Recht

Wann ist eine Kündigung „zugestellt“?

Was ist besser: Einwurf in den Briefkasten? Persönliche Übergabe?

bü | Während viele Apothekenleiter händeringend nach Personal suchen, kommt es doch hin und wieder vor, dass man sich von einem Mitarbeiter trennen will oder muss. Dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nur schriftlich ausgesprochen werden darf, soll sie wirksam sein, dürfte sich inzwischen auch in Kleinbetrieben herumgesprochen haben. Doch wie bei jeder anderen wichtigen Briefsendung kann auch hier die Frage akut werden: Wann ist eine solche Kündigung „zugestellt“?

Darauf kann es nämlich ankommen, wenn ein Arbeitgeber die Kündigungsfrist bis zur Neige ausgeschöpft hat und nun das Arbeitsverhältnis erst zum nächstmöglichen Termin beenden darf. Andererseits läuft vom „Zugang“ der Kündigung an die Frist für eine Kündigungsschutzklage des betroffenen Arbeitnehmers, die innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingegangen sein müsste. Auch für ihn ist es ge­gebenenfalls also wichtig, das Zugangsdatum für das Entlassungsschreiben exakt bestimmen zu können.

Was ist also unter „Zugang“ zu verstehen? Ganz sicher die persönliche Übergabe mit „Bestätigung“ durch den Empfänger. Auch der Einwurf in den Briefkasten eines Arbeitnehmers reicht aus, wenn das zu „üblicher Zeit“ geschieht, also im Laufe des Tages – und damit zu erwarten ist, dass der Adressat noch Kenntnis davon bekommt. Der Einwurf um 21 Uhr oder noch später gehört sicher nicht dazu. Dann ist der Brief halt am nächsten Tag „zugegangen“.

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Bei einer Kündigung spielt der Faktor Zeit eine wichtige Rolle für das weitere Vorgehen, deshalb ist der genaue Zeitpunkt des Zugangs entscheidend.

Was gilt bei einer Urlaubsreise?

Wichtig ist ferner, dass die oder der zu Kündigende überhaupt die Möglichkeit hat, von seiner Entlassung Kenntnis zu bekommen – was nicht der Fall ist, wenn eine Urlaubsreise bereits angetreten war, als der Brief ankam. Im Regelfall reicht dann der Nachweis der Urlaubs­abwesenheit, um eine Fristverlängerung zugesprochen zu bekommen – bis zu zwei Wochen nach der Rückkehr aus den Ferien. Streit darüber könnte es aber schon mal geben, wenn ein Arbeitnehmer so gut wie sicher damit rechnen musste, die Ent­lassungspapiere zugestellt zu bekommen.

Was das Formale einer Zustellung betrifft, so kann zum Beispiel die Form des Übergabe-Einschreibens gewählt werden. Das Risiko des kündigenden Arbeitgebers: Der betroffene Mitarbeiter wird nicht angetroffen und holt möglicherweise den Brief mit der vom Briefträger eingeworfenen Benachrichtigungskarte „verspätet“ ab – wer will ihm beweisen, dass er das absichtlich getan hat, um vielleicht einen Vorteil zu erlangen?

Ähnlich könnte es einem Kündigungs-Brief ergehen, der per Einwurf-Einschreiben seinen Empfänger erreichen sollte – es aber angeblich nicht geschafft hat. Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem solchen Fall geurteilt, dass es nicht unbedingt ausreiche, dass der Arbeitgeber (hier ein Insolvenzverwalter) sowohl den Einlieferungs- als auch den Zustellungsbescheid vorlegen konnte. Hier trat aber die Postzustellerin als Zeugin auf und konnte sich noch genau an die Einzelheiten des Vorgangs erinnern. Damit wurde der Zugang des Briefes als erwiesen angesehen (Az.: 10 Sa 84/09).

Natürlich könnte der Apothekenleiter noch an die Möglichkeit denken, einen Kündigungsbrief in der Apotheke zu übergeben – und das auch noch vor Zeugen. Die eleganteste Art eines Rauswurfs wäre dies aber sicher nicht. Da ist die Zustellung durch einen Boten zwar nicht „freundlicher“ als die Übergabe in der Apotheke – doch immerhin weniger schmerzhaft für den Arbeitnehmer. Apropos schmerzhaft: Die Übermittlung durch einen Gerichtsvollzieher gehört sicher mit in diese Kategorie.

Die Kündigung von minderjährigen Arbeitnehmern ist ein besonderer Fall. Die Adressierung an sie selbst wäre vergebene Mühe, da hier ausnahmslos die Erziehungsberechtigten als gesetzliche Vertreter, im Regelfall also die Eltern, die „Ansprechpartner“ sind. Theoretisch könnte ein Chef zwar auf die Idee kommen, einem minderjährigen Azubi das Schreiben zur „Weiterreichung“ an seine Eltern mitzugeben – aber die Beweislast, dass dies auch wirklich geschehen wird, trägt er als echter Absender ... |

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