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Rechtsanwalt Morton Douglas
„Das BGH-Urteil hat für die einzelne Apotheke erstmal keine unmittelbaren Folgen“
Das Urteil des Bundesgerichtshofs, wonach Skonti auf Rx-Arzneimittel, die über 3,15 Prozent hinausgehen, unzulässig sind, bewegt die Gemüter. Viele Apotheken sehen ihre Existenz bedroht. Doch was bedeutet das Urteil wirklich unmittelbar? Rechtsanwalt Morton Douglas beantwortet gegenüber der DAZ die wichtigsten Fragen.
Seit Jahren wird darüber gestritten, welche Skonti Apotheken bei Arzneimitteln gewährt werden dürfen und welche nicht. Nun hat der Bundesgerichtshof entschieden: Mehr als 3,15 Prozent gehen wohl nicht. Hintergrund ist eine Klage der Wettbewerbszentrale gegen den Importeur Haematopharm. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt aber noch nicht vor.
Für die Apotheken hat dieses Urteil zunächst keine unmittelbaren Folgen, erklärt Morton Douglas gegenüber der DAZ. Es betrifft zunächst nur die beiden am Verfahren beteiligten Parteien. Ob und welche Konsequenzen es im Einzelfall hat, wird jede Apotheke mit ihren Vertragspartnern klären. Das ergibt in Douglas Augen aber erst Sinn, wenn die Gründe vorliegen. Erfahrungsgemäß könnten bis dahin drei bis vier Monate vergehen, das Gericht sei lediglich verpflichtet, sie innerhalb von fünf Monaten vorzulegen.
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Douglas weist zudem darauf hin, dass das Urteil ausschließlich Skonti betrifft. Alle anderen Vereinbarungen, zum Beispiel Nachlässe für die Gewährung eines Bankeinzugs oder für Vorkasse sowie Rabatte, die an Mindestumsätze geknüpft sind, seien nicht berührt. „Um die ging es nicht,“ sagt er.
Anwendbarkeit auf den Großhandel ist zu prüfen
Außerdem müsse man in seinen Augen wahrscheinlich die Frage stellen, ob der vorliegende Fall überhaupt uneingeschränkt verallgemeinert werden könne, etwa mit Blick auf den vollsortieren pharmazeutischen Großhandel. Für letzteren gelten andere gesetzliche Auflagen. Überdies hätten Apotheken zu ihren Großhändlern andere Geschäftsbeziehungen als zu einzelnen pharmazeutischen Unternehmen wie z.B. Haematopharm. So sei beispielweise beim pharmazeutischen Großhandel die sofortige Zahlung absolut unüblich. Von der wurde in dem Verfahren aber offenbar ausgegangen. Auch hier müsse man für eine abschließende Bewertung die Urteilsgründe abwarten
Für den Fall, dass das Skonti-Verbot aber auch für den pharmazeutischen Großhandel gelten sollte und man es ganz streng betrachtet, ist für Douglas aber eines klar: Der Handelsspannenausgleich (HSA) hat dann keine Berechtigung mehr.. Der Sinn von fixen Preisen sei dann, allen Beteiligten ein bestimmtes Auskommen zu garantieren. Das müsse dann aber für beide Seiten gelten. Wenn also der Großhandel keine Skonti mehr gewähre und eine strenge Interpretation der AMPreisVO fordere, dürfe er auf der anderen Seite von der Apotheke auch nur einen fixen Betrag verlangen und diesen nicht über den HSA oder andere Mechanismen erhöhen.
10 Kommentare
Alte Zeiten ...
von Holger am 15.02.2024 um 9:08 Uhr
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Ich hätte gerne etwas von dem, was Morton Douglas genommen hat...
von Don Birraio am 10.02.2024 um 11:36 Uhr
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Wie soll das alles weitergehen?
von P91 am 09.02.2024 um 20:45 Uhr
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geballte Fachkompetenz....
von Thomas B am 09.02.2024 um 16:58 Uhr
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Bananenstaat
von Marc-Richard Lindermeir am 09.02.2024 um 14:20 Uhr
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AW: "Banane"
von Holger am 09.02.2024 um 14:51 Uhr
AW: Bananenstaat
von Adam am 09.02.2024 um 15:18 Uhr
AW: Skontosätze
von Holger am 09.02.2024 um 16:28 Uhr
AW: @Holger wegen Rabatte
von shorafix am 09.02.2024 um 18:24 Uhr
AW: Bananenstaat
von Eimer Langsdorf am 10.02.2024 um 11:39 Uhr
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