Recht

Steuer: Auch der Umbau für schwerbehindertes Kind hilft sparen

(bü). Mehraufwendungen von Eltern, die für ihr Kind ein Haus behindertengerecht umbauen, können als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Dass sie damit einen "Gegenwert" erlangt haben (womit das Finanzamt seine Ablehnung begründete), spielt keine Rolle. Der Bundesfinanzhof: In Anbetracht der Gesamtumstände stehe die sich aus der Situation ergebende "Zwangsläufigkeit" der Aufwendungen deutlich im Vordergrund. Allerdings seien nicht die gesamten Aufwendungen (hier geltend gemacht in Höhe von 34.000 €) für die von dem (hier zu 100%) behinderten Kind genutzten Wohnraum, sondern nur die auf die krankheits- oder behindertengerechte Ausgestaltung des "individuellen Wohnumfeldes beruhenden Mehrkosten" abzugsfähig. Notfalls sei ein Sachverständigengutachten einzuholen.

(BFH, VI R 16/10)



AZ 2011, Nr. 19, S. 4

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