Recht

Ergänzung zur Chemotherapie ohne "Bundesausschuss" zu bezahlen

(bü). Stellt sich heraus, dass bei Krebskranken die angewandte Chemotherapie durch eine ergänzende Wärmetherapie ("Oncothermie") verbessert werden kann, so haben die gesetzlichen Krankenkassen (hier die Knappschaft) die Kosten dafür zu tragen (hier für "vorläufig" 20 ambulante Behandlungen). Dies unabhängig davon, dass diese Regelung in den Richtlinien des Bundesausschusses der Krankenversicherung (noch) nicht enthalten ist.


(SG Trier, S 5 KR 29/11)



AZ 2012, Nr. 47, S. 5

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