Deutscher Apotheker Verlag - PROD
Keine Chance für Eilantrag gegen Länderliste
Das Oberverwaltungsgericht Münster sieht keinen Grund, das BMG zu einer umgehenden Anpassung der sogenannten Länderliste zu verpflichten. Es hat die Beschwerde von Apothekern gegen eine Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Köln mit demselben Tenor zurückgewiesen.Show moreArzneimittel-Richtlinie zur Anlage IX: Festbetragsgruppenbildung Humaninsulin
Arzneimittel-Richtlinie zur Anlage XII: Cholsäure und Dimethylfumarat
Tricksen bei der Zeiterfassung
Das Hessische Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main hat die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters nach mehr als 25-jähriger Betriebszugehörigkeit bestätigt, weil er bei der Zeiterfassung getrickst hatte. (Hessisches LAG, Az. 16 Sa 1299/13)Show moreArzneimittel-Richtlinie zur Anlage XII: Insulin degludec
Markenschutz für Apothekennamen
az | In den letzten Jahren gibt es einen zunehmenden Trend dahingehend, dass Apotheken nicht nur versuchen, ihren Namen am Standort erfolgreich zu positionieren, sondern diesen auch beim Deutschen Patent- und Markenamt zu registrieren. Wir haben mit Rechtsanwalt Dr. David Slopek von der Kanzlei Hogan Lovells darüber gesprochen, welche Vorteile dies hat und welche Fallstricke es zu vermeiden gilt.Show moreArzneimittel-Richtlinie zur Anlage IX: Festbetragsgruppenbildung, Riluzol
Arzneimittel-Richtlinie zu den Anlagen IX und X: Festbetragsgruppenbildung

Vom Hersteller zum Patienten
Als „Ware besonderer Art“ sollen Arzneimittel nicht in unbegrenzter Menge und zur freien Auswahl verfügbar sein. Ihr Vertrieb verlangt eine sachkundige Handhabung, und die Aushändigung an die Patienten sollte stets mit einer speziellen Beratung verbunden sein. Wer sind die Beteiligten an der Arzneimitteldistribution, und welche Vorschriften müssen sie beachten?
Von Helga Blasius
Zulassung von Impfstoffen und biomedizinischen Arzneimitteln
Mietrecht: Vermieter darf wasserlösliche Acrylfarben nicht „verbieten“

Packungsbeilage - Fachinformation
Die Informationen über ein Arzneimittel sollen dafür sorgen, dass es bestimmungsgemäß angewendet wird. Sie dienen also in erster Linie der Gewährleistung der Arzneimittelsicherheit. Wer will oder muss deshalb was über ein Arzneimittel wissen? Der Informationsbedarf ist nicht bei allen Beteiligten, das heißt den Ärzten, Apothekern und Patienten, gleich groß und gleich gelagert. Das Arzneimittelgesetz sieht daher unterschiedliche Informationsangebote vor. Die informierenden Texte umfassen die Kennzeichnung, die Packungsbeilage und die Fachinformation.
Von Helga Blasius
Arzneimittel-Richtlinie zur Anlage VI: Off-label-use Carboplatin-haltiger Arzneimittel
Apotheken- und Arzneimittelzuständigkeitslandesverordnung
Arzneimittel-Richtlinie zur Anlage IX: Festbetragsgruppenbildung Clopidogrel
Rechtliches
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