Anfrage zu Valsartan

Linke für Valsartan-Entschädigungsfonds

Berlin - 11.10.2018, 14:50 Uhr

Sylvia Gabelmann will nicht, dass der Valsartan-Skandal finanziell auf Patienten und Apothekern lastet.  (Foto: Linke)

Sylvia Gabelmann will nicht, dass der Valsartan-Skandal finanziell auf Patienten und Apothekern lastet.  (Foto: Linke)


Apotheker sollen für verunreinigte Valsartan-Präparate gegenüber den Patienten einstehen – und zwar egal ob diese privatversicherte Selbstzahler sind oder Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse. Das macht das Bundesgesundheitsministerium in einer Antwort auf eine schriftliche Anfrage der Abgeordneten Sylvia Gabelmann (Linke) deutlich. Sie verweist allerdings auch auf die Rückgriffsrechte, die Apotheken dann wiederum gegenüber ihren Verkäufern zustehen – wenn sie diese rechtzeitig geltend machen.

Kürzlich hatte das Bundesgesundheitsministerium eine recht umfangreiche Kleine Anfrage der AfD-Fraktion rund um die Causa Valsartan beantwortet. Bei der Frage, ob Privatpatienten, die selbst für ihre verunreinigtes Valsartan-Präparat gezahlt haben, den Schaden vom pharmazeutischen Unternehmer ersetzt bekommen, verwies Gesundheits-Staatssekretärin Sabine Weiss auf die Apotheken, in denen das Arzneimittel gekauft wurde. Diesen gegenüber könnten die Patienten als Vertragspartner eines Kaufvertrags Gewährleistungsansprüche geltend machen. Das heißt, sie könnten in erster Linie verlangen, ein neues mangelfreies, also „sauberes“ Medikament zu erhalten.

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Diese Aussage hatte bei Apothekern für Unverständnis gesorgt. Rechtlich lässt sich daran aber kaum rütteln: Selbstzahlende Privatpatienten können sich tatsächlich auf das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelte Kaufrecht stützen. Dieses sieht gewisse Ansprüche vor, wenn eine Kaufsache mit einem Mangel verkauft wurde. Und Valsartan-Präparate, die eine möglicherweise krebserregende Verunreinigung aufweisen, dürften durchaus als mangelbehaftet anzusehen sein. Und zwar in dem Sinne, als dass sie nicht eine Beschaffenheit aufweisen, „die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann“ (§ 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Keine Aussage traf Weiss allerdings dazu, welche Ansprüche dann wiederum die Apotheken haben. Diese haben die Arzneimittel schließlich ebenfalls gekauft, in der Regel beim Großhandel. Sie können daher auf ihre Verkäufer Rückgriff nehmen. Nicht gestellt war zudem die Frage, wie es mit den Ansprüchen gesetzlich Versicherter aussieht.

Sylvia Gabelmann, Sprecherin der Linksfraktion im Bundestag für Arzneimittelpolitik, hat dies nun nachgeholt. Sie wandte sich mit einer einzigen schriftlichen Frage an das Bundesgesundheitsministerium:


Welche Rechte haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Beteiligten in der Lieferkette vom Hersteller bis zur Apotheke, wenn (wie im Fall Valsartan) mangelhafte Arzneimittel verkauft wurden, und wie können diese Rechte geltend gemacht  werden, wenn gesetzlich oder privat versicherte Patientinnen und Patienten ihr mangelhaftes Valsartan-Präparat in der Apotheke zurückgeben?“

Sylvia Gabelmann (Linke)


Diesmal führe die Staatssekretärin in ihrer Antwort zahlreiche Paragrafen aus dem Schuldrecht an. Konkret schrieb sie:


Da den Arzneimittellieferungen zwischen Apothekern, Arzneimittelgroßhändlern und pharmazeutischen Unternehmern schuldrechtliche Kaufverträge zu Grunde liegen, richten sich die Rechtsansprüche bei Mängeln der gekauften Ware, sofern zwischen den Beteiligten nichts anderes vereinbart worden ist, grundsätzlich nach den §§ 437 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Einer Apotheke, die wie im Fall von Valsartan Mängelansprüchen von Kunden – etwa auf Lieferung neuer mangelfreier Arzneimittel – ausgesetzt ist, stehen ihrerseits Mängelansprüche gegen ihren Lieferanten zu (§§ 439, 445a Absatz 1 und 2 BGB). Entsprechende Ansprüche haben auch die übrigen Käufer in der Lieferkette gegen ihren jeweiligen Verkäufer (§ 445a Absatz 3 BGB). Für die oben genannten Personen handelt es sich um Handelsgeschäfte im Sinne des § 343 des Handelsgesetzbuchs (HGB), sodass zusätzlich § 377 HGB zu beachten ist. Jeweilige Rechtsansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.“

Staatssekretärin Sabine Weiss




Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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