Wirtschaft

Krankengeld gibt es auch, wenn die Kinder krank werden

Bis zu 15 oder 50 Tage Lohnersatz zu 100 oder 90 Prozent

(bü). Alle Eltern kennen das: Ein Kind kann morgens nicht zur Schule oder in den Kindergarten gehen, weil es mit hohem Fieber aufgewacht ist. Mutter und Vater, beide berufstätig, sprechen sich ab, dass die Mutter bei dem Kind bleibt. Ein Arzt bestätigt, dass das Kind der Betreuung bedarf. Zwei Monate später eine ähnliche Situation. Diesmal bleibt der Papa zu Hause.

Sowohl die erwerbstätige Mutter als auch der erwerbstätige Vater können für jedes gesetzlich krankenversi-cherte Kind, das wegen einer Krankheit nicht allein sein kann und noch nicht zwölf Jahre alt oder (altersunabhängig) behindert ist, bis zu zehn Arbeitstage zu Hause bleiben. Das macht bei beiderseits erwerbstätigen Eltern 20 Tage pro Kind aus. Für zwei Kinder stehen zweimal 20 Tage zu, ab drei Kindern zweimal 25 Tage – pro Jahr.

Und damit Alleinerziehende nicht im Nachteil sind, bestimmt das Gesetz, dass sie wie ein Ehepaar behandelt werden – jedenfalls mit Blick auf das "Kinderpflegekrankengeld". Im Klartext: Eine alleinstehende Mutter mit zwei Kindern kann bis zu 40 Arbeitstage bezahlt zu Hause bleiben; hat sie drei Kinder, dann sind es 50 Tage – glatte zwei Monate. Immer unterstellt, dass die Kleinen so lange die elterliche Fürsorge benötigen – und sonst niemand im Haushalt ist, der dies übernehmen könnte, wie zum Beispiel die Großmutter.

Bei gesetzlich Versicherten zahlt meist die Kasse

Bezahlt wird das "Kinderpflegekrankengeld" von der Krankenkasse, also der AOK, der Ersatzkasse, der Be-triebs-, Innungskrankenkasse oder Knappschaft. Und zwar in Höhe von 70 Prozent des vorherigen Bruttover-dienstes, begrenzt auf 90 Prozent vom "Netto". Doch halt! Zuvor lohnt ein Blick in den Arbeits- oder Tarifvertrag. Sofern darin nämlich nicht ausdrücklich geschrieben steht, dass in Fällen der Betreuung von kranken Kindern der Arbeitgeber den Lohn oder das Gehalt nicht fortzuzahlen hat, ist die Firma dran. Sie muss allerdings nach Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts pro Jahr nur für fünf Tage leisten. (Diese Urteile stammen noch aus einer Zeit, in der die Krankenkassen nur fünf Tage Kinderpflegekrankengeld zu zahlen hat-ten. Ob das höchste Arbeitsgericht nach der Aufstockung auf zehn Tage einen gleichen Anspruch für das Arbeitsrecht anerkennt, der ja umfangreicher ist als der gegen die Krankenkasse, steht dahin.)

Bei Privatversicherten zahlt der Arbeitgeber

Besonders bedeutsam ist die Regelung, nach der der Arbeitgeber vor der Krankenkasse leistungspflichtig ist, für privat Versicherte. Da ihre Versicherungsverträge kein "Kinderpflegekrankengeld" vorsehen, sind sie allein auf Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber angewiesen – wenn nicht per Vertrag (siehe oben) ausgeschlossen.

Die Arbeitgeberzahlung steht – im Gegensatz zur abgespeckten Krankenkassenleistung – zu 100 Prozent zu, folglich so, wie wenn der Arbeitnehmer krank wäre und deshalb nicht arbeiten könnte. Und die Begrenzung auf zwölf Jahre ist für Arbeitgeber im Gesetz ebenfalls nicht vorgesehen. Muss aber der Arbeitgeber den Verdienst weiterzahlen, dann ist die Krankenkasse insoweit aus dem Schneider ...

Ist der Chef nicht verpflichtet, Geld für solche Arbeitsausfälle zu zahlen, dann hat er aber die Mutter (beziehungsweise den Vater) unbezahlt freizustellen. Das Finanzielle übernimmt dann gegebenenfalls, siehe oben, die gesetzliche Krankenkasse der beiden.

Noch etwas: Auch die Arbeitsagenturen zahlen bis zu zehn Tage im Jahr bei Kinderpflege das Arbeitslosen-geld weiter (ohne Anrechnung auf den Gesamtanspruch), wenn ein Arbeitsloser wegen der Erkrankung eines – unter zwölf Jahre alten – Kindes nicht auf Stellensuche gehen kann.

Das könnte Sie auch interessieren

Was, wenn das Kind mal krank wird?

Krank – aber nicht allein zu Haus

Gesetzlich Krankenversicherte haben Anspruch auf „Kinderpflegekrankengeld“

Die Arbeit muss warten

Vor Weihnachten kann man jede Hilfe brauchen – mit unseren Tipps sparen Sie bei Aushilfen Abgaben und Steuern

So wird der Aushilfsjob zum „Netto-Vergnügen“

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.