DAZ aktuell

Maximal eine Stunde

OVG orientiert sich bei Anfahrtszeit für Heimversorgung an Krankenhausversorgungsverträgen

MÜNSTER (jz). Für die Genehmigung eines Heimversorgungsvertrags muss die Apotheke in angemessener Entfernung zum Heim liegen – doch was bedeutet das konkret? Die Fahrzeit zum Heim darf nicht mehr als eine Stunde betragen, entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW). Für die Bestimmung dieses Zeitraums berief sich das Gericht auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Genehmigungsfähigkeit von Krankenhausversorgungsverträgen.
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Januar 2013, Az. 13 A 2740/11)

Im August 2012 hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Apotheke für die ordnungsgemäße Krankenhausversorgung in einer räumlichen Nähe zum Krankenhaus liegen muss, die es ihr ermöglicht, dem Krankenhaus die angeforderten Arzneimittel innerhalb einer Stunde zur Verfügung zu stellen. Die Richter hatten sich für diese Zeitvorgabe wiederum auf die fachliche Einschätzung der Bundesapothekerkammer, des Bundesverbands der klinik- und heimversorgenden Apotheker und des Bundesverbands Deutscher Krankenhausapotheker bezogen.

Diese Zeitobergrenze gilt nach Auffassung des OVG NRW nicht nur für die Versorgung eines Krankenhauses, sondern auch auch für die Genehmigung von Heimversorgungsverträgen nach § 12a Apothekengesetz. Gerade weil Heimen im Gegensatz zu Krankenhäusern nicht erlaubt sei, Arzneimittelvorräte für den Notfall anzulegen, und eine ständige ärztliche und medikamentöse Grundversorgung nicht sichergestellt sei, sei für den Regelfall die Erreichbarkeit des Heims binnen eines Zeitraums von höchstens einer Stunde sicherzustellen, heißt es im Urteil zur Begründung.



DAZ 2013, Nr. 7, S. 20

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