Prüfung und Beratung sind entscheidend
Die Urteilsgründe des Bundesgerichtshofs liegen vor
KARLSRUHE (ks). Bereits im Januar hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass das "Apotheken-Pick-up"-Modell einer bayerischen Apotheke mit der Europa-Apotheke Budapest zulässig ist. Jetzt liegen die Gründe für die Zurückweisung der Revision vor: Darin führt der I. Zivilsenat aus, warum in der vermittelnden Tätigkeit der deutschen Apothekerin kein Verstoß gegen das arzneimittelrechtliche Verbringungsverbot zu sehen sei und warum es sich nicht um ein apothekenfremdes Geschäft handele, das in ihren Betriebsräumen tabu wäre. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Januar 2012, Az.: I ZR 211/10)