DAZ aktuell

Kettenapotheker Stange zu Freiheitsstrafe verurteilt

BIELEFELD (vs). Wegen Verstoßes gegen das Apothekengesetz und der Anstiftung zur Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen hat das Landgericht Bielefeld am Montag den Mindener Apotheker Günter Stange zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung und zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von DM 180 000,- verurteilt. Damit fand ein 36-tägiger Verhandlungsmarathon sein vorläufiges, d. h. erstinstanzliches Ende. In dem Strafverfahren konnten Stange zahlreiche Verstöße gegen zentrale Vorschriften des Apotheken- und Strafrechts im Zusammenhang mit der Etablierung seiner Apothekenkette nachgewiesen werden. Der Verurteilte kündigte an, gegen das Urteil Revision beim Bundesgerichtshof einzulegen.

Nach der Beweisaufnahme waren die Bielefelder Strafrichter davon überzeugt, dass Stange beim Ausbau seines Apothekenimperiums in mindestens zwölf Fällen gegen § 23 Apothekengesetz verstoßen hat. Nach dieser Bestimmung ist das Betreiben von Apotheken ohne Apothekenbetriebserlaubnis unter Strafe gestellt. Außerdem wurde Stange in fünf Fällen eine Anstiftung zur Abgabe einer falschen Eidesstattlichen Versicherung nachgewiesen.

Bezüglich einer Vielzahl weiterer Einzelfälle, bei denen der Anklagevorwurf ebenfalls auf unerlaubtes Mitbetreiben einer Apotheke sowie Anstiftung zur Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt lautete, wurde das Strafverfahren "aus verfahrensökonomischen Gründen" eingestellt. Auch der Vorwurf des Subventionsbetruges war aus diesem Grund nicht weiter verfolgt worden.

In ihrem Plädoyer am Freitag vergangener Woche hatte die Staatsanwaltschaft die Verurteilung Stanges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren gefordert. Von der Verteidigung Stanges war auf Freispruch plädiert worden.

Wirtschaftliche Vorteile hatte nur Stange

Aus der Sicht des Landgerichts Bielefeld stellte sich der für die Verurteilung Stanges erhebliche Sachverhalt wie folgt dar: Seit Ende der achtziger Jahre hatte sich Stange mit der Gründung einer Apothekenkette für den Fall der Aufhebung des Fremd- und Mehrbesitzverbotes beschäftigt und in diesem Zusammenhang ein engmaschiges und weit verzweigtes Konzept entwickelt: Über seine Firma Medi-Center mietete er an ca. 75 Standorten Räume zum Apothekenbetrieb an und suchte nach Apothekerinnen oder Apothekern, die sich nicht unbedingt längerfristig binden bzw. kein wirtschaftliches Risiko tragen wollten. Die mit diesen Apothekern geschlossenen Untermietverträge wiesen in aller Regel eine kürzere Vertragszeit aus als der Hauptmietvertrag. Seinen "Partnern" versprach Stange während der Anfangsphase des jeweiligen Apothekenbetriebs ein garantiertes Einkommensfixum sowie eine Umsatzbeteiligung in Höhe von sechs bis acht Prozent je DM 100 000,- Umsatz. In vielen Fällen wurde ein Verzicht auf das vertraglich eingeräumte Optionsrecht vereinbart, der jedoch nicht den Mietverträgen angeheftet war, sondern in Stanges Schublade verschwand. Über die per Leasing finanzierten Apothekeneinrichtungen schloss Stanges Subunternehmen Duomed Rückkaufvereinbarungen mit den Leasinggebern, so dass Duomed und nicht der Apotheker nach Ablauf der Leasingzeit das Inventar erwerben konnte. Bei allen Verhandlungen mit seinen Strohmann-Apothekern war Stange persönlich anwesend.

Die wirtschaftlichen Vorteile aus dem Vertragsgeflecht hatte, wie das Gericht in seiner mündlichen Urteilsbegründung feststellte, stets Stange gehabt. Er war es, der seinen Apothekern anfangs Verbindlichkeiten stundete, später nachberechnete und selbstschuldnerische Bürgschaften bereit stellte. Aufgrund der beschlagnahmten Steuerberaterunterlagen konnte nachgewiesen werden, dass seine Strohmann-Apotheker einen Entnahmeanspruch nur in der mit Stange vereinbarten Höhe gehabt hatten. Weitere Geldbeträge wurden von Stange über Mieterhöhungen, die Berechnung so genannter Marketingleistungen etc. abgeschöpft. Rechnungen über solche angeblichen Leistungen tauchten immer nur bei Apotheken auf, die sich wirtschaftlich zufriedenstellend entwickelten. Allein durch zentral geführte Rabattvereinbarungen mit dem Großhandel, die sonst dem jeweiligen Apotheker zu gute gekommen wären, kassierte Stange ca. 2,9 Mio. DM.

