Wirtschaft

Urlaub 2011 – Antworten auf Fragen

Arbeitgeber trägt das Storno, wenn er Termine ändert

(bü). Viele sind längst unterwegs, die meisten Anderen nicht weit vor dem Start in die Ferien. Sie alle träumen von nur erholsamen oder (auch) erlebnisreichen Urlaubstagen. Von Ärger träumt niemand. Doch wenn’s um die Ferien geht, kommt es immer wieder mal zu Reibereien zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter. Hier Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um den Jahresurlaub.

? Wie viel Urlaub steht mindestens zu?

Das Bundesurlaubsgesetz sieht vier Wochen Mindesturlaub pro Kalenderjahr vor. Bei einer Fünftagewoche sind das 20 Arbeitstage, bei einer Sechs-Tage-Woche 24 Werktage; bei Teilzeitkräften und beispielsweise einer "Zwei-Tage-Woche" acht Tage, was aber ebenfalls "vier Wochen" ausmacht. Die Tarifverträge sehen allerdings meistens – oft gestaffelt nach Alter und Betriebszugehörigkeit – längere Urlaubsansprüche vor.


? Haben Eltern schulpflichtiger Kinder Vorrang?

Grundsätzlich ja. Gibt es mehrere solcher Eltern, dann entscheidet der Arbeitgeber – gegebenenfalls mit dem Betriebsrat – über die Reihenfolge, was sich durchaus auch abwechselnd über mehrere Jahre erstrecken kann.


? Kann man durch "Sammeln" von Überstunden den Urlaub verlängern?

Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber ist das möglich. Dazu gezwungen werden kann aber weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer.


? Kann Urlaub "häppchenweise" genommen werden?

Nach dem Bundesurlaubsgesetz ist der Urlaub "zusammenhängend" zu gewähren, es sei denn, betriebliche oder persönliche (Arbeitnehmer-) Gründe würden eine Teilung erforderlich machen. Mindestens muss ein "Urlaubsteil" zwei Wochen umfassen.


? Gibt es immer Urlaubsgeld?

Lohn oder Gehalt laufen während des Urlaubs als "Urlaubsentgelt" weiter. Zusätzliches Urlaubsgeld sieht das Gesetz nicht vor. Meist ist es jedoch per Tarifvertrag (oder im Einzelarbeitsvertrag) festgelegt; es wird entweder als Festbetrag oder in Prozentsätzen vom Monatsverdienst gezahlt.


? Wer darf den Urlaubstermin verlegen?

Ein per Urlaubsliste eingeteilter Urlaub kann nur verlegt werden, wenn dringende betriebliche Gründe eintreten (etwa ein lukrativer Auftrag für den Unternehmer oder die Erkrankung mehrerer Kollegen) oder persönliche Gründe beim Arbeitnehmer (etwa die schwere Erkrankung des Ehepartners). Wird der Urlaub auf Veranlassung des Arbeitgebers verlegt, so muss er dem Arbeitnehmer etwaige Mehrkosten ersetzen, zum Beispiel Stornogebühren oder einen Saisonzuschlag (und zwar gegebenenfalls für die ganze Familie).


? Darf ein Arbeitgeber bei schlechter Auftragslage Mitarbeiter zwingen, "Urlaub" zu machen?

Rechtlich nicht. Urlaub soll der Erholung dienen. Andererseits haben Arbeitnehmer auch ein Interesse daran, dass ihr Betrieb nicht übermäßig belastet wird


? Ist es erlaubt, während des Urlaubs woanders zu arbeiten?

Das Bundesurlaubsgesetz untersagt Erwerbstätigkeiten, "die dem Urlaubszweck zuwiderlaufen". Aber: Gefälligkeitsarbeiten für den Nachbarn fallen nicht darunter. Auch "eigenwirtschaftliche" Tätigkeiten sind erlaubt, etwa die Arbeit am eigenen Haus. Ansonsten gilt: Wer während des Urlaubs anderswo arbeitet, der muss mit einer Kündigung seines Arbeitgebers rechnen.


? Geld statt Urlaub: geht das?

Das Bundesurlaubsgesetz verbietet die Barabgeltung von Erholungsurlaub. Ausnahme: Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis aus und steht ihm noch Urlaub zu, der bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann, so muss der Chef ihn bar abgelten.


? Muss man im Urlaub für den Chef erreichbar sein?

Auch wenn es anderslautende Vereinbarungen gibt: Zu einer Kommunikation mit seinem Arbeitgeber ist ein Mitarbeiter während seines Urlaubs nicht verpflichtet. Weder muss das Handy ständig "am Mann" sein noch müssen regelmäßig die E-Mail-Eingänge geprüft werden. Und von seltenen (für den Betrieb äußerst wichtigen) Fällen abgesehen darf der Chef seine Mitarbeiter auch nicht aus dem Urlaub "zurückholen". Andererseits: Wer sich seinem Unternehmen besonders verbunden fühlt, der wird kaum etwas dagegen einwenden, wenn er während seines Urlaubs in der Firma "gebraucht" wird


? Darf ein Arbeitnehmer Ferien "im Vorgriff" nehmen, wenn der 2011er Urlaub bereits abgefeiert wurde?

Nein. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Unbezahlter Urlaub ist allerdings im beiderseitigen Einvernehmen jederzeit möglich.



AZ 2011, Nr. 32-33, S. 4

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.