Die EuGH-Urteile zum apothekenrechtlichen Fremdbesitzverbot
Von Elmar Mand und Enno Burk, Marburg/Düsseldorf
Am 19. Mai 2009 erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) als höchstes europäisches Gericht die Fremdbesitzverbote für Apotheken in Deutschland und Italien für EU-rechtskonform [1]. Die Begründung des Gerichtshofs entspricht sehr weitgehend den vorherigen Stellungnahmen der Verfasser [2]. Die Protagonisten der besonders in Deutschland vehement vorgetragenen Gegenauffassung haben die Entscheidungen des Gerichtshofs dagegen heftig angegriffen und die eigene, abweichende Bewertung nochmals verteidigt [3]. Weithin übersehen wird so der wegweisende Charakter des Urteils: Der EuGH wiederholt nicht nur die bekannte Floskel, wonach die Mitgliedstaaten frei sind, das Niveau des Gesundheitsschutzes sowie die Art und Weise seiner Erreichung selbst festzulegen. Der Gerichtshof respektiert diese im EG-Vertrag normierte Kompetenz [4] auch realiter, indem er dem nationalen Gesetzgeber einen Wertungsspielraum hinsichtlich der Geeignetheit und Wirksamkeit gesundheitspolitischer Organisationsentscheidungen zubilligt.