Pharmazeutisches Recht

QMS-Satzung der LAK

Änderung der QMS-Satzung der Landesapothekerkammer Hessen, Körperschaft des öffentlichen Rechts,

gemäß Beschluss der Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen vom 31. März 2004, veröffentlicht in der PZ Nr. 17/2004, S. 1391 ff. und in der DAZ Nr. 17/2004, S. 2006 ff., zuletzt geändert durch Beschluss der Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen am 30. März 2011.

1. Nach § 5 der QMS-Satzung wird folgender § 5a eingefügt:


"§ 5a Überwachungstätigkeiten

(1) Der Leiter einer von der Landesapothekerkammer Hessen zertifizierten Apotheke muss zur Aufrechterhaltung der Gültigkeit des Zertifikates jährlich ein QMSReview erstellen und dieses der Zertifizierungsstellen einreichen, um damit die fortdauernde Angemessenheit und Wirksamkeit seines Systems nachzuweisen. Hierbei sind Änderungen innerhalb des Apothekenbetriebes (oder -verbundes) und seines Managementsystems zu berücksichtigen. Die Frist für das Einreichen der Reviews ist jeweils der jährlich wiederkehrende Termin des Zertifizierungsaudits. Erfolgt die fristgerechte Vorlage des Reviews auch auf Nachforderung nicht, so ist die Apotheke erneut durch den Auditor zu begehen.


(2) Gegebenenfalls ist das Widerrufsverfahren gemäß § 6 einzuleiten.


(3) Details regelt die Geschäftsordnung der Zertifizierungskommission."


In der Anlage zur QMS-Satzung der Landesapothekerkammer Hessen


1. Punkt 5.3 der Anlage 1 zur QMS-Satzung der Landesapothekerkammer Hessen wird wie folgt gefasst:

"5.3 Information und Beratung bei der Abgabe von Hilfsmitteln und Medizinprodukten"


2. Punkt 5.4 der Anlage 1 zur QMS-Satzung wird wie folgt gefasst:

"5.4 Information und Beratung bei der Abgabe von apothekenüblichen Waren (§ 25 ApBetrO), Information und Beratung bei der Abgabe von Gefahrstoffen"


3. In Punkt 5.10 der Anlage 1 zur QMS-Satzung werden beim Aufzählungszeichen 3 Entsorgung von Altarzneimitteln die Worte "und Chemikalien" ergänzt.


4. Punkt 6.2 der Anlage 1 zur QMS-Satzung wird um das Aufzählungszeichen

  • Umgang mit Patienteneigentum

ergänzt.


5. Punkt 8.3 der Anlage 1 zur QMS-Satzung wird wie folgt gefasst:

"8.3 Reklamations- und Fehlermanagement"


6. Punkt 8.5 der Anlage 1 zur QMS-Satzung wird wie folgt gefasst:

"8.5 Verbesserung

  • Ständige Verbesserung
  • Korrekturmaßnahmen
  • Vorbeugungsmaßnahmen"

Ausgefertigt: Frankfurt am Main, den 13. April 2011
Landesapothekerkammer Hessen K. d. ö. R.
gez. Erika Fink
– Präsidentin –



DAZ 2011, Nr. 18, S. 146

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