Wenn Alkoholprobleme die Betriebserlaubnis kosten
Wer als Apothekenleiter an einer Alkoholerkrankung leidet, muss damit rechnen, dass ihm die Erlaubnis zum Betrieb seiner Apotheke entzogen wird. Das Apothekengesetz (ApoG) schreibt vor, dass die Betriebserlaubnis widerrufen werden muss, wenn ein Apotheker in gesundheitlicher Hinsicht ungeeignet ist, eine Apotheke zu leiten. Hiervon ist auszugehen, wenn eine Alkoholerkrankung mit Alkoholabhängigkeit vorliegt. Erst wenn eine dauerhaft eingehaltene Abstinenz nachgewiesen wird, kann die Erlaubnis wieder erteilt werden.Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichthofs vom 19. Mai 2005, Az.: 22 CS 05.51)