Wirtschaft

Spar-ABC zum Jahreswechsel

Was Sie bis Silvester noch mit Ihrem Geld anfangen sollten

bü | Es sind nur wenige Wochen bis zum Jahresende. Zeit also, Geldangelegenheiten anzugehen, die noch 2015 erledigt werden sollten, um Nachteile zu vermeiden oder Vorteile zu nutzen.

Arbeitgeber-Bonbons: Weihnachtsgeld oder andere Geldleistungen, die ein Apothekenleiter seinen Mitarbeitern zukommen lassen will, sind steuerpflichtig. Die Alternative: Ein Sachbezug, ­etwa ein auch beruflich genutztes Tablet, Smartphone oder ein Laptop, die steuerfrei überlassen werden können, wenn sie auch nicht ganz steuerfrei den Besitzer wechseln: Der Chef bezahlt dafür 25% Pauschalsteuer plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

Betriebsausgaben: Apotheker können ihre zu versteuernden ­Einnahmen 2015 nur mit betrieb­lichen Ausgaben im selben Jahr drücken. Ausnahmen gelten für regelmäßig wiederkehrende Leistungen wie Mieten und Zinsen, die zum Jahresanfang fällig werden (hier darf die Frist um zehn Tage überschritten werden). Betrieblich genutzte „geringwertige Wirtschaftsgüter“ (etwa ein Bürostuhl) können bis zu 410 Euro ­netto (487,90 € brutto) sofort vom steuerpflichtigen Einkommen abgeschrieben werden – wenn sie „selbstständig“ nutzbar sind.

Geschenke für Mitarbeiter „aus besonderem Anlass“, etwa einem runden Geburtstag oder einer Weihnachtsfeier, können das steuerpflichtige Einkommen des Apothekenleiters mindern, wenn sie pro Kopf maximal 60 Euro einschließlich Umsatzsteuer gekostet haben. Auch Sozialabgaben darauf werden nicht fällig. Wichtig: Bargeschenke mag der Fiskus gar nicht – sie sind ausnahmslos steuer- und sozialabgabenpflichtig.

Kindergartenzuschuss: Übernimmt der Arbeitgeber für seine Beschäftigten die Gebühren ganz oder zum Teil, so kann er dies, quasi als zusätzliches Weihnachtsgeld, tun, ohne dass die Beschäftigten dies versteuern müssen. Der Chef setzt den Betrag als ­Betriebsausgabe ab.

Krankenkassenbeiträge können in voller Höhe als Sonderausgaben vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Bonbon des Gesetzgebers für diejenigen privat Krankenversicherten, die für 2015 eine Steuernachzahlung wegen (vielleicht unerwartet) hoher Einkünfte befürchten müssen: Sie können bis zu 2½ Jahresbeiträge bereits vorab an ihren Krankenversicherer überweisen, soweit es sich um die „Basisversorgung“ handelt (also ohne Zusatzversicherungen). Entsprechendes gilt auch für die Beiträge zur Pflegeversicherung.

Rürup-Rente: Selbstständige können „rürupen“ in Form einer privaten Rentenversicherung. Die höchste steuerliche Vergünstigung für 2015 ergibt sich bei einer Einzahlung von 22.172 (für Ehepaare: 44.344) Euro. 80% davon können vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Geringere Einzahlungen bringen geringere Förderungen.

Verjährung: Wer noch Geld aus dem Jahr 2012 zu bekommen hat, muss sich beeilen, will er seinen Anspruch noch durchsetzen. ­Dafür genügt weder eine telefo­nische Erinnerung noch eine schriftliche Mahnung. Maßgebend sind allein ein gerichtlicher Mahnbescheid (der noch vor Neujahr 2016 „zugestellt“ werden müsste) oder direkt eine Klage. Mit einem solchen „Titel“ kann dann noch 30 Jahre lang die Forderung geltend gemacht werden.

Weihnachtsfeier: Arbeitgeber können ihren Aufwand für eine Weihnachtsfeier als Betriebsausgabe steuerwirksam ansetzen, wenn sie „Maß halten“ - das heißt: pro Beschäftigtem maximal 110 Euro ausgeben, auch dann, wenn die Partner dabei sein dürfen. |

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.