Urteil des Bundesgerichtshofs

AEP zufrieden mit Skonto-Urteil

Stuttgart - 05.10.2017, 10:45 Uhr

Jens Graefe freut sich: Das AEP-Konditionen-Modell mit transparenten Rabatten für Apotheker hat vor dem Bundesgerichtshof bestanden. (Foto: AEP)

Jens Graefe freut sich: Das AEP-Konditionen-Modell mit transparenten Rabatten für Apotheker hat vor dem Bundesgerichtshof bestanden. (Foto: AEP)


Der Pharmagroßhändler AEP zeigt sich höchst zufrieden, dass der Bundesgerichtshof (BGH) die Gewährung von Skonti an Apotheken zulässt. „Mehr konnten wir nicht erreichen“, so AEP-Chef Graefe gegenüber DAZ.online. Das Wichtigste sei, dass nun Rechtssicherheit herrscht. So sieht es auch die Wettbewerbszentrale, die gegen AEP geklagt hatte.

Der Bundesgerichtshof hat am heutigen Donnerstagmorgen den sogenannten Skonti-Streit zwischen der Wettbewerbszentrale und dem Pharmagroßhändler AEP endgültig entschieden: Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Aschaffenburg gilt. Skonti gelten also nicht als „normale“ Rabatte, und der Großhandel darf bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auch einen Nachlass aus seinem Fixzuschlag von 70 Cent pro Packung geben und nicht nur aus der variablen Marge von 3,15 Prozent auf den Herstellerabgabepreis (ApU).

AEP-Chef Jens Graefe ist höchst zufrieden mit dem BGH-Urteil: „Mehr konnten wir nicht erreichen“, sagte er direkt nach der Veröffentlichung der Entscheidung gegenüber DAZ.online. Nun sei höchstrichterlich bestätigt, dass es auf Stufe des Großhandels keine Preisuntergrenze gebe. Oder mit den Worten des BGH: „Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV legt für die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln mit den dort vorgesehenen Großhandelszuschlägen eine Preisobergrenze, aber keine preisliche Untergrenze fest“, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts. Für Graefe ist das nur folgerichtig, eine Preisuntergrenze auf dieser Handelsstufe wäre in seinen Augen „verfassungsrechtlich nicht haltbar“.

Graefe freut sich auch, dass nun Klarheit herrscht: „Jetzt gibt es Rechtssicherheit für alle Beteiligten, den Großhandel und vor allem auch die Apotheker. Das ist das Wichtigste.“ Wobei er betont, dass für Apotheker das Bestellen bei AEP – wie auch bei anderen Großhändlern, die höhere Nachlässe als 3,15 Prozent gewährt hatten – nie mit einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Risiko verbunden gewesen sei. Er sei aber trotzdem froh, dass die Rechtmäßigkeit der AEP-Konditionen nun höchstrichterlich bestätigt sei.

Und auch die Wettbewerbszentrale hat offenbar kein Problem mit der Entscheidung – mag sie am Ende auch vor Gericht unterlegen sein. Schon während des Verfahrens hatte Christiane Köber, bei der Wettbewerbszentrale für Gesundheitsthemen zuständig, betont, dass es ihr um Klarheit für die Beteiligten gehe. Und so heißt es nun auch in der aktuellen Pressemitteilung, die Wettbewerbszentrale habe „eine lange im Raum stehende Frage klären lassen”. Insofern bestehe nun für beide Branchen Rechtssicherheit: Der Großhandel darf in legitimer Weise Skonti gewähren, Apotheker dürfen sie rechtmäßig annehmen.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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