Apotheker als Stange-Statthalter: Leiter auf Abruf

Nach Überzeugung des Gerichts diente das so praktizierte Konzept "der Standortsicherung zugunsten Stanges für den Fall, dass das Mehr- und Fremdbesitzverbot einmal aufgehoben wird". Bis zu diesem Zeitpunkt sollten die Strohmann-Apotheken als Statthalter Stanges fungieren. "Im Fall der Fälle" hätten sie dann wegen der sehr kurzen Mietlaufzeit die Wahl gehabt, als Stange-Angestellte weiter zu arbeiten oder aber mit leeren Händen da zu stehen. Sie waren, so der Vorsitzende Richter Schild, "Leiter auf Abruf". Dabei war allen Beteiligten auch bewusst gewesen, dass die bei den Behörden abgegebenen Versicherungen an Eides statt vor dem Hintergrund der tatsächlich vereinbarten Umsatzbeteiligungen Stanges nicht der Wahrheit entsprachen. Bei den Genehmigungsbehörden hatten die Strohmann-Apotheker nämlich versichert, keine Vereinbarungen geschlossen zu haben, die gegen apothekenrechtliche Vorschriften verstoßen. Stange, der sich seit Ende der achtziger Jahre intensiv mit apothekenrechtlichen Fragen beschäftigte, war die bestehende Gesetzeslage in jedem Zeitpunkt genau bekannt.

Mehr- und Fremdbesitzverbot ist rechtlich zulässig

Keine verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Bedenken hatte die Kammer des Bielefelder Landgerichts gegen das durch § 23 Apothekengesetz strafbewehrte Mehr- und Fremdbesitzverbot bei Apotheken. Nach Feststellung des Gerichts beschränkt sich § 23 ApoG nicht nur auf die pharmazeutische Unabhängigkeit der Apothekenleiter, sondern beugt auch wirtschaftlichen Abhängigkeiten vor, die bei den Stange-Statthalterapotheken zu bejahen waren. Insbesondere § 7 ApoG, der zur persönlichen Leitung einer Apotheke in eigener Verantwortung verpflichtet, verdeutliche, dass der Apothekenleiter in persona umfassend für alle Leitentscheidungen verantwortlich sein müsse. Dies setze seine Selbstständigkeit voraus.

Bezüglich der Frage, wer als Betreiber einer Apotheke im Sinne des § 23 ApoG anzusehen sei, schloss sich das Landgericht Bielefeld der Staatsanwaltschaft und dem Rechtsgutachten des Strafrechtsprofessors Samson an, die darauf abstellten, welcher Person das Ergebnis der Geschäftstätigkeit in der Apotheke letztlich zugute komme. Dies war, wie das Gericht feststellte, Stange, "der den Unternehmerlohn kassierte".

Auch die Großhandelsrabatte, auf die nach den eigenen Aussagen Stanges alle Apotheken zunehmend angewiesen sind, steckte der Kettenapotheker lange Zeit in die eigene Tasche - im Übrigen ein krasser Widerspruch zu seiner Aussage, dass es ausschließlich seine Absicht gewesen sei, jungen Apothekern eine Chance zu geben und sie zu unterstützen. Hinzu kam, dass es ausschließlich Stange war, der den Geschäftswert der Apotheke durch Weiterbetrieb nach Ablauf der kurzen Mietvertragsdauer realisieren konnte.

"Dreist gelogen und gewisse kriminelle Energie"

Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Gericht zugunsten Stanges, dass er strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten war. Ein entlastendes Geständnis Stanges vermochte das Gericht in seinem Verhalten während des Strafprozesses jedoch nicht zu erkennen; er habe vielmehr auch "dreist gelogen". Negativ bewertete das Gericht auch die Hartnäckigkeit Stanges bei der Umsetzung seines Konzepts. Eine gewisse kriminelle Energie zeige sich in den geschlossenen Geheimvereinbarungen sowie in den Täuschungshandlungen gegenüber den Genehmigungsbehörden.

Stange: Mit Freispruch gerechnet

Stange zeigt sich nach der Urteilsverkündung schockiert. Zuvor hatte er noch betont, mit einem Freispruch zu rechnen. Seine Strafverteidiger, Rechtsanwalt Dr. Rose aus Bielefeld und Rechtsanwalt Strate aus Hamburg, kündigten an, beim Bundesgerichtshof unverzüglich Sprungrevision gegen das Urteil des Landgerichts einzulegen. In einer Pressemitteilung (siehe Kasten) zeigt sich Stange weiterhin uneinsichtig: er und seine juristischen Berater würden davon ausgehen, dass das Strafverfahren letztlich mit einem Freispruch ende. Die schriftliche Urteilsbegründung des Landgerichts Bielefeld dürfte in einigen Wochen vorliegen. Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist frühestens Mitte nächsten Jahres zu rechnen.

