Antikorruptionsgesetz

Annahme von Skonti kann „unlauter“ sein

Berlin - 28.01.2015, 12:33 Uhr


Apotheker könnten künftig unter bestimmten Umständen bei der Annahme von Skonti gegen den neuen Antikorruptions-Paragrafen verstoßen. Zwar fallen „Preisnachlässe“, die Apothekern beim Arzneimittelbezug gewährt werden, grundsätzlich nicht unter den Straftatbestand des geplanten neuen § 299a des Strafgesetzbuches. Allerdings kann für Apotheker die Annahme von Skonti „unlauter“ und damit strafbar sein, wenn die Höhe gegen die Arzneimittelpreisverordnung verstößt.

Grundsätzlich können sich Heilberufler wie Apotheker und Ärzte künftig unter anderem strafbar machen, wenn sie beim Bezug von Arzneimitteln Vorteile fordern oder annehmen oder sich diese versprechen lassen und dafür einen Wettbewerber unlauter bevorzugen.

Ausdrücklich spricht die Begründung des Gesetzentwurfs auch Skonti an. Grundsätzlich werden Rabatte und Skonti für legal gehalten. Bei „branchenüblichen und allgemein gewährten Rabatten und Skonti“ könne es bereits an der Unrechtsvereinbarung fehlen, da diese nicht als Gegenleistung für eine konkrete Bezugsentscheidung gewährt, sondern allgemein gegenüber jedermann angeboten würden, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs. 

Doch dann wird auch klargestellt: „Unlauter ist die Bevorzugung beim Bezug dann, wenn die Annahme der als Gegenleistung gewährten Vorteile gegen gesetzliche oder berufsrechtliche Vorschriften verstoßen.“ Preisnachlässe, die Ärzten und Apothekern beim Bezug von Arzneimitteln gewährt werden, sind nach § 7 Abs. 1 Nr. 2a Heilmittelwerbegesetz zwar ausnahmsweise zulässig und unterfallen dem Straftatbestand des neuen § 299a StGB damit grundsätzlich nicht. Die Unlauterkeit könne sich allerdings daraus ergeben, dass Preisnachlässe gezielt in verdeckter Form gewährt werden.

Und ganz konkret heißt es weiter: „Für Apotheker kann sich die Unlauterkeit zudem daraus ergeben, dass die gesetzlichen Preisvorschriften der Arzneimittelpreisverordnung beim Bezug von Arzneimitteln umgangen werden.“ Denn auch § 7 HWG sieht eine „Ausnahme von der Ausnahme“ vor, wenn die Preisnachlässe entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten.


Lothar Klein


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