Befreiung von der Notdienstbereitschaft
"Berechtigter Grund" kann auch ein dauerhafter sein(ks). Wer eine Hauptapotheke und mehrere Filialapotheken in einer Stadt betreibt, kann einen Anspruch darauf haben, die Notdienste sämtlicher Apotheken in einer seiner Filialapotheken durchführen zu können. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht (OVG) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die zuständige Landesapothekerkammer den Antrag eines Apothekers aus Gera auf Befreiung dreier seiner Apotheken von der Notdienstbereitschaft ermessensfehlerhaft abschlägig beschieden hat. (Urteil des Thüringer OVG vom 27. April 2010, Az.: 3 KO 783/07)