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Das Jahr 2002: Neuerungen auf einen Blick

BONN (im). Seit dem ersten Januar dieses Jahres zahlen gesetzlich versicherte Patienten vier, 4,50 und fünf Euro als Selbstbehalt bei den Arzneimitteln. 1,53 Euro beträgt die Notdienstgebühr. Neben diesen umgerechneten und angepassten Größen traten etliche Neuerungen im Sozialrecht zum Jahresbeginn in Kraft, von denen wir die Wichtigsten für Sie zusammengestellt haben.Was ändert sich bei Arzneimitteln

  • 2001 wurden die Arzneimittelbudgets abgeschafft. An ihre Stelle treten Zielvereinbarungen zwischen niedergelassenen Ärzten und Krankenkassen und Richtgrößenprüfungen. Das Gesetz hierzu gilt zwar erst seit diesem Jahr, bereits im Vorfeld darauf haben jedoch viele Kassenärztliche Vereinigungen und Kassen im vergangenen Herbst solche Zielvereinbarungen nach dem neuen Gesetz (Arzneimittel-Budgetablösungsgesetz) beschlossen. Die Ausgabentöpfe für Medikamente werden von denen der Heilleistungen (etwa Massagen) getrennt.

  • Noch im parlamentarischen Verfahren ist das Spargesetz von Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt (Arzneimittel-Ausgaben-Begrenzungsgesetz, AABG), das am ersten Februar in den Bundesrat gelangen soll. Es sieht unter anderem die Aut-idem-Regelung für Apotheken (mit etlichen Beschränkungen), die Erhöhung des Kassenzwangsrabatts von fünf auf sechs Prozent, einen einmaligen Sparbeitrag der forschenden Hersteller in dreistelliger Millionen-Höhe und die Bewertung von Innovationen durch den Bundesausschuss Ärzte/Krankenkassen vor.

  • Vier, 4,50 und fünf Euro betragen die Zuzahlungen der Patienten zu Arzneimitteln. Zahlt der Kranke in Ihrer Apotheke in D-Mark – was bis zum 28. Februar 2002 möglich ist – müssen die neuen Selbstbehalte zugrunde gelegt werden. Aus diesem Grund werden die genannten Euro-Zuzahlungen in Mark umgerechnet, was die bekannten ungeraden Zahlen ergibt. Der Zuzahlung für N1 (vier Euro) entsprechen in dem Fall 7,82 Mark, für N2 fallen 8,80 Mark und für N3 9,78 Mark an. Auf 1,53 Euro beläuft sich die Notdienstgebühr in den Apotheken.

  • Die Grenze für Befreiungen von Zuzahlungen liegen für Alleinstehende bei 938 Euro monatlich, mit Erhöhungen für jedes zusätzliche Familienmitglied.

  • Die umfangreiche Festbetragsabsenkungsrunde ist zum ersten Januar 2002 in Kraft getreten. Einige Pharmahersteller haben bereits mit Preisabsenkungen reagiert.
Verbandmittel Bei Verbandmitteln fällt ein Selbstbehalt der Patienten in Höhe von vier Euro an.

Medizinprodukte

Zu Jahresbeginn trat das zweite Änderungsgesetz zum Medizinproduktegesetz (MPG) in Kraft. Neben Straffungen und Vereinfachungen beinhaltet es die Einbeziehung der In-vitro-Diagnostika und Medizinprodukte mit Bestandteilen aus menschlichem Blut und Blutplasma in das MPG. Es sieht auch Deregulierung im Bereich der Werbung für Medizinprodukte über eine Änderung des Heilmittelwerbegesetzes vor. Außerhalb der Fachkreise darf für Medizinprodukte beispielsweise mit Gutachten, wissenschaftlichen Veröffentlichungen oder fachlichen Empfehlungen geworben werden.

Krankenkassen

Die Beitragsbemessungsgrenze liegt in diesem Jahr in der gesetzlichen Krankenversicherung seit Januar bei monatlich 3375 Euro (6600,93 Mark), jährlich 40 500 Euro. Dies gilt bundesweit einheitlich für alte und neue Bundesländer. Der Beitragssatz ist je nach Krankenkasse völlig unterschiedlich, etliche Kassen haben ihren Satz erhöht.

Die Versicherten haben neue Wahlrechte. Dabei wurden gesetzlich Versicherte mit den freiwillig Versicherten gleichgestellt. Beide können jetzt die Mitgliedschaft in ihrer alten Kasse mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist wechseln. An diese Entscheidung sind sie 18 Monate gebunden. Bei Beitragserhöhungen sind außerordentliche Kündigungen möglich.

Im vergangenen Jahr wurde darüber hinaus für die gesetzlichen Kassen die wichtige Reform des kassenartenübergreifenden Finanzausgleichs ("Risikostrukturausgleich") verabschiedet. Zwei Bausteine davon treten in diesem Jahr in Kraft: Die finanzielle Förderung von Disease-Management-Programmen sowie die Einführung eines Risikopools. Aus letzterem, einem gemeinsamen Topf aller Kassen, werden 60 Prozent der Kosten für Arzneimittel, Krankenhausbehandlung, Kranken- und Sterbegeld finanziert. Die stärkere Berücksichtigung bestimmter Krankheiten im Ausgleich erfolgt erst ab 2007. 2001 wurde zudem ein Modellprojekt zur heroingestützten Behandlung von Drogenabhängigen beschlossen.

