BKK darf nicht für Europa Apotheek werben
Vereinbarte Beeinflussungsverbote sind einzuhalten
ERFURT (jz). Eine Krankenkasse darf ihre Versicherten nicht zu einer bestimmten Apotheke locken, wenn sie sich vertraglich auf ein Beeinflussungsverbot festgelegt hat. Das entschied das Thüringer Landessozialgericht und untersagte einer Betriebskrankenkasse mit Sitz in Frankfurt/Main, in Schreiben an ihre Versicherten für die Europa Apotheek Venlo (EAV) zu werben. Dabei handle es sich um eine unzulässige Werbemaßnahme, urteilten die Richter.(Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 27. November 2012, Az. L 6 KR 151/09 – rechtskräftig)