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Großhandelsrabatte
Warum die Skontofrage weiterhin unklar ist
Die Große Koalition will nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs zu Großhandelsrabatten für eine Klarstellung in der Arzneimittelpreisverordnung sorgen: Der Großhandel soll auf den Fixzuschlag von 70 Cent pro Packung nicht verzichten dürfen. Doch die nun im Entwurf des Terminservice- und Versorgungsgesetzes vorgesehene Reglung sowie ihre Begründung werden nach Auffassung von Rechtsanwältin Dr. Kerstin Brixius keinesfalls für Rechtssicherheit sorgen. Vor allem, weil es nach wie keine klare Aussage gibt, ob Skonti künftig erlaubt sind oder nicht.
Zuwendungen und Rabatte im Bereich der verschreibungspflichtigen Arzneimittel sind bekanntlich nur in engem Maße möglich. Den Rahmen setzen das Arzneimittelgesetz (§ 78 AMG), die auf seiner Grundlage erlassene Arzneimittelpreisverordnung sowie das im Heilmittelwerbegesetz normierte Verbot von Barrabatten entgegen den Preisvorschriften (§ 7 HWG). Demnach müssen pharmazeutische Unternehmer für Arzneimittel, für die die Arzneimittelpreisverordnung Preise und Preisspannen bestimmt, einen einheitlichen Abgabepreis (ApU) sicherstellen. Und auch (deutsche) Apotheken müssen für Rx-Arzneimittel einen einheitlichen Apothekenabgabepreis gewährleisten. Der Gesetzgeber begründet diese Preisbindung mit „berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher, der Tierärzte, der Apotheken und des Großhandels“, zu denen insbesondere die Sicherstellung der Versorgung gehöre.
Nicht ganz so klar ist die Sache beim Großhandel: Wie der Bundesgerichtshof im vergangenen Jahr entschied, ist nicht nur dessen Zuschlag von 3,15 Prozent auf den ApU einem Rabatt gegenüber der Apotheke zugänglich, sondern auch der Festzuschlag von 70 Cent pro Packung. Diese Zuschläge hatte der Gesetzgeber Anfang 2012 im Zuge einer generellen Umstellung der Großhandelsvergütung eingeführt – und zwar ausdrücklich für den institutionellen Großhandel wie auch für pharmazeutische Unternehmer, die im Direktgeschäft an Apotheken liefern. Dabei wollte er den preisunabhängigen Zuschlag ausweislich seiner Gesetzesbegründung als nicht rabattfähig gestalten. Im Verordnungstext selbst wurde dieser gesetzgeberische Wille jedoch nicht deutlich, befanden die Bundesrichter im Oktober vergangenen Jahres im Streit um die Rabatte des Großhändlers AEP.
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Das will der Gesetzgeber nicht auf sich sitzen lassen. Im Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), dessen Entwurf demnächst zur ersten Runde auf der Tagesordnung des Bundesrats steht, plant er deshalb eine Klarstellung in der Arzneimittelpreisverordnung und dem Arzneimittelgesetz. Rechtsanwältin Dr. Kerstin Brixius hat allerdings ihre Zweifel, ob dem Gesetzgeber wirklich bewusst ist, was seine Änderungspläne bedeuten. Auf dem Gesundheitsrechtstag der Wettbewerbszentrale am vergangenen Freitag in Frankfurt zeigte sie auf, warum.
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