Nullretax bei Nichtabgabe von Rabattarzneimitteln zulässig
Bundessozialgericht entscheidet Musterstreitverfahren zwischen Ersatzkassen und DAV
Berlin (ks). Krankenkassen dürfen Apotheken, die ohne erkennbaren Grund und trotz eines bestehenden Rabattvertrages nicht das Rabattarzneimittel, sondern ein anderes preisgünstiges Präparat abgeben, auf Null retaxieren. Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG) am 2. Juli in zwei Verfahren. Es handelte sich um zwei Musterprozesse, mit denen Apotheker und Ersatzkassen die umstrittene Frage der Komplettabsetzung klären lassen wollten. (Bundessozialgericht, Urteile vom 2. Juli 2013, Az.: B 1 KR 49/12 R und B 1 KR 5/13 R)