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Arbeitsrecht: Sommerhitze in der Apotheke

Des einen Freud, des anderen Leid... nicht jeder hat es gern so heiß wie jetzt. Und wer die Hitze mag, würde die Tage vermutlich lieber am See oder im Garten verbringen, als zu arbeiten. Viele Rechtsanfragen bei ADEXA drehen sich im Moment um dieses Thema. Wie ist die rechtliche Situation?

Anforderungen an Raumtemperaturen in Arbeitsräumen werden in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) beschrieben. Die erforderlichen Maßnahmen sind unter § 3 (1) ArbStättV, dem Anhang zur ArbStättV und den dazu erlassenen Arbeitsstättenrichtlinien (ASR) beschrieben:

In Arbeitsräumen muss während der Arbeitszeit eine unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer gesundheitlich zuträgliche Raum–temperatur vorhanden sein. Die zugehörige Arbeitsstättenrichtlinie (ASR) 6 konkretisiert dies in Nr. 3.3: Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll +26 °C nicht überschreiten. Bei darüber liegender Außentemperatur darf in Ausnahmefällen die Lufttemperatur höher sein.

Und wie hoch darf sie dann sein? Damit hat sich das Oberlandesgericht Hamm im Jahre 1994 beschäftigt und festgestellt, dass bei Temperaturen über 26°C ein Abstand von 6°C zwischen Innen- und Außentemperatur nicht unterschritten werden soll. Falls die Außentemperatur 32°C überschreitet, darf die Innentemperatur also auch höher als 26°C liegen (bei 37°C Außentemperatur dürften es in der Apotheke also bis zu 31°C sein).

Muss der Arbeitgeber dann eine Klimaanlage einbauen? Auch dazu hat sich das Oberlandesgericht Hamm 1994 geäußert und dabei festgestellt, dass der nur für eine relativ kurze Zeit im Jahr zu erwartende Fall, dass die Außentemperatur über +26°C liegt, eine Klimatisierung (Kühlung) der Räume in der Regel nicht rechtfertige (Urteil des OLG Hamm vom 18.10.1994, in dem über die Verpflichtung des Vermieters zu entscheiden war, eine für den vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Arbeitsstätte dem Mieter zu überlassen und zu erhalten).

Ein Schutz gegen unmittelbare Sonneneinstrahlung wird in Ziffer 3.5 (2) des Anhangs zur ArbStättV gefordert. Fenster und Oberlichter müssen so beschaffen oder mit Einrichtungen versehen sein, dass die Räume gegen übermäßige Sonneneinstrahlung abgeschirmt werden können.

In jedem Fall hat der Arbeitgeber nach dem Arbeitsschutzgesetz durch eine Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu ergreifen sind, damit u. a. erträgliche klimatische Bedingungen am Arbeitsplatz sichergestellt werden können. Dies sollte in Zusammenarbeit mit der Sicherheitsfachkraft und/oder dem Betriebsarzt erfolgen. Dabei liegt es nahe, dass hohe Raumtemperaturen das Wohlbefinden der Menschen bei der Arbeit und deren Leistungsfähig–keit erheblich beeinträchtigen können.

Daher kann es für den Betrieb insgesamt von Vorteil sein, wenn der Arbeitgeber dafür sorgt, dass die Raumtemperatur auch an sommerlich heißen Tagen den Richtwert von +26°C nicht überschreitet. Hierauf sollte bereits bei der Planung und Einrichtung der Arbeitsstätte –geachtet werden.

Gemäß § 17 des Arbeitsschutzgesetzes sind die Beschäftigten berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden. Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen.

ADEXA-Mitglieder können sich auch jederzeit rechtlich durch die ADEXA-Juristinnen beraten lassen.

Hotline: 040 – 363829.

Eine typische Rechtsanfrage

Wir kommen morgens in die Apotheke und haben dort schon über 30°. Wir kämpfen mit gesundheitlichen Beschwerden wie Kopfschmerzen, Übelkeit, Blutdruckabfall.

Leider interessiert sich unser Arbeitgeber überhaupt nicht dafür und vernachlässigt seine Fürsorgepflicht, wir bekommen weder Hitzefrei, noch wird der Arbeitsbeginn erheblich verändert, noch werden technische Maßnahmen veranlasst, noch werden vom Arbeitgeber Getränke bereitgestellt. Können Sie uns sagen, was wir dagegen unternehmen können?

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