oben). Die wichtigsten Neuregelungen betreffen:

Arbeitszeit (§ 3 BRTV 2005). Die tarifvertragliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit wurde von 38,5 Stunden auf 39,5 Stunden erhöht. Ruhepausen zählen hierbei nicht mit. Teambesprechungen zählen als Arbeitszeit.

Jahresarbeitszeitkonto (§ 4 BRTV 2005). Arbeitgeber und Mitarbeiter können eine schriftliche Vereinbarung treffen, dass ein Jahresarbeitszeitkonto geführt wird.

Der Mitarbeiter erhält

  • als Vollzeitmitarbeiter seine monatliche Vergütung auf der Basis einer 39,5 Stunden-Woche, kann aber tatsächlich wöchentlich zwischen 29 und 48 Stunden arbeiten. Die Arbeitszeit muss innerhalb dieses Arbeitszeitkorridors so verteilt werden, dass sich im Durchschnitt eines Kalenderjahres eine wöchentliche Arbeitszeit von 39,5 Stunden ergibt;
  • als Teilzeitmitarbeiter seine monatliche Vergütung auf Basis der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Er kann tatsächlich wöchentlich 75% bis 130% der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit arbeiten. Die Arbeitszeit muss so verteilt werden, dass sich im Durchschnitt eines Kalenderjahres als wöchentliche Arbeitszeit die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit ergibt.

Die tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden werden schriftlich für jeden Mitarbeiter in einem Arbeitszeitkonto festgehalten. Die Aufzeichnung erfolgt wöchentlich durch den Mitarbeiter. Der Apotheker zeichnet die Arbeitszeitaufstellung gegen. Aus der Aufstellung muss deutlich zu ersehen sein, wie viele (+)- und (–)-Stunden sich ergeben.

Leistet der Mitarbeiter im Ausgleichszeitraum – in der Regel ist dies das Kalenderjahr – Mehrarbeit, werden diese Stunden zuschlagsfrei in das Arbeitszeitkonto des Mitarbeiters eingestellt. Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit wird mit dem entsprechenden Zuschlag in das Arbeitszeitkonto des Mitarbeiters eingestellt. Am Jahresende wird das Konto abgerechnet und ausgeglichen: Ein Zeitguthaben wird im ersten Quartals des Folgejahres durch Freizeit abgegolten. Minusstunden gleicht der Mitarbeiter im ersten Quartal des Folgejahres durch Mehrarbeit aus. Wenn beide damit einverstanden sind, kann ein Zeitguthaben auch finanziell abgegolten werden.

Endet das Arbeitsverhältnis, ist das Arbeitszeitkonto ebenfalls abzurechnen und auszugleichen. Dies soll möglichst bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Geht dies aus betrieblichen Gründen nicht, wird ein Zeitguthaben ausbezahlt. Hat der Mitarbeiter Minusstunden, muss der Apotheker ihm Gelegenheit zur Nacharbeit geben. Nimmt der Mitarbeiter diese Gelegenheit nicht wahr, gilt die bereits gezahlte Vergütung als Vorschuss und kann verrechnet werden.

Notdienstbereitschaft (§§ 5, 6 BRTV 2005). Nach einer Notdienstbereitschaft von mindestens 24 Stunden ist ein Freizeitausgleich von mindestens 12 Stunden zu gewähren, sofern nicht dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Die Aufrechterhaltung des Betriebs gilt dabei als dringender betrieblicher Grund. Durch Notdienstbereitschaft darf die gesetzliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden täglich überschritten werden. Insgesamt darf aber eine Jahresarbeitszeit von 2112 Stunden nicht überschritten werden. Die Notdienstbereitschaft in der Nacht (18.30 bis 8.00 Uhr) sowie an Sonn- und Feiertagen kann mit Freizeit oder einer Vergütung abgegolten werden.

