Kosmetikverordnung beachten!
Urteil bestätigt Eil-Beschluss zur Kennzeichnung von Hautcremes bei der Herstellung in der Apotheke
BERLIN (jz). Bei der Herstellung von Hautcremes in Apotheken sind die Vorschriften der Kosmetikverordnung zu beachten, insbesondere deren Kennzeichnungspflichten. Denn beim Mischen von Basiscreme und unterschiedlichen Wirk- und Duftstoffen nach den individuellen Wünschen des Kunden entstehen Kosmetika. So hatte das Verwaltungsgericht Ansbach bereits im November 2011 im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden (s. DAZ 2012, Nr. 2, S. 34) – im Hauptsacheverfahren folgte nun die Bestätigung.(Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 20. November 2012, Az.: AN 1 K 11.02035)
