ABDA-Expertise bestätigt Zuck/Lenz-Rechtsgutachten: Fremd- und Mehrbesitzverbot

Vier Wochen nach Veröffentlichung des weithin beachteten Zuck/Lenz-Rechtsgutachtens zur verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Zulässigkeit des Fremd- und Mehrbesitzverbotes bei Apotheken, das vom Deutschen Apotheker Verlag in Auftrag gegeben worden war (AZ Nr. 22 vom 31.5.1999), bestätigt eine ABDA-Expertise des renommierten Göttinger Staatsrechtsprofessors Christian Starck die rechtlichen Ausführungen von Rüdiger Zuck und Christofer Lenz. Danach steht das in Deutschland apothekenrechtlich verankerte Verbot des Fremd- und Mehrbetriebs bei Apotheken sowohl mit dem Grundgesetz als auch mit europarechtlichen Vorgaben in Einklang.

Professor Starck, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht an der Universität Göttingen, stellte seine knappe, 42 Seiten umfassende Expertise unter dem Titel "Die Vereinbarkeit des apothekenrechtlichen Fremd- und Mehrbetriebsverbotes mit den verfassungsrechtlichen Grundrechten und dem gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungsrecht" auf der ABDA-Mitgliederversammlung am 30. Juni in Bonn vor. Die ABDA hatte Starck Ende letzten Jahres beauftragt, auf die sogenannten Taupitz-Thesen (vgl. AZ Nr. 49 vom 30.11.1998) juristisch zu antworten.

Diesen Thesen lag ein Rechtsgutachten zugrunde, das der Mindener Apotheker Günter Stange im Rahmen des gegen ihn eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Etablierung einer Apothekenkette bei dem Mannheimer Rechtsprofessor Jochen Taupitz in Auftrag gegeben hatte. Erwartungsgemäß war Taupitz in seinem Gutachten zu dem Schluss gekommen, dass das im deutschen Apothekenrecht geltende Mehr- und Fremdbesitzverbot gegen geltendes Verfassungs- und Europarecht verstoße.

"Der Apotheker in seiner Apotheke" als institutionelles Instrument

In seinen zentralen Punkten kommt die ABDA-Expertise zu den gleichen Ergebnissen wie das umfangreiche Zuck/Lenz-Gutachten des Deutschen Apotheker Verlags. Auch Starck betont, dass nach dem wirtschafts- und sozialpolitischen Konzept des Gesetzgebers die "ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung besser gesichert ist, wenn der Apotheker seine Apotheke in eigener wirtschaftlicher Verantwortung betreibt" und dabei der "wirtschaftliche und pharmazeutische Sektor der Tätigkeit in einer Hand liegen".

Das Berufsbild des "Apothekers in seiner Apotheke", so Starck, sei in diesem Zusammenhang als "institutionelles Instrument zum Schutzes der Volkgesundheit entwickelt und beibehalten worden". Es habe sich bewährt. Das apothekenrechtliche Fremd- und Mehrbetriebsverbot stelle eine "mittelschwere Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit" dar, die eine ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung bewirke, das heißt, der Volksgesundheit diene.

Vor diesem Hintergrund kommt Starck zu dem überzeugenden Schluss, dass das apothekenrechtliche Fremd- und Mehrbetriebsverbot weder gegen das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12, Abs. 1 GG) noch gegen das allgemeine verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt. Er widerspricht damit, wie zuvor schon das Zuck/Lenz-Rechtsgutachten, den rechtlichen Ausführungen von Taupitz im Zusammenhang mit dem "Fall Stange".

Die zusammenfassenden Thesen des Starckschen Gutachtens veröffentlichen wir auf Seite 8 im Wortlaut.

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