Der Freizeitausgleich beträgt bei Notdienst

  • in der Nacht für die Zeit von 18.30 bis 22.00 Uhr 3,5 Stunden ab 22.00 Uhr bis 8.00 Uhr 3,5 Stunden Alternativ: Vergütung nach Gehaltstafel Spalten 2a und 2b
  • an Sonn- oder Feiertagen 8.00 bis 18.30 Uhr 10,5 Stunden Alternativ: Vergütung nach Gehaltstafel Spalte 3

Zuschläge für Mehrarbeit (§ 8 BRTV 2005). Die Erhöhung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit um eine Stunde wirkt sich auf die Vergütungsvorschriften für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit aus. Zuschläge für Mehrarbeit gibt es jetzt erst ab der 40. Stunde. Die Grundvergütung beträgt bei einer 39,5 Stunden-Woche 1/171 des Tarifgehalts.

Die Prozentsätze für die zu zahlenden Zuschläge blieben unverändert und betragen:

  • für Mehrarbeit ab 40. bis 50. Stunde 25% der Grundvergütung
  • für Mehrarbeit ab 51. Stunde 50% der Grundvergütung
  • für Nachtarbeit 50% der Grundvergütung
  • für Sonn- und Feiertagsarbeit 85% der Grundvergütung

Erholungsurlaub (§ 11 BRTV 2005). Der Erholungsurlaub wurde gekürzt für volljährige Arbeitnehmer unter 30 Jahren von 32 Werktagen auf 31 Werktage. Ab Vollendung des 30. Lebensjahres beträgt der Urlaubsanspruch unverändert 34 Werktage. Für minderjährige Arbeitnehmer gelten die Urlaubsregelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

Die Dauer der Betriebszugehörigkeit spielt für die Dauer des Urlaubanspruchs keine Rolle mehr, sie wirkt nicht mehr urlaubserhöhend. Die so genannten "Treuetage" sind entfallen. Ausnahme: Hatte der Mitarbeiter am 1. Januar 2005 das 45. Lebensjahr vollendet, gelten für ihn günstigere Regelungen aus früheren Tarifverträgen weiter.

Freistellung von der Arbeit aus besonderen Anlässen). § 10 BRTV 2000 enthielt eine umfangreiche Regelung zur bezahlten Freistellung aus besonderen Anlässen, z. B. Eheschließung, Arztbesuche, Stellenwechsel. Diese Regelungen sind mit Wirkung vom 1. Januar 2005 ersatzlos weggefallen. Dies bedeutet aber nicht, dass der Arbeitnehmer überhaupt keinen Anspruch mehr hat, aus besonderen Anlässen bezahlt freigestellt zu werden. Ein entsprechender Anspruch kann sich aus § 616 BGB ergeben.

Danach ist ein Mitarbeiter befreit von der Arbeit, wenn er aus einem besonderen Anlass, der in seiner Person begründet ist, vorübergehend nicht arbeiten kann. Der Freistellungsanspruch ist aber beschränkt auf die tatsächlich notwendige Zeit der Verhinderung. Dies bedeutet z. B., dass bei einer Eheschließung nur für die Zeit ein Freistellungsanspruch besteht, die tatsächlich zur Trauung (ggf. mit An- und Abfahrt) benötigt wird, und nicht mehr für einen ganzen Tag oder gar mehrere Tage.

Fachzeitschriften. Diese Vorschrift (bisher § 13 BRTV 2000) ist ersatzlos weggefallen.

Berufsjahre (§ 14 BRTV 2005). Hier gab es eine Änderung bei der Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigungen (Absatz 5 des § 14 BRTV 2005). Teilzeitbeschäftigungen unter acht Stunden, die bisher bei der Berechnung von Berufsjahren unberücksichtigt bleiben, sind nun mit einer entsprechenden Quote im Verhältnis zur vollen tariflichen Arbeitszeit zu berücksichtigen.

