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Namensrecht: Wie die Mutter – so der Sohn? - Das Wohl des Kindes ist die H

(bü). Ist eine Ehe intakt, so gibt es keine Probleme, für den Nachwuchs den "richtigen" Nachnamen zu finden. Das Kindschaftsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch sagt dazu, dass bei einem gemeinsamen Familien- oder Ehenamen auch das Kind diesen Namen erhält.

Führen die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Sprösslings jedoch keinen gemeinsamen Namen, so können sie gemeinsam entscheiden, welchen Namen sie ihrem Kind geben. Voraussetzung ist, dass die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben. Können sie sich nicht einigen, so spricht das Familiengericht einem der beiden die Entscheidung zu.

Ein aus den Familiennamen beider Elternteile zusammen gesetzter Doppelname kann nicht gebildet werden. Das Bundesverfassungsgericht begründet dies damit, dass dann, wenn Eltern mit verschiedenen Nachnamen ihren Kindern Doppelfamiliennamen geben dürften, es in den folgenden Generationen zu Namensketten kommen würde. Künftige Namensträger müssten davor geschützt werden, die "identitätsstiftende Funktion des Namens" zu verlieren. (Az.: 1 BvL 23/96) Liegt die elterliche Sorge allein bei einem der beiden Elternteile (was in der Regel – zur Zeit der Geburt – die Mutter ist), so erhält das Kind den Familiennamen dieses Elternteils. Die Eltern können sich jedoch einvernehmlich auch für den Namen des anderen Elternteils entscheiden. Sollten sie später das gemeinsame Sorgerecht bekommen, so können sie den Familienamen des Kindes neu bestimmen: entweder den der Mutter oder den des Vaters.

Nach einer Scheidung ...

Nach einer Scheidung stellt sich die Frage, welchen Namen das Kind (oder die Kinder) künftig führen soll(en). Kompliziert wird es, wenn die Mutter wieder heiratet. Dazu werden häufig Gerichte angerufen, die dann "zum Wohle des Kindes" entscheiden müssen. Das Oberlandesgericht Koblenz zum Beispiel hat im Fall eines zehnjährigen Mädchens, das in der Schule nur unter dem neuen Familiennamen der Mutter bekannt war, entschieden, dass sie diesen Namen annehmen konnte. Und das, obwohl sie tatsächlich noch den Namen des leiblichen Vaters trug.

Zwar sahen die Richter das "Tatsachenschaffen der Mutter" sehr kritisch, entschieden jedoch "zum Wohl des Kindes". Dem Mädchen sei es nicht zuzumuten gewesen, seinen "richtigen" Familiennamen weiterzuführen. (Az.: 13 UF 414/99) Dass Richter in verschiedenen Instanzen (oder auch Bundesländern) durchaus verschiedene Meinungen haben können, zeigen Urteile, in denen neben dem Wohl des Kindes auch die "Familienbande" oder der Kontakt zum geschiedenen Elternteil eine wichtige Rolle gespielt haben. Es kommt – gerade im Familienrecht – immer auf den Einzelfall an.

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