Recht

Elterngeld: Einkommensanrechnung auch, wenn das Kind "später" geboren wurde ...

(bü). Ein Selbstständiger kann für den ersten Lebensmonat seines neu geborenen Kindes an Elterngeld nur den Grundbetrag von 300 Euro beanspruchen, wenn er "in diesem Zeitraum hohe Einnahmen erzielt hat". So entschieden vom Bundessozialgericht im Fall eines jungen Vaters, der für frühere Beratungsleistungen am Tag der Geburt seines Kindes 19.161 Euro überwiesen bekommen hatte. Weil der Anlass für die Überweisung um 18.30 Uhr des Geburtstages seines Kindes abgeschlossen ("erarbeitet"), das Kind aber erst um 22.00 Uhr geboren worden sei, dürfe das Einkommen keine Rolle spielen. Das Bundessozialgericht sah das anders: Es komme allein auf den "Zufluss" des Geldes an dem betreffenden Tag im ersten Lebensmonat des Kindes an.


(BSG, B 10 EG 18/11 R)



AZ 2013, Nr. 7, S. 7

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