Vertreter (§ 15 BRTV 2005). Die Neuregelung enthält keine Bestimmungen mehr zum Ersatz von Reisespesen und Übernachtungskosten oder zur Vergütungsregelung. Vertretung im Sinne der Bestimmung ist eine Beschäftigung zur Vertretung des Apothekeninhabers im Sinne der Verordnung über den Betrieb von Apotheken.

Sachbezüge. Die bisherige Bestimmung für die Bewertung von Sachbezügen ist ersatzlos entfallen.

Gehaltsfestsetzung, betriebliche Altersversorgung (§ 17 BRTV 2005). Jeder Mitarbeiter hat nach § 17 Absatz 3 BRTV 2005 einen Anspruch auf den Abschluss einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung. Die Beiträge zu dieser Direktversicherung trägt der Arbeitnehmer in der Form, dass ein Teil der Vergütung direkt in den Versicherungsbeitrag umgewandelt und vom Arbeitgeber auf die Versicherung eingezahlt wird. Der Anspruch des Arbeitnehmers hinsichtlich einer betrieblichen Altersversorgung ist ausdrücklich beschränkt auf den Abschluss einer Direktversicherung. Aufgrund der Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit ist bei der Berechnung einer Stundenvergütung nun von 1/171 (bisher 1/167) der Monatsvergütung auszugehen.

Sonderzahlungen § 18 BRTV 2005. Die Mitarbeiter haben – wie bisher – Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 100% der tariflichen Vergütung. Der Apothekeninhaber kann den Auszahlungszeitpunkt der Sonderzahlung bestimmen und auch, ob und in wie vielen Teilbeträgen die Sonderzahlung geleistet wird. Der Apothekeninhaber ist aber nunmehr nach § 18 Absatz 6 BRTV 2005 jedes Jahr berechtigt, die Sonderzahlung auf bis zu 50% des tariflichen Monatsverdienstes zu kürzen, wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen notwendig ist. Die Kürzung der Sonderzahlung ist auch wirksam, wenn sie nicht vorher angekündigt wird.

Hinweis: Der gekürzte Teil der Sonderzahlung ist nachzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach Leistung der Sonderzahlung oder deren letzten Teilbetrags betriebsbedingt gekündigt wird.

Was ändert sich im Gehaltstarifvertrag?

Auch für den Gehaltstarifvertrag und dessen Anwendung ist als erstes die Frage maßgebend, ob und in welchem Umfang die Parteien des Arbeitsverhältnisses tarifgebunden sind. Die obigen Ausführungen zum BRTV gelten für den GTV entsprechend. Nur wenn eine echte Tarifbindung vorliegt, gilt der GTV 2005 unmittelbar und zwingend. In allen anderen Fällen gilt er nur, wenn dies im Einzelarbeitsvertrag vereinbart wurde. Die Anwendung des GTV muss ausdrücklich vereinbart sein. Es genügt z. B. nicht, wenn das Tarifgehalt – ohne Hinweis auf den GTV – vertraglich als Vergütung vereinbart wird.

Findet der GTV direkt oder über eine einzelvertragliche Vereinbarung Anwendung, gilt ab 1. Januar 2005 Folgendes:

  • Der GTV 2005 sieht rechnerisch eine Erhöhung der Vergütung um 2,25% vor für den Fall, dass die Arbeitszeit nicht erhöht wird.
  • Vollzeitbeschäftigte, die ab dem 1. Januar 2005 die erhöhte wöchentliche Arbeitszeit von 39,5 Stunden arbeiten, erhalten rechnerisch eine Erhöhung um 4,9%.

Fazit

Die neuen Tarifverträge berücksichtigen die wirtschaftliche Situation vieler Apothekeninhaber ebenso wie die Arbeitszeit- und Freizeitinteressen der Mitarbeiter. Mit der Möglichkeit, Arbeitszeitkonten einzuführen, können Apothekeninhaber und Mitarbeiter gemeinsam besser auf die Anforderungen des Marktes reagieren – allerdings bringt die Führung der Konten erheblichen Verwaltungsaufwand mit sich.

