Management

Kündigung in der Urlaubspost

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber beachten sollten

bü | Unangenehmer kann die Heimkehr aus dem Urlaub sicher kaum ausfallen: Im Briefkasten liegt auch ein Schreiben des Arbeitgebers. Inhalt: die Kündigung.

Möglicherweise sind dann schon zweieinhalb der ohnehin nur drei Wochen betragenden Klagefrist, die Arbeitnehmern gegen eine Kündigung zur Verfügung stehen, vorüber. Was also tun, um nicht schon allein wegen der knappen Frist auf der Verliererstraße zu stehen, man aber am Erhalt des Arbeitsverhältnisses stark interessiert ist und die im Kündigungsschreiben des Arbeitgebers angegebenen Gründe nicht überzeugen? Die auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwälte stehen ja während der Urlaubszeit auch nicht nach Mandaten Schlange ...

Die Lösung: Arbeitnehmer greifen selbst zur Feder oder Tastatur und reichen beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht „Kündigungsschutzklage“ ein. Und das zunächst ohne Begründung – aber mit dem Hinweis, dass diese nachgeliefert wird. Wer aus den Ferien zurückgekommen ist, nachdem die Dreiwochenfrist bereits abgelaufen war, der hat 14 Tage Zeit zu überlegen, ob er die Kündigung anfechten will. Spätestens am 14. Tag müsste dann aber der Brief beim Arbeitsgericht eingehen, egal ob selbst oder von einem Anwalt verfasst.

Kann der Arbeitgeber allerdings nachweisen, dass der betreffende Mitarbeiter durchaus hätte damit rechnen können, alsbald gekündigt zu werden, so wird nichts aus einer zusätzlichen 14-Tage-Frist für die Einreichung einer Klage, wenn zwischenzeitlich der Urlaub die dreiwöchige Klagefrist hat ablaufen lassen.

Im Übrigen ist das Schreiben eines Anwalts nicht unbedingt erforderlich, Arbeitnehmer können sich in der ersten Instanz, also vor dem Arbeitsgericht, selbst vertreten. Das heißt: Sie dürfen nach ihrem Widerspruch gegen die Entlassung auch ohne Rechtsbeistand an der Güteverhandlung vor dem Gericht und gegebenenfalls anschließend an dem Arbeitsgerichtsprozess teilnehmen und ihre Argumente vortragen und verteidigen.

Dies auch mit Blick darauf, dass die durch die erste Instanz entstehenden Kosten auf jeden Fall von „jeder Partei“ selbst getragen werden müssen – egal, wie es ausgeht. Im Detail: Die dem eigentlichen Prozess regelmäßig vorausgehende Güteverhandlung kostet beide Seiten keine Gerichtsgebühren, falls darin eine Einigung erzielt wird. Kommt es dort aber nicht zur Einigung, dann bleiben Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf ihren Kosten für einen Anwalt und das Gericht sitzen – egal, wer den Prozess „gewonnen“ hat. Erst von der zweiten Instanz an wird dann – was die Kosten angeht – danach geurteilt, wer am Ende die Nase vorne hat.

Urlaubsvertretung für die Post

Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang ein wichtiges Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Arbeitgeber sind berechtigt, einem Mitarbeiter die Kündigung auch dann an die Wohnungsadresse zustellen zu lassen, wenn sich dieser in Urlaub befindet. Das kann durch „Einwurf in den Hausbriefkasten“ geschehen. Damit gilt das Schreiben als „zugestellt“. Wenn danach für den Empfänger, also den Arbeitnehmer, „unter gewöhnlichen Verhältnissen“ die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist es unerheblich, ob und wann er die Kündigung tatsächlich zur Kenntnis genommen hat und ob er daran durch Krankheit, zeitweilige Urlaubs-Abwesenheit oder andere Umstände einige Zeit gehindert war.

Das bedeutet: Wer sich einige Zeit außerhalb seiner Wohnung aufhält, der sollte sicherstellen, dass andere für ihn regelmäßig die Posteingänge kontrollieren. Das Bundesarbeits­gericht: „Unterlässt er dies, so wird der Zugang eines Briefes durch solche – allein in seiner Person liegende – Gründe nicht ausgeschlossen.“ Und: „Ein an die Heimatanschrift des Arbeitnehmers gerichtetes Kündigungsschreiben kann diesem deshalb selbst dann ‚zugehen‘, wenn der Arbeitgeber von seiner urlaubsbedingten Ortsabwesenheit weiß.“ Und das kann bedeuten, dass ein Arbeitnehmer, der einen Tag vor Ablauf der Dreiwochenfrist wieder zu Hause aufschlägt, die Beine in die Hand nehmen sollte, um zumindest „fristwahrend“ Klage einzureichen ... (BAG, 2 AZR 224/11). |

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