Neues Schreiben an die Apotheken

Innocur legt im Streit um Opiumtinktur nach

Süsel - 09.11.2020, 13:45 Uhr

Die Firma Innocur als Vertreiberin von Dropizol® betont in einem neuen Schreiben an die Apotheken, eine Kammer des Landgerichts Hamburg habe der Abgabepraxis von Apotheken eine Absage erteilt. (s / Foto: veeranggull / stock.adobe.com)

Die Firma Innocur als Vertreiberin von Dropizol® betont in einem neuen Schreiben an die Apotheken, eine Kammer des Landgerichts Hamburg habe der Abgabepraxis von Apotheken eine Absage erteilt. (s / Foto: veeranggull / stock.adobe.com)


Die Firma Innocur wendet sich erneut mit Schreiben zum Thema Opiumtinktur an die Apotheken. Darin erklärt Innocur, dass eine weitere Apotheke ihren Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung aufgegeben habe und daher Opiumtinktur nicht als „vermeintliches Rezepturarzneimittel“ abgeben dürfe. Der Rechtsstreit ist damit aber nicht entschieden, sondern das Hauptsacheverfahren steht noch bevor.

Schon seit Jahren wird vor Gericht über Opiumtinktur gestritten. Zunächst ging es auf der Herstellerebene um die Frage, welchen rechtlichen Status Opiumtinktur hat, die zu Rezepturzwecken an Apotheken verkauft wird. Dabei standen sich die dänische Firma Pharmanovia als Herstellerin des Opiumtinktur-Fertigarzneimittels Dropizol® und die Firma Maros als Herstellerin von Opiumtinktur zu Rezepturzwecken gegenüber.

Mittlerweile ist der Rechtsstreit auf der Apothekenebene angekommen. Pharmanovia hatte einzelnen Apotheken über einstweilige Verfügungen des Landgerichts Hamburg die Abgabe der von der Firma Maros bezogenen Opiumtinktur verbieten lassen. Die Apotheken hatten dagegen zunächst Widerspruch eingelegt. Eine Apotheke hatte diesen Widerspruch bald danach aufgegeben. Eine zweite Apotheke hat inzwischen ebenfalls ihren Widerspruch zurückgezogen, wird aber das Hauptsacheverfahren weiter betreiben. Dies berichtet auch die Firma Innocur als deutsche Vertreiberin von Dropizol® in ihrem jüngsten Brief an die Apotheken.

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Für DAZ.online-Leser ist dies keine Neuigkeit. DAZ.online hatte dies bereits am 
2. Oktober gemeldet. Wie bereits berichtet, hat sich der betroffene Apotheker entschieden, die Frage, ob die Apotheke auf der Grundlage ärztlicher, individueller Verordnungen weiterhin Opiumtinktur als Rezepturarzneimittel herstellen und abgeben darf, im Hauptsacheverfahren klären zu lassen. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren habe die Apotheke dagegen aus prozessökonomischen Gründen nicht fortsetzen wollen. Die betroffene Apotheke hat den Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung daher zurückgezogen. Sie hat auch die ABDA über diesen Schritt informiert und betont, dass der Rechtsstreit im Hauptsacheverfahren weiter betrieben werde.

Bisherige Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz

Die Firma Innocur als Vertreiberin von Dropizol® betont hingegen in ihrem jüngsten Brief die Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz. In dem Brief an die Apotheken heißt es, die Kammer 27 des Landgerichts Hamburg habe der Abgabepraxis von Apotheken eine Absage erteilt. Das Gericht habe dazu erklärt, Voraussetzung für die zulassungsfreie Herstellung sei eine individuelle Rezeptur. Daran fehle es, wenn sich die Tätigkeit des Apothekers auf das bloße Umfüllen des gebrauchsfertigen Wirkstoffs beschränke. Die Kammer 12 des Landgerichts Hamburgs teile im Ergebnis diese Rechtsauffassung.

Im zweiten Verfahren gegen eine Apotheke habe sie die Erfolgsaussichten des Widerspruchs als gering eingeschätzt, erklärt Innocur. Dem Apotheker bleibe daraufhin die Abgabe von Opiumtinktur als Rezepturarzneimittel „ohne Veränderung der Wirksubstanz“ verboten. Dann verweist auch Innocur auf das ausstehende Hauptsacheverfahren. Die Klägerin habe ein Hauptsacheverfahren eingeleitet, um eine endgültige Entscheidung herbeizuführen.


Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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1 Kommentar

Legaldefinition

von Holger am 10.11.2020 um 8:36 Uhr

Wie sagt doch der Jurist: "Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung"?

Ich brauche doch nur in $4 (14) AMG nachschauen
"(14) Herstellen ist das Gewinnen, das Anfertigen, das Zubereiten, das Be- oder Verarbeiten, das Umfüllen einschließlich Abfüllen, das Abpacken, das Kennzeichnen und die Freigabe ..."

Demnach müsste doch jeder halbwegs anständige Richter diese Beutelschneider abwatschen.

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