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Wenn das Azorenhoch endlich kommt …

Etwa ab dem 6. Juni 2013 erwarten die Meteorologen eine Phase mit "vernünftigem" Sommerwetter und steigenden Temperaturen. Doch was uns in der Freizeit freut, kann am Arbeitsplatz schnell unangenehm werden. Das Arbeitsschutzgesetz macht klar, dass es hier Grenzen des Erträglichen gibt: nämlich dann, wenn die Gesundheit der Mitarbeiter gefährdet ist.

Wenn das Thermometer schon vormittags auf 30 Grad klettert, macht sich das auch in vielen Apotheken bemerkbar: "Wir kämpfen mit gesundheitlichen Beschwerden wie Kopfschmerzen, Übelkeit und Blutdruckabfall", beklagten sich manche Kolleginnen im letzten Sommer in der ADEXA-Rechtsberatung. Hier greifen gesetzliche Regelungen zum Schutz der Angestellten.

Das Arbeitsschutzgesetz macht allerdings keine konkreten Vorgaben, sondern gibt Arbeitgebern die allgemeine Anweisung, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gesundheitsgefährdung der Mitarbeiter vermieden wird. Diese Verpflichtung ergibt sich auch aus § 618 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

"Ganz klar: Hohe Raumtemperaturen beeinträchtigen das Wohlbefinden und die Leistungsfähigkeit erheblich", unterstreicht ADEXA-Rechtsanwältin Minou Hansen. "Eine wesentliche Rechtsgrundlage für die Gestaltung der raumklimatischen Bedingungen ist die Arbeitsstättenverordnung mit den zugehörigen Technischen Regeln für Arbeitsstätten – kurz ASR."

Gefährdungsbeurteilung


Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" sind alle Arbeitgeber unabhängig von der Anzahl der Angestellten dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.

Dabei geht es auch um die Frage, wie erträgliche klimatische Bedingungen am Arbeitsplatz sichergestellt werden können (§ 3 Abs. 1 ArbStättV in Verbindung mit Ziffer 3.5 des Anhangs).

Dies sollte in Zusammenarbeit mit der Sicherheitsfachkraft und/oder dem Betriebsarzt erfolgen. Findet sich in der Apotheke kein Ansprechpartner und keine Sicherheitsfachkraft, können sich die Angestellten direkt an die Berufsgenossenschaft (www.bgw-online.de) oder an die Landesaufsichtsbehörden wenden.

Richtgröße nach oben: 26 °C

Laut der ASR Raumtemperatur (A3.5) sollen in den Arbeitsräumen einer Apotheke nicht mehr als 26 °C herrschen. Andernfalls muss der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, die für Erleichterung bzw. Abhilfe sorgen.

Zudem wird in der ASR ein Schutz gegen unmittelbare Sonneneinstrahlung gefordert, die am Arbeitsplatz blendet oder zu übermäßiger Erwärmung führt. Das heißt, Fenster und Oberlichter müssen durch Rollläden oder Jalousien abgeschirmt werden können.

Info


Je nach Luftfeuchtigkeit – optimal sind 40 bis 60% – liegt die ideale Temperatur am Arbeitsplatz zwischen 20 und 22 °C. Mit jedem Grad mehr sinken Konzentration und Leistungsfähigkeit der Beschäftigten um etwa 5%. Bereits bei 28 °C ist die Leistungsfähigkeit um fast ein Drittel reduziert, bei 33 °C beträgt sie nur noch 50%.

Quelle: Praxisportal für Sicherheitsfachleute u. a.

Der Abstand macht’s

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm aus dem Jahr 1994 soll bei Temperaturen über 26 °C ein Abstand von 6 °C zwischen Innen- und Außentemperatur nicht unterschritten werden. Der nur für eine relativ kurze Zeit im Jahr zu erwartende Fall, dass Außentemperaturen von mehr als 26 °C herrschen, rechtfertige eine Klimatisierung der Räume in der Regel nicht, entschieden die Richter. Auch das Landgericht Bielefeld urteilte 2003: Bei Außentemperaturen ab 32 °C muss die Innentemperatur mindesten 6 °C niedriger liegen.

Gefährdung von Arzneimitteln

Aus pharmazeutischer Sicht ist der Sachverhalt deutlich strenger zu bewerten. Keineswegs dürfen Arzneimittel, die laut Hersteller bei normalen Raumtemperaturen aufbewahrt werden können, Schaden nehmen. Hochsommerliche Temperaturen werden beispielsweise für Suppositorien kritisch. Hier fordert der Gesetzgeber: "Es muss eine Lagerhaltung unterhalb einer Temperatur von 25 Grad Celsius möglich sein" (§ 4 ApBetrO). Zur Beachtung: Im Gegensatz zu den Regeln für Arbeitsstätten (ASR) ist die Apothekenbetriebsordnung verpflichtend.

Doch welche Möglichkeiten haben Mitarbeiter, Maßnahmen gegen die Hitze durchzusetzen?

Rechtsquellen


Gesetze und Verordnungen:

  • Arbeitsschutzgesetz
  • ASR A3.5
  • Arbeitsstättenverordnung
  • Apothekenbetriebsordnung

Abhilfe schaffen

Zwar können Angestellte ihrem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes in der Apotheke machen (§ 17 ArbSchG). "Aber nicht immer finden sie beim Inhaber Gehör", weiß ADEXA-Juristin Iris Borrmann. Reichen die Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht aus, um Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, beziehungsweise werden entsprechende Mängel nicht beseitigt, können sich Kollegen auch an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden. Bei Bedenken zur Arzneimittelsicherheit sind Pharmazieräte beziehungsweise Amtsapotheker die erste Anlaufstelle.


Michael van den Heuvel
Dr. Sigrid Joachimsthaler

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