Sozialgericht befasst sich mit Importquotenregelung im Rahmenvertrag zur Arzneimittelversorgung
BERLIN (ks). Ein Apotheker hat keinen Anspruch auf Auszahlung einer Gutschrift, die ihm die Übererfüllung der Importquote eingebracht hat. Die entsprechende Gutschriftenregelung im Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V solle allein Schwankungen im Verkaufsvolumen importierter Arzneimittel kompensieren und vermeiden, dass eine Nichterfüllung der Quote in nachfolgenden Quartalen zu Kürzungen führt. Dies entschied kürzlich das Sozialgericht Berlin und wies damit die Klage eines Apothekers gegen eine Krankenkasse ab.
(Sozialgericht Berlin, Urteil vom 26. Oktober 2012, Az.: S 81 KR 2039/11 – nicht rechtskräftig)