Management

Resturlaub aus 2011

Bis Ende Dezember beim Arbeitgeber zumindest "anmelden"

(bü). Während Millionen Arbeitnehmer längst wissen, wohin sie die Ferienreise 2012 führen wird, grübeln andere darüber nach, ob und wann sie ihren Resturlaub aus 2011 nehmen können. Zu viel Zeit sollten sie sich damit nicht lassen – zumindest was die "Anmeldung" betrifft.

Denn das Bundesurlaubsgesetz sagt unmissverständlich: Urlaub ist im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Eine Übertragung auf das folgende Jahr soll die Ausnahme sein. Das heißt: Nicht jeder Arbeitnehmer, der noch Urlaub aus 2011 zu bekommen hat, kann davon ausgehen, dass er ihn schließlich 2012 noch nehmen kann – etwa im ersten Quartal.

Das Gesetz regelt die Übertragung für "dringende betriebliche" oder aber "in der Person des Arbeitnehmers liegende" Gründe. Beispiele dafür sind ein hoher Arbeitsanfall (betrieblicher Grund) oder die plötzliche Erkrankung des Arbeitnehmers beziehungsweise eines Familienmitglieds (persönliche Gründe). Finanzielle Probleme sind kein Anlass, Urlaub auf das nächste Jahr zu übertragen – wenn dies auch letztlich eine Verständigung zwischen Mitarbeiter und Chef wäre.

So klar das Bundesurlaubsgesetz vom Urlaubsanspruch im "Kalenderjahr" spricht, so deutlich hat das Bundesarbeitsgericht diese Regel ausgelegt: Arbeitnehmer, die weder einen Grund haben, ihren Urlaub auf das Folgejahr übertragen zu lassen, noch dies beim Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr "anmelden", büßen am 31. Dezember den Anspruch ein (Az.: 9 AZR 901/94). Unterstellt, der Arbeitgeber ist mit einer arbeitnehmerfreundlicheren Lösung nicht einverstanden.

Zweitens: "Übertragener" Urlaub aus 2011 muss spätestens am 31. März 2012 "genommen" – also "abgewickelt" – sein, wenn er nicht endgültig verfallen soll. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Tarifvertrag dafür einen späteren Zeitpunkt vorsieht. Beamte beispielsweise können ihren ’11er Urlaub durchweg bis Ende April 2012 "antreten" (also beginnen), in Ausnahmefällen bis zum 30. Juni 2012. In Tarifverträgen der freien Wirtschaft sind auch spätere Endtermine enthalten, etwa der 30. September.

Was passiert bei längerer Krankheit?

Was passiert, wenn wegen längerer Krankheit der Urlaub nicht genommen werden konnte? Der Europäische Gerichtshof – und ihm folgend das Bundesarbeitsgericht – haben dazu entschieden, dass der Urlaubanspruch dadurch nicht verloren geht (Az. EuGH: C 350/06; Az. BAG: 9 AZR 352/10). Kommt der Mitarbeiter nicht in den Betrieb zurück, so hat der Arbeitgeber den nicht genommenen Urlaub bar abzugelten. In anderen Fällen sieht das Bundesurlaubsgesetz keine "Auszahlung" von Urlaubansprüchen vor – etwa wenn ein Arbeitnehmer auf Teile seines Urlaubs verzichten möchte und sich das finanziell versüßen lassen will

Im Übrigen gilt all dies Punkt für Punkt auch für Teilzeitkräfte.



AZ 2011, Nr. 48, S. 7

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