Wegen Verstoßes gegen das Apothekengesetz und der Anstiftung zur Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen hat das Landgericht Bielefeld am Montag den Mindener Apotheker Günter Stange zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung und zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von 180 000 DM verurteilt. Damit fand ein 36-tägiger Verhandlungsmarathon sein vorläufiges, d.h. erstinstanzliches Ende. Stange kündigte allerdings an, gegen das Urteil Revision beim Bundesgerichtshof einzulegen.

Pressemitteilung von Günter Stange

"Mit der heutigen Urteilsverkündung ist der gegen mich gerichtete Strafprozess am Landgericht Bielefeld erstinstanzlich abgeschlossen. Gegen das Urteil werde ich unverzüglich Revision beim Bundesgerichtshof einlegen lassen. Fast 3/4 der von der Staatsanwaltschaft Bielefeld angeklagten Fälle sind nach Beweisaufnahme während der achtmonatigen Hauptverhandlung mit 37 Hauptverhandlungstagen fallen gelassen worden, nämlich der Vorwurf des Subventionsbetruges in allen Fällen, der des Verstoßes gegen § 23 ApoG in 20 Fällen und der Anstiftung zur Abgabe falscher Eidesstattlicher Versicherung in 14 Fällen.

Übrig geblieben ist eine Verurteilung wegen des Verstoßes gegen das apothekenrechtliche Mehrbetriebsverbot für Apotheken (§ 23 ApoG) in 12 Fällen sowie der Anstiftung zur Abgabe falscher Eidesstattlicher Versicherung in 5 Fällen.

Ich hatte einen Freispruch erwartet, weil die angeklagte freiwillige Kooperation zwischen selbstständigen Apothekern aus rechtlichen Erwägungen heraus nicht als Verstoß gegen § 23 ApoG gesehen werden kann. Somit verbleiben offene Rechtsfragen zur Beantwortung durch die Obergerichte.

Bei der Urteilsbegründung hat der Vorsitzende Richter erklärt, das Landgericht hätte im Rahmen der Beweisaufnahme festgestellt, dass ich in keinem einzigen Fall in pharmazeutische Tätigkeiten oder auf pharmazeutische Leitungsentscheidungen der mit mir und/oder den Firmen Duomed GmbH und/oder Medi-Center GmbH geschäftlich verbundenen Apotheker eingegriffen hätte. Damit hat das Landgericht Bielefeld festgestellt, dass ich und/oder die Firmen Duomed GmbH und/oder Medi-Center GmbH nicht gegen den Schutzzweck des Apothekengesetzes, nämlich die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln verstoßen haben.

Der Vorsitzende Richter begründete den Schuldspruch ausschließlich damit, dass ich wirtschaftlich zu eng mit Apothekern zusammengearbeitet hätte; auch hätte ich Teile ihres Unternehmerlohns vereinnahmt. Dieser Vorwurf ist falsch. Selbst wenn er zutreffen sollte, verstieße er nicht gegen den Schutzzweck des Apothekengesetzes, nämlich die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. Somit bin ich nicht wegen eines Fehlverhaltens in pharmazeutischer Hinsicht, das allein vom § 23 ApoG poenalisiert wird, sondern ausschließlich wegen meiner bloß wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit anderen Apothekern verurteilt worden.

Entgegen dem Landgericht Bielefeld bin ich nicht der Meinung, dass die derzeitigen Bestimmungen des Apothekenrechts dazu geführt haben, dass die deutschen Patienten besonders gut und hochwertig in ihren Apotheken versorgt werden. Wenn 40 Prozent der deutschen Apotheken wirtschaftlicher Verlumpung anheim gefallen sind, wie die ABDA öffentlich verkündet, dann sind diese ca. 8 600 Apotheken auch nicht mehr uneingeschränkt in der Lage, ihren gesetzlichen Auftrag einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung und -Beratung bestmöglich (im Sinne der Patienten) zu erfüllen.

Die Stiftung Warentest spricht aktuell von "Defiziten bei der moralischen Kompetenz" der Beratung in Apotheken, und laut WHO steht das deutsche Gesundheitssystem - und dazu gehören die Apotheken - im Preis-Leistungs-Ranking auf einem miserablen Platz 25, und die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen fordern eine Befreiung des Apothekenwesens von überkommenen Standesschranken und eine Aufhebung des Mehrbetriebsverbotes; das fordert auch die OECD. Insoweit ist die Rechtsauffassung des Landgerichtes Bielefeld weniger vom Gedankengut der Qualitätsverbesserung und des Grundrechtsschutzes als dem des Konkurrentenschutzes geprägt.

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes gehen meine rechtlichen Berater und ich weiterhin davon aus, dass die anhängigen Verwaltungsverfahren gewonnen werden und ich im Strafverfahren freigesprochen werde."

Günter Stange

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