Mehr Geld für Minijobber
Einkommensgrenzen für geringfügig Beschäftigte erhöht – in der Apotheke wie im Haushalt
Am 1. Januar 2013 trat das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung (BGBl. I S. 2474) in Kraft. Die monatliche Arbeitsentgeltgrenze wurde für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse um 50 Euro angehoben. Darüber hinaus wurde für alle Personen, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ein neues geringfügiges Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt, wodurch sie Ansprüche auf das volle Leistungspaket der Rentenversicherung mit vergleichsweise niedrigen eigenen Beiträgen erwerben.
