Recht

Mietkaution sichert Ansprüche, aber …

(bü). Ist ein Mieter ausgezogen und streitet er mit seinem ehemaligen Vermieter über Schönheitsreparaturen, so hat der Vermieter nicht das Recht, sich die Mietkaution vom Geldinstitut auszahlen zu lassen, um eine – aus seiner Sicht berechtigte – Forderung zu befriedigen. Es müsse sicher sein, dass diese Forderung auch gerechtfertigt ist, entschied das Landgericht Halle. Solange das nicht der Fall sei, dürfe die Kaution nicht angerührt werden. Sie diene zwar dazu, Ansprüche eines Vermieters gegenüber einem Mieter zu sichern, nicht jedoch, um sie "schnell zu erfüllen".

(Az.: 2 S 121/07)

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