Die Pflegeversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze beläuft sich bundesweit auf 3375 Euro (6600,93 Mark) pro Monat, jährlich 40 500 Euro. Der Beitragssatz liegt hier unverändert bei 1,7 Prozent. Die nur auf die neue Währung umgerechneten Sachleistungen der Pflegeversicherung liegen für die häusliche Pflege in der ersten Stufe in Euro bei 384 Euro, in Pflegestufe II bei 921 Euro und in Stufe III bei 1432 Euro – jeweils pro Monat. Das Pflegegeld beträgt 205 Euro monatlich (Stufe I), 410 Euro (Stufe II) oder 665 Euro (Stufe III). In Kraft getreten ist das Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz, das erstmals zusätzliche Hilfen an demenzkranke Pflegebedürftige und ambulante Hospizdienste gewährt.

Die Rentenversicherung

Der Beitragssatz beträgt in der gesetzlichen Rentenversicherung 19,1 Prozent. Dieser Wert ist wichtig, weil sich die Versorgungswerke der Apotheker daran orientieren. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt in den alten Bundesländern 4500 Euro pro Monat (54 000 Euro jährlich) und 3750 Euro in den neuen Ländern (45 000 Euro jährlich). In der Bundesknappschaft liegen die monatlichen Grenzen bei 5550 (West) und 4650 (Ost). Der Höchstbeitrag für Pflichtversicherte in der Arbeiter- und Angestellten-Rentenversicherung beträgt 859,50 Euro (West) und 716,25 Euro (Ost) jeweils pro Monat.

Die Arbeitslosenversicherung

In der Arbeitslosenversicherung gelten die identischen Grenzwerte wie bei der Rente: Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt im Westen 4500 Euro pro Monat (54 000 Euro jährlich) und 3750 Euro im Osten (45 000 Euro jährlich).

Billig-Jobs

Der Grenzwert für das Monatseinkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung (alt: "630-Mark-Job") wurde nach der Umrechnung auf 325 Euro aufgerundet.

Auch neu: Junior-Professuren

An deutschen Hochschulen wird es jetzt Junior-Professuren geben. Darüber hinaus können die Lehrenden an Universitäten nach der tatsächlichen Leistung bezahlt werden. Nach der Zustimmung durch den Bundesrat zu zwei entsprechenden Gesetzen am 20. Dezember in Berlin traten beide im Januar in Kraft.

Die Junior-Professur soll jungen WissenschaftlerInnen ermöglichen, wie international üblich, bereits mit Anfang 30 selbstständig und unabhängig lehren und forschen zu können, teilte Bundesforschungsministerin Edelgard Bulmahn in Berlin mit. Demnach soll die auf maximal sechs Jahre angelegte Juniorprofessur Regelvoraussetzung für eine Universitätsprofessur sein. Alternative Wege für die Berufung wie Tätigkeiten an einer ausländischen Uni oder in der Wirtschaft werde es künftig aber auch weiterhin geben. Die Habilitation werde im Berufungsverfahren dagegen keine Rolle mehr spielen. Für diejenigen, die jetzt an einer Habilitation arbeiteten, gelte noch eine Übergangsfrist bis zum ersten Januar 2010.

Kastentext: Theoretisch auf der Tagesordnung

Einige Gesetzesvorhaben wurden in 2001 begonnen, aber nicht abgeschlossen. Für die Apotheken steht hier an erster Stelle das Arzneimittel-Ausgabenbegrenzungsgesetz (siehe Bericht über Neuregelungen), das voraussichtlich kommen wird. Die umstrittene Änderung des Apothekengesetzes scheint dagegen auf Halde zu liegen. Das ist der für öffentliche Apotheken brisante Vorstoß, den Krankenhausapotheken im Bereich der Arzneiversorgung von Klinikambulanzen mehr Rechte einzuräumen. Vom Schicksal dieses Entwurfs war längere Zeit nichts zu hören.

Darüber hinaus könnte die Positivliste ein Thema in diesem Jahr werden, wegen der Zustimmungspflicht des Bundesrats ist ein In-Kraft-Treten noch in 2002 aber unwahrscheinlich. Von dieser Liste der erstattungsfähigen Medikamente liegt derzeit lediglich der Entwurf des zuständigen Arzneiinstituts vor. Zunächst dürfte es Anhörungen und Abstimmungen zwischen den Ministerien dazu geben, bis es zu einer Kabinettsfassung kommt. In der Pipeline der Gesetzentwürfe gibt es zudem den zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften. Mit ihm soll der Opferschutz unter anderem im Bereich der Arzneimittelhaftung verbessert werden. Verursacher (Hersteller) sollten auch dann Schmerzensgeld zahlen, wenn sie weder vorsätzlich noch fahrlässig schuldhaft gehandelt haben.

Seit dem ersten Januar dieses Jahres zahlen gesetzlich versicherte Patienten vier, 4,50 und fünf Euro als Selbstbehalt bei den Arzneimitteln. 1,53 Euro beträgt die Notdienstgebühr. Neben diesen umgerechneten und angepassten Größen traten etliche Neuerungen im Sozialrecht zum Jahresbeginn in Kraft, von denen wir die Wichtigsten für Sie zusammengestellt haben, z. B. bei der Pflege, Renten- und Arbeitslosenversicherung und bei Medizinprodukten. Ebenfalls neu: An deutschen Hochschulen wird es jetzt Junior-Professuren geben.

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