Gesundheitspolitik

Parkinson-Selbsthilfe darf nicht für DocMorris-Prämien werben

Wettbewerbszentrale setzt Unterlassungsanspruch durch

Berlin (ks). Auch eine Patientenorganisation muss damit rechnen, wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen zu werden, wenn sie bei ihren Mitgliedern für ein unzulässiges Bonus-Modell wirbt. Das bekam jetzt die Deutsche Parkinson Vereinigung zu spüren, die wegen ihrer Kooperation mit DocMorris von der Wettbewerbszentrale abgemahnt und verklagt wurde.

Lange ruhte das Verfahren der Wettbewerbszentrale gegen die Deutsche Parkinson Vereinigung (dPV). Grund zur Klage gab ein Schreiben der dPV an ihre Mitglieder aus dem Juli 2009. Darin stellte die Selbsthilfeorganisation ihre Kooperation mit der holländischen Versandapotheke DocMorris vor: Ihre Mitglieder sollten zuzüglich zum damals üblichen DocMorris-Bonus (50 Prozent der Zuzahlung, mindestens 2,50 Euro) einen Extrabonus von 0,5 Prozent des Warenwerts von Rx-Arzneimitteln erhalten. Die Wettbewerbszentrale hielt die Werbung für das Bonusmodell für unlauter. 2009 legte sie Klage ein. Das Landgericht Düsseldorf urteilte erst jetzt – eine ganze Weile nachdem der Bundesgerichtshof und der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes in Sachen Rx-Boni entschieden haben – und zwar im Sinne der Klägerin.

BGH und Gemeinsamer Senat ebneten den Weg

Für die Wettbewerbszentrale ist das nun vorliegende Urteil keine Überraschung. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Gemeinsamen Senates hatte bereits klargestellt: Ein Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung liegt nicht nur dann vor, wenn der Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem vorgegebenen Preis abgibt. Er ist ebenso gegeben, wenn zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb Vorteile gewährt werden, die ihm diesen wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen. Und: Die deutschen Arzneimittelpreisvorschriften müssen auch ausländische Versandapotheken beachten, wenn sie Arzneimittel nach Deutschland versenden.

Werbung auch nicht durch Dritte

Und so sind weite Teile des landgerichtlichen Urteils schlicht lange Zitate aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu "Unser Dankeschön für Sie" (Urteil vom 9. September 2010, Az.: I ZR 193/07) und des Beschlusses des Gemeinsamen Senats vom 22. August 2012. Eine Vorlage der Rechtsfrage an den Europäischen Gerichtshof oder das Bundesverfassungsgericht hält das Landgericht nicht für erforderlich.

Auch wenn die Düsseldorfer Richter in ihrem Urteil nicht weiter darauf eingehen: Das Urteil stellt klar: Was einem unmittelbar Werbenden untersagt ist, darf auch kein Dritter für ihn übernehmen. Auch eine Selbsthilfegruppe, die besondere – nicht zulässige – Konditionen bewirbt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Mittlerweile setzt DocMorris bekanntlich auf ein anderes Bonusmodell. Die Teilnahme an einem Medikationscheck bringt nun Bares. Parkinson-Patienten winken bis zu 20 Euro – pro Rezept. Dazu bedarf es nicht einmal einer Mitgliedschaft in der dPV.

Auf die Nachfrage der AZ, ob und in welcher Art es nach wie vor eine über das übliche Prämienprogramm hinausgehende Kooperation zwischen dPV und der Apotheke gibt, hat die Vereinigung bis zum AZ-Redaktionsschluss nicht geantwortet. Allerdings: Rechtlich vertreten wurde die dPV in dem Rechtsstreit vom DocMorris-Anwalt Thomas J. Diekmann.

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