Die Möglichkeit der Kürzung von Sonderzahlungen aus wirtschaftlichen Gründen muss sich in der Praxis erst bewähren. Problematisch an der gefundenen Regelung ist der Nachweis der "wirtschaftlichen Notwendigkeit". Die Mitarbeiter, die von einer Kürzung betroffen sind, werden auf einem Nachweis bestehen, wie aber soll der Apothekeninhaber diesen erbringen, ohne seine gesamte geschäftliche Situation offen zu legen (was er vermutlich nicht will)?

In allen Fällen, in denen keine echte Tarifbindung vorliegt, ist es daher empfehlenswert, einzelvertraglich das Arbeitsverhältnis nach den Wünschen und wirtschaftlichen Vorgaben des Apothekeninhabers und den Interessen des Mitarbeiters optimal auszugestalten.

An die Stelle

  • der Sonderzahlung und der neu geschaffenen Kürzungsmöglichkeit kann z. B. die Vereinbarung einer freiwilligen Sonderzahlung mit ausdrücklichem Freiwilligkeitsvorbehalt stehen;
  • des Jahresarbeitszeitkontos tritt eine einzelvertragliche Vereinbarung über eine flexible Arbeitszeit.

 

 

Der Autor:

Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle, Strahlenburgstraße 23/25, 68219 Mannheim, Tel. (06 21) 87 10-3 50, Fax (06 21) 87 10-3 51,

E-Mail: RaeBaehrleuPartner@t-online.de

Tipps

 

 Nur im Fall der echten Tarifbindung gibt es auch ohne vertragliche Vereinbarung einen Rechtsanspruch auf Anwendung der tariflichen Regelungen. In allen anderen Fällen muss die Anwendung des Tarifvertrags ausdrücklich vereinbart werden. Der Arbeitnehmer hat aber auf eine entsprechende vertragliche Regelung keinen Anspruch.

 

Enthält der bisherige Arbeitsvertrag eine Klausel, die die Bestimmungen des Tarifvertrags in seiner jeweils gültigen Fassung für ergänzend anwendbar erklärt, kann der neue Tarifvertrag ab 1. Januar 2005 nur das ändern, was im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich anderweitig geregelt ist.

 

Verweist die arbeitsvertragliche Regelung zur Arbeitszeit ausdrücklich auf den BRTV in seiner jeweils gültigen Fassung, wirkt sich jede Änderung des Tarifvertrags – Arbeitszeitverkürzung wie Arbeitszeiterhöhung – unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis aus, ohne dass der Arbeitsvertrag geändert werden müsste.

 

Die vom Mitarbeiter zu leistende wöchentliche Arbeitszeit legt der Apotheker in der Regel mit einer Ankündigungsfrist von zwei Wochen im Voraus fest. In Ausnahmefällen – z. B. Krankheit oder sonstigem kurzfristigen Ausfall eines Mitarbeiters – verkürzt sich die Ankündigungsfrist auf 24 Stunden.

 

Auch bei echter Tarifbindung muss das Jahresarbeitszeitkonto ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

 

Durch eine Vergütung, die mindestens 13% (bisher 15%) über dem Tarifgehalt liegt, ist sämtliche Notdienstbereitschaft abgegolten.

 

Die Anwendbarkeit des § 616 BGB kann einzelvertraglich ausgeschlossen werden.

 

Erhält der Mitarbeiter eine Vergütung, die über dem neuen Tarifgehalt liegt, kann die Erhöhung unter Umständen auf die Vergütung angerechnet werden. Maßgebend sind hier die einzelvertraglichen Vereinbarungen. Nur wenn die übertariflichen Zulagen unter einem Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt stehen, kann eine Tariflohnerhöhung damit verrechnet werden.

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