Wenn der Apotheker zum Geschäftsessen einlädt
Steuerlich abzugsfähige Bewirtungskosten des Apothekers 2011
Betrieblich veranlasste Kosten zur Bewirtung von Personen, die nicht im Betrieb des Apothekers mitarbeiten (R 4.10 Abs. 5ff. und H 4.10 EStR), wie z. B. zur Bewirtung von Geschäftsfreunden – Aufwendungen für Speisen, Getränke, sonstige zum Verzehr bestimmte Genussmittel (Tabakwaren), Garderobengebühren, Trinkgelder und dgl. mehr – , sind oft Gegenstand von Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt. Bei betrieblicher Veranlassung gehören sie zu den steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben, und zwar einschließlich der Aufwendungen, die auf den Apotheker oder auf seine an der Bewirtung teilnehmenden Arbeitnehmer entfallen.