Übergangsfrist

Cannabis auf BtM-Rezept: Kein Retax bis 1. Mai

Stuttgart - 09.04.2024, 07:00 Uhr

Cannabisblüten müssen nicht mehr auf BtM-Rezept verschrieben werden, es ist aber möglich. (Foto: IMAGO / epd)

Cannabisblüten müssen nicht mehr auf BtM-Rezept verschrieben werden, es ist aber möglich. (Foto: IMAGO / epd)


Cannabis und Dronabinol sind seit dem 1. April keine Betäubungsmittel mehr. In der Praxis- und Apothekensoftware kann dies allerdings erst zum 1. Mai umgesetzt werden. Der GKV-Spitzenverband hat nun erklärt, dass bis dahin nicht retaxiert werde, wenn Cannabis und Dronabinol auf BtM-Rezept verschrieben werden. Zuvor hatte das Bundesgesundheitsministerium die Selbstverwaltung aufgefordert, eine Lösung zu finden.

Seit dem 1. April ist das Cannabisgesetz in Kraft. Cannabis und Dronabinol unterliegen seitdem nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz. Weil das Gesetz kurzfristig in Kraft trat, sind die entsprechenden Artikel in der Apotheken- und Praxissoftware allerdings als BtM gelistet und können somit in vielen Systemen auch nur auf das dreiteilige Formblatt für BtM verschrieben werden. Weil das Gesetz so kurzfristig in Kraft trat und Änderungen im Artikelstamm lange Vorlaufzeiten haben, klappt es erst zum 1. Mai mit dem neuen Status. Ob Kassen Cannabis und Dronabinol in der Zwischenzeit retaxieren würden, war unklar.

Nun hat sich Thomas Müller, Abteilungsleiter im BMG für Arzneimittel, Medizinprodukte, Biotechnologie, in einem Schreiben an Kassen, Apotheker- und Ärzteschaft gewandt. Darin weist er auf die neue Rechtslage hin. Weiter heißt es, es sei mit dem BfArM abgestimmt, dass bis zum 30. April ergänzend weiterhin BtM-Rezepte zur Verordnung von Medizinal-Cannabis bzw. des Fertigarzneimittels Sativex® genutzt werden können. 

Zudem bittet er, „in der gemeinsamen rechtlichen Eigenverantwortung schnellstmöglich eine geeignete verwaltungsmäßige, befristete Übergangslösung zu prüfen, die die Versorgung der Patientinnen und Patienten mit Cannabis zu medizinischen Zwecken sicherstellt und die an der Versorgung Beteiligten vor etwaigen Retaxationen schützt“. Hierfür könnte eine zugleich gemeinsame und gegenseitige Erklärung der Selbstverwaltungsbeteiligten in Betracht gezogen werden, nach der die Verschreibung und Abgabe von Cannabis auf einem BtM-Rezept für einen befristeten Übergangszeitraum von den Selbstverwaltungsbeteiligten akzeptiert werde, auch wenn ein Betäubungsmittelrezept hierfür seit dem 1. April 2024 rechtlich nicht mehr verpflichtend sei.

Die Kassen haben daraufhin gegenüber dem Deutschen Apothekerverband erklärt, dass sie davon ausgehen, dass in dem Zeitraum vom 1. April 2024 bis zum 1. Mai 2024 Verordnungen von Dronabinol und Cannabis, die auf einem BtM-Rezept erfolgen, aus diesem Grund nicht zu beanstanden sind. Für die Abrechnung von Cannabis- und Dronabinol-Verordnungen gegenüber den Krankenkassen sei es unerheblich, ob über ein Muster 16 Rezept oder ersatz- oder hilfsweise über den entsprechenden Teil des BtM-Rezeptes abgerechnet werde.


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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