Unzulässiger Arzneiversand
Apotheker müssen erkennbar verantwortlich sein
BERLIN (jz). Der Bestellvorgang eines Unternehmens, das Arzneimittel versendet, muss nach außen deutlich machen, dass der beteiligte Apotheker alleiniger Verantwortlicher ist. Dies entschied das Landgericht Wiesbaden, das damit einer Klage der Wettbewerbszentrale gegen einen Shop-Betreiber stattgab. Die Wettbewerbszentrale hatte gerügt, dass die mit ihm kooperierende Apotheke lediglich auf dem im Warenpaket des Unternehmens enthaltenen Lieferschein erkennbar war. (Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 7. Dezember 2011, Az. 11 O 29/11 – nicht rechtskräftig)