Deutscher Apotheker Verlag - PROD
LAK Hessen: Satzungsänderungen
Die Landesapothekerkammer Hessen gibt folgende Satzungsänderungen bekannt:Show more
Packungsbeilage - Fachinformation
Die Informationen über ein Arzneimittel sollen dafür sorgen, dass es bestimmungsgemäß angewendet wird. Sie dienen also in erster Linie der Gewährleistung der Arzneimittelsicherheit. Wer will oder muss deshalb was über ein Arzneimittel wissen? Der Informationsbedarf ist nicht bei allen Beteiligten, das heißt den Ärzten, Apothekern und Patienten, gleich groß und gleich gelagert. Das Arzneimittelgesetz sieht daher unterschiedliche Informationsangebote vor. Die informierenden Texte umfassen die Kennzeichnung, die Packungsbeilage und die Fachinformation.
Von Helga Blasius
Arzneimittel-Richtlinie zur Anlage VI: Off-label-use Carboplatin-haltiger Arzneimittel
Apotheken- und Arzneimittelzuständigkeitslandesverordnung
Arzneimittel-Richtlinie zur Anlage IX: Festbetragsgruppenbildung Clopidogrel
Selbstverständlichkeiten sind nichts Besonderes
Rückgaberecht, längere Garantie, Ratenzahlungen – in der Werbung wird oft mit besonderen Serviceangeboten geworben. Aber was ist, wenn das beworbene Entgegenkommen gar kein besonderes ist, sondern dem Kunden laut Gesetz zusteht?Show moreBald mehr Geld für Betriebsfeste
bü | Betriebsfeste dürfen von Firmen für ihre Belegschaft vom nächsten Jahr an etwas komfortabler ausgerichtet werden als bisher, Betriebsausflüge ebenso: 150 Euro statt bisher 110 Euro pro Mitarbeiterin oder Mitarbeiter können dann in solche Events investiert werden. Show moreArbeitszeit: Anspruch auf Reduzierung ja, aber ...
bü | Ob es aus reiner Lust auf mehr Freizeit geschehen soll oder ob familiäre oder andere Zwänge dazu raten: Arbeitnehmer können vom Arbeitgeber die Zustimmung dazu verlangen, künftig weniger als in der bisher vertraglich vereinbarten Arbeitszeit tätig zu sein. Das „Teilzeit- und Befristungsgesetz“ ist die Rechtsgrundlage dafür.Show moreDienstbereitschaft der Apotheken
Allgemeinverfügung der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt zur Dienstbereitschaft der Apotheken vom 27.08.2014Show more
Arzneimittelzulassung
Mit der Verwirklichung des europäischen Zulassungssystems sind Arzneimittel, die in einem Land zugelassen sind, nicht ohne Weiteres auch in den anderen Mitgliedstaaten verkehrsfähig. Bestehende Zulassungen sollen allerdings ohne erneuten Prüfaufwand grundsätzlich gegenseitig anerkannt werden. Vom Grundprinzip her sollen nationale Alleingänge von vornherein ausgeschlossen werden, um die Harmonisierung des Marktes nicht zu gefährden. Dies gelingt in idealer Weise im zentralen Zulassungsverfahren, das derzeit jedoch nur auf bestimmte Gruppen von Arzneimitteln anwendbar ist. Dreh- und Angelpunkt des Systems ist die Europäische Arzneimittelagentur (EMA).
Von Helga Blasius
Rechtliches
© 2025 Deutsche Apotheker Zeitung