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Gericht gegen Gutscheinwerbung

KÖLN (ks/tmb). Das Landgericht (LG) Köln hat der Deutschen Internet Apotheke untersagt, einen Gutschein über fünf Euro für die Einreichung eines Rezepts mit mindestens zwei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu bewerben oder auszugeben. Es sieht in der Gutscheinausgabe eine gesetzwidrige Gewährung von Preisnachlässen auf preisgebundene Medikamente. Dass die Gutscheine nur beim Kauf freiverkäuflicher Artikel einlösbar sind, stehe dem nicht entgegen.

(Urteil des LG Köln vom 25. Oktober 2007, Az. 31 O 380/07, nicht rechtskräftig)

Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale, die in erster Linie einen Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) gerügt hatte. Diese sieht einheitliche Abgabepreise für verschreibungspflichtige Arzneimittel vor. In diesem wichtigen Warensegment, so argumentierte die Wettbewerbszentrale, wollte der Gesetzgeber einen Preiswettbewerb gerade verhindern. Das Landgericht gab der Klägerin Recht und bejahte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch. Dabei gehen die Richter in ihrem Urteil darauf ein, dass die Frage, ob die Ankündigung des Gutscheins als Preisnachlass auf verschreibungspflichtige Arzneimittel anzusehen ist, in der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet wird (siehe hierzu auch DAZ Nr. 16/2006, S. 85). Einige Gerichte sahen in ähnlichen Fällen lediglich einen zulässigen Preisnachlass auf die später bei Einreichung des Gutscheins erworbenen freiverkäuflichen Artikel (so das OLG Rostock und das OLG Naumburg). Die Oberlandesgerichte Köln und Frankfurt vertraten hingegen eine andere Auffassung. So führte das OLG Köln (Beschluss vom 20. September 2005, Az. 6 W 112/05) unter anderem aus, es könne "kein vernünftiger Zweifel” bestehen, "dass sich die Gewährung eines Gutscheines über drei Euro auf frei verkäufliche Apothekenartikel anlässlich der Einlösung eines Rezepts über ein der AMPreisV unterliegendes Arzneimittel bereits als Nachlass auf dessen Preis darstellt". In der Vorstellung des Verbrauchers sei der Gutschein eine beim Erstkauf erzielte Ersparnis und der Geldvorteil damit unmittelbar diesem anzurechnen. Dieser Auffassung schloss sich das Landgericht in seinem Urteil ausdrücklich an.

Auch das Argument der beklagten Apotheke, die Ungleichbehandlung deutscher und ausländischer Apotheken – für die nach Ansicht einzelner Gerichte das deutsche Preisbindungsrecht nicht gilt – sei grundrechtswidrig, überzeugte das Landgericht nicht. Es verwies auf den verschwindend geringen Anteil der Versandapotheken am gesamten Arzneimittelumsatz. Diese Größenordnung von wenigen Prozent sei nicht geeignet, die gesetzgeberische Entscheidung aus Rechtsgründen für nicht anwendbar zu erklären.

Ein weiterer Meilenstein

Dr. Jörn Graue, Vorsitzender des Hamburger Apothekervereins, kommentierte die Entscheidung gegenüber der DAZ. Er sehe darin einen weiteren Meilenstein, um das unlautere Treiben des Bremer Gesundheitsnetzwerkes zu unterbinden, das in ähnlicher Weise mit Gutscheinen umgehe wie die hier beklagte Apotheke (siehe Editorial DAZ Nr. 43/2007).

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